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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 1b BbS-VO - Klassen in der Berufsschule

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Berufsschule (§ 15 NSchG) ist jahrgangsweise in berufsbezogene Fachklassen zu gliedern. 2Es sind 22 Schülerinnen und Schüler je Fachklasse anzustreben.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann aus Schülerinnen und Schülern, die in zueinander affinen Berufen ausgebildet werden, eine Fachklasse gebildet werden, wenn die Belange der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung nicht entgegenstehen. 2Berufe sind zueinander affin, wenn die Ausbildung wesentliche inhaltliche Gemeinsamkeiten aufweist. 3Die oberste Schulbehörde macht öffentlich bekannt, welche Berufe zueinander affin sind.

(3) 1Zwei oder mehr berufsbildende Schulen können schriftlich vereinbaren, für denselben Ausbildungsberuf eine Fachklasse, auch eine Fachklasse nach Absatz 2, im Wechsel nur in einer Berufsschule zu bilden. 2Die Vereinbarung ist der Schulbehörde vorzulegen.

(4) 1Erreicht die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Fachklasse der Berufsschule trotz Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 nicht mindestens sieben, so kann in einer Schule im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, dessen oder deren Einwohnerzahl nach der von der Landesstatistikbehörde jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres veröffentlichten Statistik weniger als 100 000 oder dessen oder deren Einwohnerdichte nach dem gleichen Stand weniger als 116 Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer beträgt, eine Fachklasse aus Schülerinnen und Schülern gebildet werden, die in Berufen desselben Berufsbereichs ausgebildet werden. 2Einem Berufsbereich gehören die Berufe an, die einen ähnlichen Tätigkeitsschwerpunkt aufweisen. 3Die oberste Schulbehörde macht öffentlich bekannt, welche Berufe zu welchem Berufsbereich gehören.

(5) 1Die Anzahl von sieben Schülerinnen und Schülern in einer Fachklasse der Berufsschule darf mit Genehmigung der Schulbehörde unterschritten werden. 2Die Genehmigung wird erteilt, wenn eine andere Fachklasse für denselben Ausbildungsberuf für die Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen nicht erreichbar ist. 3Die Genehmigung kann für die Grundstufe, für eine einzelne Fachstufe, für mehrere Fachstufen oder den gesamten Bildungsgang und, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 voraussichtlich auch in weiteren Schuljahren vorliegen wird, für mehrere Schuljahre erteilt werden. 4Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn

  1. 1.

    die Schule im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt liegt, dessen oder deren Einwohnerzahl nach der von der Landesstatistikbehörde zum 31. Dezember des Vorjahres veröffentlichten Statistik weniger als 100 000 oder deren oder dessen Einwohnerdichte nach dem gleichen Stand weniger als 116 Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer beträgt,

  2. 2.

    die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Fachklasse trotz Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 nicht mindestens sieben erreicht und

  3. 3.

    die Schule zusichert, dass Unterricht für den betroffenen Ausbildungsberuf oder die betroffenen Ausbildungsberufe jahrgangsübergreifend für mindestens sieben Schülerinnen und Schüler gemeinsam erteilt wird, und dafür ein Konzept vorlegt, aus dem ersichtlich ist, wie den besonderen Anforderungen dieser Unterrichtsform Rechnung getragen werden soll.

(6) 1In einer Fachklasse der Grundstufe der Berufsschule darf die Anzahl von sieben Schülerinnen und Schülern auch unterschritten werden, wenn die Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern einer einjährigen Berufsfachschule unterrichtet werden. 2Gemeinsamer Unterricht ist nur zulässig, wenn die Berufe zu denen ausgebildet wird, wesentliche inhaltliche Gemeinsamkeiten aufweisen.

(7) Schülerinnen und Schüler, die in Berufen desselben Berufsbereichs ausgebildet werden, können in den Fächern des berufsübergreifenden Lernbereichs klassenübergreifend unterrichtet werden.