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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 DatErhRdErl

Bibliographie

Titel
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach den §§ 35 und 35a NPOG
Redaktionelle Abkürzung
DatErhRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 NPOG wird die Art der zulässigen technischen Mittel im Bereich der Gefahrenabwehr wie folgt bestimmt:

1.1
Bildaufnahme und -aufzeichnung:

  • analoge und digitale Foto- und Videokameras,

  • analoge und digitale Videoaufzeichnungstechnik/Videospeichertechnik,

  • Spezialkameras,

  • Hilfsmittel zur Bildaufnahme und Bildaufzeichnung,

  • analoge und digitale Anzeigesysteme,

  • analoge und digitale kabelgebundene und nicht kabelgebundene Übertragungstechnik,

  • Bilderfassungs- und Auswertesysteme mit Objekterkennung mit Ausnahme Automatischer Kennzeichenlese- und -erfassungssysteme (AKLS);

1.2
Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes:

  • Mikrofone/Schallaufnehmer,

  • analoge und digitale Audioaufzeichnungstechnik/Speichertechnik,

  • analoge und digitale kabelgebundene und nicht kabelgebundene Übertragungstechnik;

1.3
Geräte zur Bestimmung des Aufenthaltsortes:

  • Peil- und Navigationssysteme,

  • analoge und digitale Koordinaten Übertragungs- und Auswertetechnik,

  • Funkscanner und Funkmessgeräte,

  • LBS-Ortungssysteme.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 20. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)