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  • ab 01.02.1995 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 DfBeVÜVO - 4. Zu § 3 Abs. 1 - Verwendung von Beamten und Richtern im Beitrittsgebiet

Bibliographie

Titel
Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfBeVÜVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046085

4.1
Die Zeit der Verwendung eines Beamten (auch des Wahlbeamten) zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Der in § 3 Abs. 1 genannte Begriff "zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet" macht eine Einzelfallprüfung unabdingbar. Zweck der Regelung des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV ist es, erfahrene und leistungsfähige Beamte und Richter aus den alten Bundesländern für den Einsatz in den neuen Bundesländern zu gewinnen, um eine funktionsfähige Verwaltung und Justiz aufzubauen. Hieraus folgt, daß Tätigkeiten, die im Alt-Bundesgebiet erbracht werden, auch dann nicht zu einer Doppelanrechnung führen, wenn sie für den Aufbau im Beitrittsgebiet nützlich sind.

Positiv können folgende Kriterien für das Vorliegen von "Aufbauhilfe" beispielhaft herangezogen werden:

  1. -

    Aufbau einer funktionierenden Verwaltung unter den besonderen Umständen des Beitrittsgebietes,

  2. -

    Dienst unter besonders erschwerten Bedingungen und Verhältnissen, die im alten Bundesgebiet nicht vorhanden sind,

  3. -

    Abbau bestehender Verwaltungsstrukturen, um neue Verwaltungsstrukturen "aufzubauen".

Negativ können folgende Kriterien für das Nichtvorliegen von "Aufbauhilfe" herangezogen werden:

  1. -

    Bei einer reinen (organisatorischen) Verlagerung von Behörden oder Teilen derselben aus dem früheren Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet ("Zweigstellen"),

  2. -

    Wenn die im Beitrittsgebiet verwendeten oder in das Beitrittsgebiet versetzten Beamten lediglich die bisherige Tätigkeit fortführen,

    1. a)

      ohne am Aufbau einer funktionierenden Verwaltung unter den besonderen Umständen des Beitrittsgebietes mitzuwirken, z.B. Mitwirkung in Musterungskommissionen, oder als "West-Polizist" im "Streifendienst Ost",

    2. b)

      wenn diese keinen Dienst unter besonders erschwerten Bedingungen und Verhältnissen leisten.

4.2 (2)
Die Zeit der Aufbauhilfe wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.

Unbeschadet der Zeit eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder des Mutterschutzes sind Unterbrechungen der Aufbauhilfe von bis zu einem Monat pro Jahr grundsätzlich unschädlich, wenn diese dienstlich begründet sind (z. B. Teilnahme an Lehrgängen). Da durch nur kurzzeitige Unterbrechung der Zweck der Aufbauhilfe nicht gefährdet ist, kann die Unterbrechungszeit selbst ebenfalls doppelt berücksichtigt werden.

Liegen sowohl die Voraussetzungen einer Doppelanrechnung von Dienstzeiten nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV als auch einer Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 BeamtVG vor, findet in analoger Anwendung des § 13 Abs. 3 BeamtVG nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung. (1)

Besonderheit:
Auch in Auskünften an die Familiengerichte im Rahmen von Versorgungsausgleichsverfahren werden Zeiten nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes doppelt angerechnet. Jedoch wird dieselbe Zeit für die Ermittlung der auf die Ehezeit entfallenden Versorgung (Verhältnis Ehezeit zur Gesamtzeit) nur einfach berücksichtigt.

4.3
Eine Verwendung i.S.d. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV liegt nicht nur im Falle einer Abordnung oder Versetzung, sondern auch bei einer Wiederernennung vor. Auch nach der erstmaligen Verwendung im Beitrittsgebiet erfolgte weitere Versetzungen/Beurlaubungen/Wiederernennungen können, wenn Aufbauhilfe geleistet wird, doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

4.4
Zeiten, die nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV versorgungsrechtlich doppelt bewertet werden, werden bei dem Zeit-Zeit-Verhältnis nach § 107b Abs. 4 BeamtVG einfach berücksichtigt.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung,
Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehen-
den anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
lichen Rechts.

(2) Red. Anm.:

Nach RdErl. vom 15. April 1998 (Nds. MBl. S. 713) gilt:
"Zu dem mit Bezugserlaß bekanntgegebenen RdSchr. des Bundesministeriums des Innern vom 19.10.1994 - D III 3-223 700/1 - hat dieses mit RdSchr. vom 17.2.1998 - D II 5-223 700/1 - folgende weitere Ausführungshinweise gegeben:

In Nr. 4.2 des RdSchr. vom 19.10.1994 wurde darauf hingewiesen, daß die Zeit einer Aufbauhilfe doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.

Eine Einschränkung dahingehend, daß bei langen Krankheitszeiten während der Zeit der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet euie Doppelanrechnung der Krankheitszeiten nicht in Frage kommt, ergibt sich weder aus § 3 BeamtVÜV noch aus dem RdSchr. vom 19.10.1994. Im Hinblick auf mögliche Verwaltungsstreitverfahren sollte daher in Fällen, in denen längere Erkrankungen während der Zeit der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet vorliegen, die Doppelanrechnung gemäß § 3 BeamtVÜV in vollem Umfang vorgenommen werden. Wenn jedoch bereits die Aufnahme des Dienstes wegen einer Erkrankung nicht möglich war, kann die Doppelanrechnung frühestens ab dem Tag der Dienstaufnahme erfolgen, denn vorher liegt keine entsprechende Verwendung im Beitrittsgebiet vor.

Ich bitte um Beachtung."

(1) Red. Anm.:

Nach RdErl. vom 16. August 1996 (Nds. MBl. S. 1454) gilt:
"Das mit dem Bezugserlaß bekanntgegebene RdSchr. des Bundesministeriums des Innern vom 19.10.1994 -D III 3-223 700/1 - ist bezüglich der Ausführungen in Nr. 4.2 Abs. 3 nicht mehr anzuwenden. Eine Kumulation von Dienstzeiten nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV und einer Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 BeamtVG ist somit zulässig."