Abschnitt 3 DfBeVÜVO - 2. Zu § 2 Nr. 3 bis 6 - Zeiten im Beitrittsgebiet
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfBeVÜVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046085
Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit diese Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden und zu einem Rentenanspruch führen. Durch einen neuen § 12b BeamtVG (Art. 1 Nr. 9 BeamtVGÄndG 1993) wird die bisher nur für das Beitrittsgebiet geltende Regelung nunmehr allgemein im Beamtenversorgungsgesetz festgeschrieben.