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  • ab 01.02.1995 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 DfBeVÜVO - 3. Zu § 2 Nr. 9 - Anrechnung von Renten

Bibliographie

Titel
Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfBeVÜVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046085

Beim Zusammentreffen von Mindestversorgung mit Rente wird diese auf die nicht erdienten Teile der Mindestversorgung angerechnet. Diese Regelung wird durch einen neu eingefügten Absatz 5 in § 14 BeamtVG in das Beamtenversorgungsgesetz übertragen. Die Summe aus Versorgung und Rente darf das Niveau der Mindestversorgung zwar überschreiten, nicht jedoch dahinter zurückbleiben (Berechnungsbeispiel s. Anlage). (1)

(1) Amtl. Anm.:

Vom Abdruck der Anlage wurde an dieser Stelle abgesehen.