§ 5 VersWerkG-RA - Verwaltungsausschuß
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte
- Redaktionelle Abkürzung
- VersWerkG-RA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31040010000000
(1) Der Verwaltungsausschuß besteht aus sieben Mitgliedern, von denen vier Mitglieder des Versorgungswerkes sein müssen.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden auf fünf Jahre gewählt. Ein Mitglied des Verwaltungsausschusses darf nicht zugleich Mitglied der Vertreterversammlung sein.
(3) Der Verwaltungsausschuß führt die Geschäfte des Versorgungswerkes und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung.
(4) Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertreten das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.