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§ 35 NGefAG - Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Die Polizei kann unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel Bildaufnahmen und -aufzeichnungen anfertigen, das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören oder aufzeichnen sowie den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. 4Das Innenministerium bestimmt die Art der zulässigen technischen Mittel durch Verwaltungsvorschrift, die zu veröffentlichen ist.

(2) Dient eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 zur Aufklärung von Vorgängen in einer Wohnung, so ist diese Maßnahme nur zulässig

  1. 1.
    zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich die Person, der die Gefahr droht oder von der die Gefahr ausgeht, in der Wohnung aufhält,
  2. 2.
    zur Abwehr der Gefahr, daß eine Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung mit Ausnahme der in § 74a Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 sowie § 120 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5, 7 und 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten begehen wird,

wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.

(3) 1Das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach Absatz 1 und Maßnahmen nach Absatz 2 bedürfen der richterlichen Anordnung. 2§ 34 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Ist keine richterliche Anordnung nach Absatz 3 erforderlich, so ist der Einsatz von der Polizei nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 Sätze 4 und 5 schriftlich anzuordnen und zu begründen.

(5) 1Wenn das technische Mittel ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person eingesetzt wird, genügt abweichend von Absatz 3 die Anordnung der Behördenleitung. 2Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. 3Die Anordnung ist schriftlich zu begründen.