Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 25.06.2003, Az.: 4 A 1687/01

Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz eines Schwerbehinderten

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
25.06.2003
Aktenzeichen
4 A 1687/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 30077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2003:0625.4A1687.01.0A

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 761-762 (Volltext mit amtl. LS)
  • br 2004, 19-20 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz

Prozessführer

Herrn A.

Rechtsanwälte B.

Prozessgegner

Das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben,Domhof 1, 31134 Hildeshem

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 4. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2003
durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Schröder,
den Richter am Verwaltungsgericht Steffen,
die Richterin am Verwaltungsgericht Teichmann-Borchers sowie
die ehrenamtlichen Richter Herr B und Frau B
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des beklagten Amtes vom 27. Juni 2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 26. November 2001 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die dem Kläger ab dem 1. Oktober 2000 entstehenden Kosten einer auf Grund seiner Behinderung notwendigen Arbeitplatzassistenz aus den dem Beklagten aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln zu übernehmen.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Amt, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kostenforderung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten dieÜbernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz.

2

Der Kläger, dem wegen einer hochgradigen Sehbehinderung ein Grad der Behinderung von 100 % zuerkannt worden ist, betreibt in C. eine Praxis als Rechtsanwalt und Notar. Bei der Gründung der Kanzlei im Jahre 1983 gewährte ihm das beklagte Amt ein Darlehen in Höhe von 20.000,-- DM nach § 21 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-Verordnung (SchwbAV). Darüber hinaus wurde ihm im Jahre 1993 eine Beihilfe zu einer behindertengerechten Ausstattung seines Arbeitsplatzes bis zu einer Höhe von 145.342,40 DM gewährt. Diese Leistung war für die Beschaffung eines stationären sowie eines portablen PC-Systems und von Software zweckgebunden. Zusätzlich erhielt der Kläger ein zinsloses Darlehen in Höhe von 153.500,-- DM als Wohnungsbeihilfe. In den Jahren 2000/2001 bewilligte der Beklagte einen Zuschuss in Höhe von 42.275,-- DM für die Beschaffung einer neuen PC-Anlage und für den mobilen Bereich eines Notebooks. Darüber hinaus erhielt der Kläger einen Zuschuss für eine Schulungsmaßnahme in Höhe von 7.900,-- DM und einen Zuschuss in Höhe von 1.202,-- DM für die ISDN-Anbindung des Notebooks.

3

Mit Schreiben vom 29. September 1995 beantragte der Kläger erstmals die Übernahme der Kosten (laufendes Gehalt zuzüglich Sozialversicherungsabgaben), die ihm durch die Einstellung einer Mitarbeiterin als Arbeitsplatzassistentin bzw. Vorlesekraft entstünden. Zur Begründung verwies der Kläger auf seine hochgradige Sehbehinderung, die die Einstellung dieser Mitarbeiterin zur Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar erforderlich mache. Der Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 26. Januar 1996 unter Hinweis auf § 31 Abs. 3 Ziffer 2b Schwerbehindertengesetz (SchwbG) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 SchwbAV ab. Hierbei sei berücksichtigt worden, dass der Kläger bereits eine umfangreiche Arbeitsplatzausstattung bewilligt bekommen habe, mit deren Hilfe er in die Lage versetzt worden sei, fast eigenständig zu arbeiten. Eine Vorlesekraft/Arbeitsplatzassistentin sei zwar hilfreich, im Falle des Klägers aber nicht zwingend erforderlich, weil in seiner Anwaltskanzlei mehrere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen tätig seien, die ihm ständig zur Verfügung stünden. Eine außergewöhnliche Belastung sei daher nicht zu erkennen. In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass die von dem beklagten Amt herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen in seinem Fall nicht einschlägig seien, weil er die Arbeitsplatzassistentin für seine eigene berufliche Tätigkeit benötige. Zwar sei die technische Ausrüstung seines Arbeitsplatzes sehr hilfreich, eine völlig eigenständige Tätigkeit sei ihm wegen seiner Sehbehinderung gleichwohl nicht möglich. Die Assistentin benötige er zumindest halbtags. Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. April 1997 zurück.

4

Der Kläger erhob am 14. Mai 1997 Klage, die durch Urteil der 1. Kammer des erkennenden Gerichts vom 17. Dezember 1997 zurückgewiesen wurde, weil im Falle des Klägers die umfassend geltenden Leistungsvoraussetzungen des § 18 SchwbAV nicht erfüllt seien. Zur Begründung wurde unter anderem darauf abgestellt, dass zum einen der Beklagte in der Vergangenheit sein Ermessen bei der Gewährung von Fördermaßnahmen zur Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben bereits wiederholt und durchaus großzügig zu Gunsten des Klägers ausgeübt habe und dass es zum anderen dem Kläger zumutbar sei, die erforderlichen Mittel für eine Assistenzkraft selbst aufzubringen. Den gegen diese Entscheidung gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Nds. Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. Februar 1998 (12 L 714/98) ab.

5

Unter dem 1. August 2000 beantragte der Kläger bei dem beklagten Amt erneut, ihm die Kosten einer Arbeitsplatzassistenz (40 Wochenstunden nach der Vergütungsgruppe VI b BAT - Fallgruppe 43 -) ab dem 1. Oktober 2000 zu erstatten, und zwar auf der Grundlage des an diesem Tage in Kraft tretenden § 31 Abs. 3a SchwbG. Zur Begründung verwies der Kläger wiederum darauf, dass er auf Grund seiner Sehbehinderung in seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar durch eine Arbeitsplatzassistenz bei der Aktenbearbeitung, bei der Bearbeitung der Posteingänge sowie bei Terminwahrnehmungen innerhalb und außerhalb der Kanzlei unterstützt werden müsse, was durch dieübrigen in der Kanzlei tätigen Mitarbeiter, die im Wesentlichen durch die Erledigung der Kanzlei-/Bürotätigkeiten, die Erledigung des Schreibwerkes, die Buchhaltung, die Kontrolle von Fristen und Terminen, den Publikumsverkehr, die Führung des Notariats usw. ausgelastet seien, nicht erfolgen könne.

6

Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 27. Juni 2001 ab und begründete dies unter anderem wie folgt: Gemäß § 31 Abs. 3a SchwbG in Verbindung mit § 17 Abs. 1a SchwbAV hätten Schwerbehinderte seit dem 1. Oktober 2000 einen Anspruch im Rahmen der Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. § 31 SchwbG in Verbindung mit § 17 SchwbAV beschreibe im Einzelnen die Aufgaben und die Leistungsarten der Hauptfürsorgestelle. Nach § 31 Abs. 3 SchwbG könne die Hauptfürsorgestelle aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen gewähren. Die Leistungsvoraussetzungen seien in § 18 Abs. 2 und 3 SchwbAV bestimmt und würden für alle Leistungsarten gelten. Danach könnten Leistungen nur dann erbracht werden, wenn die Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stoße und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden könne und wenn es dem Schwerbehinderten wegen des behinderungsbedingten Bedarfes nicht zuzumuten sei, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Kläger nicht vor. Auf die bereits ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Stade und des Nds. Oberverwaltungsgerichts werde Bezug genommen.

7

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17. Juli 2001 Widerspruch ein, den das beklagte Amt durch Widerspruchsbescheid vom 26. November 2001 zurückwies: Rechtsgrundlage für die von dem Kläger beantragte Arbeitsplatzassistenz sei nunmehr § 102 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -.§ 104 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit § 17 Abs. 1a SchwbAV bestimme, dass schwer behinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz hätten. Diese Bestimmungen könnten grundsätzlich auch für schwer behinderte Menschen, die selbstständig seien, angewendet werden. Da es sich nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen nicht um eine Leistung handele, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung gewährt werde, dürften Erwägungen, dass bereits in der Vergangenheit überaus großzügig gegenüber dem Kläger Leistungen erbracht worden seien, dem geltend gemachten Anspruch nicht (mehr) entgegengestellt werden. Gleichwohl sei § 17 Abs. 1a SchwbAV nicht isoliert zu betrachten, sondern es müssten nach wie vor die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen gegeben sein, sodass weiterhin die Bestimmungen der §§ 17 und 18 SchwbAV zu beachten seien. Hier seien aber die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 SchwbAV nicht erfüllt, weil dem Kläger zuzumuten sei, die erforderlichen Mittel für eine Arbeitsplatzassistenz selbst aufzubringen.

8

Der Kläger hat am 6. Dezember 2001 Klage erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:

9

Rechtsgrundlage sei § 102 Abs. 4 SGB IX. Danach bestehe ein Rechtsanspruch auf Ausstattung seines Arbeitsplatzes mit einer Arbeitsplatzassistenz, weil er als blinder Rechtsanwalt zum Lesen der Akten und Schriftstücke, zum Literaturstudium und zur Unterstützung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen auf die Hilfe einer sehenden Arbeitsassistenz angewiesen sei. An diesem Rechtsanspruch könne auch § 18 SchwbAV nichtsändern, insbesondere spielten das von ihm erzielte monatliche Einkommen und seine wirtschaftlichen Verhältnisse keine Rolle. Er verweise auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle vom 29. November 2001.

10

In der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. Juni 2003 habe er seinen Assistenzbedarf durch zwei geringfügig beschäftigte Arbeitsplatzassistentinnen mit (mindestens) Kosten in Höhe von 15.302,06 EUR, durch die Inanspruchnahme der in der Sozietät beschäftigten Mitarbeiter, wobei tatsächlich mehr Mitarbeiter beschäftigt würden, als für den reinen Kanzleibedarf erforderlich seien, und durch die von dem Beklagten bereits zur Verfügung gestellten technischen Hilfsmittel (Computer-Lesegerät) gedeckt. Da er wöchentlich 60 Stunden arbeite, benötige er eine sehende Assistenzkraft für ca. 40 Arbeitsstunden wöchentlich.

11

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des beklagten Amtes vom 27. Juni 2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 26. November 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die ihm ab dem 1. Oktober 2000 entstehenden Kosten einer auf Grund seiner Behinderung notwendigen Arbeitsplatzassistenz aus den dem Beklagten aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel zu übernehmen.

12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Er geht weiterhin davon aus, dass die Grundvoraussetzungen für die begehrte Leistung nach§ 18 Abs. 2 SchwbAV nicht vorlägen, und verweist auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Juli 1994 (5 B 147.93).

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen. Ferner war die Gerichtsakte 1 A 753/97 Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Gründe

15

Die zulässige Klage ist begründet.

16

Der Bescheid des beklagten Amtes vom 27. Juni 2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 26. November 2001 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), weil er seit dem 1. Oktober 2000 einen Anspruch auf Übernahme der ihm entstehenden Kosten einer auf Grund seiner Behinderung notwendigen Arbeitsassistenz gegen den Beklagten aus den dem Integrationsamt aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln hat.

17

Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 102 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit § 17 Abs. 1a SchwbAV. § 17 Abs. 1a SchwbAV trat gemäß Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 20. September 2000 (BGBl. I S. 1394) am 1. Oktober 2000 in Kraft, wobei § 21 Abs. 4 SchwbAV bestimmt, dass die §§ 17 bis 20, 22 bis 25 sowie 27 SchwbAV zu Gunsten von schwer behinderten Menschen, die - wie der Kläger - eine selbstständige Tätigkeit ausüben, entsprechend anzuwenden sind.

18

Nach den gesetzlichen Bestimmungen haben schwer behinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.

19

Da nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 102 Abs. 4 SGB IX, 17 Abs. 1a SchwbAV bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme begründet wird, spielen Ermessenserwägungen, insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang bereits in der Vergangenheit Leistungen an den Schwerbehinderten erbracht worden sind, keine Rolle (mehr), was zwischen den Beteiligten - wie die Ausführungen des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 26. November 2001 belegen - aber auch unstreitig ist.

20

Arbeitsassistenz im Sinne der §§ 102 Abs. 4 SGB IX, 17 Abs. 1a SchwbAV ist die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwer behinderten Menschen bei der Ausübung ihres Berufes in Form einer von ihnen selbst beauftragten persönlichen Arbeitskraft zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, zu denen unter anderem auch Vorlesekräfte für Blinde gehören, wobei es - wie bereits ausführt - auf Grund des § 21 Abs. 4 SchwbAV keinen Unterschied macht, ob es sich bei dem schwer behinderten Menschen um einen Arbeitnehmer oder einen Selbstständigen handelt. Der gesetzliche Kostenübernahmeanspruch besteht aber nur, soweit die Arbeitsplatzassistenz "notwendig" ist. Da es im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben um den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile geht, ist die Vorschrift so zu verstehen, dass der Kostenübernahmeanspruch sich auf den Umfang der Assistententätigkeit beschränkt, der auf Grund der Behinderung des schwer behinderten Menschen notwendig ist. Soweit die Assistententätigkeit unabhängig von der Behinderung für die jeweilige Berufsausübung erforderlich ist, etwa als Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin besteht ein Kostenübernahmeanspruch nicht, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber eine Besserstellung der schwer behinderten Menschen gegenüber Nichtbehinderten beabsichtigt hat.

21

Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsplatzassistenz aus den dem Integrationsamt aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln, weil er als blinder, freiberuflich tätiger Rechtsanwalt und Notar - insbesondere zum Lesen von Akten und Schriftstücken, zum Literaturstudium und zur Unterstützung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen - auf die Hilfe einer sehenden Arbeitsassistenz angewiesen ist und in diesem Rahmen auch die Notwendigkeit einer "Vorlesekraft" nicht in Zweifel gezogen werden kann.

22

Schließlich steht aber - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch § 18 Abs. 2 SchwbAV dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, der hier anwendbar ist, weil es sich bei der Leistung auf Grund des § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 17 Abs. 1a SchwbAV um eine Leistung an Schwerbehinderte und nicht um eine Leistung an Arbeitgeber im Sinne der §§ 26 ff. SchwbAV handelt.

23

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV liegen im Falle des Klägers vor, weil ohne die begehrte Leistung unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung (hochgradige Blindheit) die Teilhabe des Klägers am Arbeits- und Berufsleben - trotz der bereits in der Vergangenheit geförderten technischen Hilfsmittel - gar nicht möglich wäre und damit gerade durch die Arbeitsassistenz seine Teilhabe im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV gesichert wird. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 SchwbAV setzt die Leistung an einen Schwerbehinderten weiter voraus, dass es ihm wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SchwbAV). Mit dieser Regelung, die im Jahre 1988 in die SchwbAV eingeführt wurde, wollte der Verordnungsgeber klarstellen, dass eine Kostenbeteiligung des Schwerbehinderten unzumutbar ist, wenn die Leistung wegen der Behinderungerforderlich ist (vgl. Urt. d. VG Halle v. 29. 11. 2001 - 4 A 496/99 HAL - m.w.N.). Da es hier bei der Assistenzkraft, die der Kläger wegen seiner Blindheit für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar benötigt, um einen behinderungsbedingten Bedarf im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 SchwbAV geht, sind seine Einkommensverhältnisse und damit die Frage, ob es ihm zuzumuten ist, die Mittel hierfür selbst aufzubringen, nicht entscheidungserheblich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Schröder,
Steffen,
Teichmann-Borchers