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  • ab 01.02.1995 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 DfBeVÜVO - 2. Zu § 2 Nr. 3 bis 6 - Zeiten im Beitrittsgebiet

Bibliographie

Titel
Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfBeVÜVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046085

Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit diese Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden und zu einem Rentenanspruch führen. Durch einen neuen § 12b BeamtVG (Art. 1 Nr. 9 BeamtVGÄndG 1993) wird die bisher nur für das Beitrittsgebiet geltende Regelung nunmehr allgemein im Beamtenversorgungsgesetz festgeschrieben.