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  • ab 01.02.1995 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 DfBeVÜVO - 1. Im einzelnen

Bibliographie

Titel
Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfBeVÜVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046085

1.1
Zu § 2 Nr. 1 - Kommunale Wahlbeamte

Die Regelung bezweckt die versorgungsrechtliche Absicherung der nach einer mindestens zweijährigen Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode ausscheidenden lebensälteren Wahlbeamten durch einen Rechtsanspruch auf lebenslangen Unterhaltsbeitrag. Auf Grund Artikel 7 des BeamtVGÄndG 1993 entfällt die bisherige Stichtagsregelung "2. Oktober 1990".

1.2
Zur Erfüllung des Merkmals "Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes" genügt es, wenn der Amtsinhaber gegenüber seinem Dienstherrn unmißverständlich schriftlich erklärt, daß er zur Weiterführung des Amtes bereit sei. Insbesondere ist es einem kommunalen Wahlbeamten nicht zuzumuten, nachdem er von einer Partei nicht mehr aufgestellt wurde, Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Entscheidend kann allein die nach außen dokumentierte Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes sein. Im übrigen gelten die wahlrechtlichen Regelungen und die innerparteilichen Nominierungsabläufe im jeweiligen Bundesland.

1.3
Im übrigen werden durch einen neuen Absatz 2 des § 107a BeamtVG die neuen Länder ermächtigt, Sonderregelungen für kommunale Wahlbeamte zu erlassen, die infolge landesrechtlicher Maßnahmen ihre Amtszeit wegen Gebietsreform oder vorgezogener Neuwahlen nicht ausschöpfen konnten. § 107a Abs. 2 BeamtVG hat folgenden Wortlaut:

"§ 107a
(2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß hinsichtlich der Voraussetzungen einer zweijährigen Amtszeit und des Alters im Sinne von § 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung auf das reguläre Ende der Kommunalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfällt."

1.4
Liegt zwischen der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im früheren Bundesgebiet und der Berufung in das Beamtenverhältnis im Beitrittsgebiet eine zeitliche Unterbrechung, in der im Beitrittsgebiet ein kommunales Wahlamt im Angestelltenverhältnis in unmittelbarem zeitlichen Anschluß ausgeübt wurde, ist das in § 1 Abs. 2 BeamtVÜV geforderte Tatbestandsmerkmal "unmittelbarer zeitlicher Anschluß" erfüllt (vgl. auch § 85 Abs. 9 BeamtVG). In diesen Fällen war in der Regel eine sofortige Ernennung rechtlich nicht möglich, weil beamtenrechtliche Vorschaltgesetze noch ausstanden und den Beamten kein Verschulden trifft. Auch wurde nach dem bisherigen Wortlaut des § 2 Nr. 1 BeamtVÜV nur darauf abgestellt, daß die Wahl zum kommunalen Wahlbeamten vor dem Stichtag erfolgte. Die statusrechtliche Ernennung kann dagegen nach diesem Zeitpunkt erfolgen.

1.5
Der Unterhaltsbeitrag wird grundsätzlich auf Lebenszeit und in voller Höhe bewilligt; eine Quotelung (Kürzung) entsprechend der tatsächlich geleisteten Amtszeit ist nicht vorgesehen. Da auf den Unterhaltsbeitrag ein Rechtsanspruch besteht, kommt eine Nachversicherung der Zeit als kommunaler Wahlbeamter zum Beispiel im Falle eines Entzugs des Unterhaltsbeitrags in Betracht; ein Verzicht ist dagegen nicht möglich (§ 3 Abs. 3 BeamtVG). Ebenfalls besteht kein Wahlrecht zwischen Unterhaltsbeitrag und Übergangsgeld.

1.6
Auf den Unterhaltsbeitrag sind nach § 2 Nr. 1 Satz 1 BeamtVÜV Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. Dabei sind nur steuerfreie Anteile einer Aufwandsentschädigung anrechnungsfrei, wie dies auch bei der Anwendung des § 53 BeamtVG der Fall ist (vgl. Tz 53.3.3 BeamtVGVwV).

1.7
Begründend auf der Systematik der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung, nach der der Anspruch des Versorgungsurhebers jeweils maßgeblich ist, hat auch der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Form eines Unterhaltsbeitrages. Dabei sind sowohl Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen aus dem eigenen Recht der Hinterbliebenen als auch Erwerbsersatzeinkommen aus dem Recht des Verstorbenen in voller Höhe anzurechnen. § 2 Nr. 1 BeamtVÜV geht als spezielle Vorschrift der allgemeinen Regelung der §§ 15 und 26 BeamtVG vor.