§ 3 BbS-VO - Festsetzung der Aufnahmekapazität
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1Die Schule setzt die Aufnahmekapazität für die einzelnen Bildungsgänge im Benehmen mit dem Schulträger fest und teilt sie der Schulbehörde mit. 2Bei der Festsetzung nach Maßgabe des § 59a Abs. 4 NSchG sind auch
- 1.
die erforderlichen Plätze für die praktische Ausbildung und die Betriebspraktika,
- 2.
die Kapazitäten aufeinander aufbauender Bildungsgänge,
- 3.
die für eine Aufnahme in einen späteren Schuljahrgang dort erforderlichen Schulplätze, wenn eine solche Aufnahme in dieser Verordnung vorgesehen ist, sowie
- 4.
die Auswirkungen auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler desselben Bildungsganges anderer berufsbildender Schulen
zu berücksichtigen.