§ 11 Nds. MVollzG - Taschengeld
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
Der Untergebrachte erhält ein Taschengeld nach den Grundsätzen und Maßstäben, die für das Taschengeld gemäß § 21 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes gelten. Er kann über das Taschengeld frei verfügen, soweit dies den Zweck der Unterbringung nicht gefährdet.