Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfBeVÜVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046085
RdErl. d. MF v. 2. 1. 1995 - 46 21 14/04 -
Vom 2. Januar 1995 (Nds. MBl. S. 130) (1)(2)
VORIS - 20442 00 00 46 085 -
Bezug:
- RdErl. v. 29.1.1992 (Nds. MBl. S. 401)
Das Bundesministerium des Innern hat zur Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung i.d.F. vom 19.3.1993 (BGBl. I S. 369), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20.9.1994 (BGBl. I S. 2442), mit dem als Anlage abgedruckten RdSchr. vom 19.10.1994 Durchführungshinweise bekanntgegeben.
Ich bitte, entsprechend zu verfahren.
Anlage
RdSchr. d. BMI v. 19.10.1994 - D III 3-223 700/1 -
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), geändert durch Artikel 7 des Beamtenversorgungsänderungsgesetzes 1993 - BeamtVGÄndG 1993 - vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442)
Rundschreiben des BMI vom 26. November 1991,
- D III 3 - 223 700/1 -
Anlage: (nicht abgedruckt)
Ergänzend zu obigem Rundschreiben gebe ich zur Durchführung zwischenzeitlich erfolgter Änderungen folgende Hinweise:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Allgemeines | 1 |
Im einzelnen | 2 |
Zu § 2 Nr. 3 bis 6 - Zeiten im Beitrittsgebiet | 3 |
Zu § 2 Nr. 9 - Anrechnung von Renten | 4 |
Zu § 3 Abs. 1 - Verwendung von Beamten und Richtern im Beitrittsgebiet | 5 |
"Das mit dem Bezugserlaß bekanntgegebene RdSchr. des Bundesministeriums des Innern vom 19.10.1994 -D III 3-223 700/1 - ist bezüglich der Ausführungen in Nr. 4.2 Abs. 3 nicht mehr anzuwenden. Eine Kumulation von Dienstzeiten nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV und einer Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 BeamtVG ist somit zulässig."
"Zu dem mit Bezugserlaß bekanntgegebenen RdSchr. des Bundesministeriums des Innern vom 19.10.1994 - D III 3-223 700/1 - hat dieses mit RdSchr. vom 17.2.1998 - D II 5-223 700/1 - folgende weitere Ausführungshinweise gegeben:
In Nr. 4.2 des RdSchr. vom 19.10.1994 wurde darauf hingewiesen, daß die Zeit einer Aufbauhilfe doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
Eine Einschränkung dahingehend, daß bei langen Krankheitszeiten während der Zeit der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet euie Doppelanrechnung der Krankheitszeiten nicht in Frage kommt, ergibt sich weder aus § 3 BeamtVÜV noch aus dem RdSchr. vom 19.10.1994. Im Hinblick auf mögliche Verwaltungsstreitverfahren sollte daher in Fällen, in denen längere Erkrankungen während der Zeit der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet vorliegen, die Doppelanrechnung gemäß § 3 BeamtVÜV in vollem Umfang vorgenommen werden. Wenn jedoch bereits die Aufnahme des Dienstes wegen einer Erkrankung nicht möglich war, kann die Doppelanrechnung frühestens ab dem Tag der Dienstaufnahme erfolgen, denn vorher liegt keine entsprechende Verwendung im Beitrittsgebiet vor.
Ich bitte um Beachtung."