Abschnitt 1 DatErhRdErl
Bibliographie
- Titel
- Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach den §§ 35 und 35a NPOG
- Redaktionelle Abkürzung
- DatErhRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21021
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 NPOG wird die Art der zulässigen technischen Mittel im Bereich der Gefahrenabwehr wie folgt bestimmt:
1.1
Bildaufnahme und -aufzeichnung:
analoge und digitale Foto- und Videokameras,
analoge und digitale Videoaufzeichnungstechnik/Videospeichertechnik,
Spezialkameras,
Hilfsmittel zur Bildaufnahme und Bildaufzeichnung,
analoge und digitale Anzeigesysteme,
analoge und digitale kabelgebundene und nicht kabelgebundene Übertragungstechnik,
Bilderfassungs- und Auswertesysteme mit Objekterkennung mit Ausnahme Automatischer Kennzeichenlese- und -erfassungssysteme (AKLS);
1.2
Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes:
Mikrofone/Schallaufnehmer,
analoge und digitale Audioaufzeichnungstechnik/Speichertechnik,
analoge und digitale kabelgebundene und nicht kabelgebundene Übertragungstechnik;
1.3
Geräte zur Bestimmung des Aufenthaltsortes:
Peil- und Navigationssysteme,
analoge und digitale Koordinaten Übertragungs- und Auswertetechnik,
Funkscanner und Funkmessgeräte,
LBS-Ortungssysteme.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 20. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)