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§ 11 Nds. MVollzG - Taschengeld

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

Der Untergebrachte erhält ein Taschengeld nach den Grundsätzen und Maßstäben, die für den Barbetrag nach § 35 Abs. 2 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670), gelten. Die Verfügbarkeit über das Taschengeld kann beschränkt werden, soweit der Zweck der Unterbringung gefährdet ist.