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§ 3 BbS-VO - Festsetzung der Aufnahmekapazität

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1Die Schule setzt die Aufnahmekapazität für die einzelnen Bildungsgänge im Benehmen mit dem Schulträger fest und teilt sie der Schulbehörde mit. 2Bei der Festsetzung nach Maßgabe des § 59a Abs. 4 NSchG sind auch

  1. 1.

    die erforderlichen Plätze für die praktische Ausbildung und die Betriebspraktika,

  2. 2.

    die Kapazitäten aufeinander aufbauender Bildungsgänge,

  3. 3.

    die für eine Aufnahme in einen späteren Schuljahrgang dort erforderlichen Schulplätze, wenn eine solche Aufnahme in dieser Verordnung vorgesehen ist, sowie

  4. 4.

    die Auswirkungen auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler desselben Bildungsganges anderer berufsbildender Schulen

zu berücksichtigen.