Abschnitt 4 DfBeVÜVO - 3. Zu § 2 Nr. 9 - Anrechnung von Renten
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfBeVÜVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046085
Beim Zusammentreffen von Mindestversorgung mit Rente wird diese auf die nicht erdienten Teile der Mindestversorgung angerechnet. Diese Regelung wird durch einen neu eingefügten Absatz 5 in § 14 BeamtVG in das Beamtenversorgungsgesetz übertragen. Die Summe aus Versorgung und Rente darf das Niveau der Mindestversorgung zwar überschreiten, nicht jedoch dahinter zurückbleiben (Berechnungsbeispiel s. Anlage). (1)