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§ 11 Nds. MVollzG - Taschengeld

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

Der Untergebrachte erhält ein Taschengeld nach den Grundsätzen und Maßstäben, die für das Taschengeld gemäß § 21 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes gelten. Er kann über das Taschengeld frei verfügen, soweit dies den Zweck der Unterbringung nicht gefährdet.