Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 27.06.2003, Az.: 4 B 538/03

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
27.06.2003
Aktenzeichen
4 B 538/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 40827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2003:0627.4B538.03.0A

Gründe

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1. Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung (sinngemäß) eine Verpflichtung des Antragsgegners, ihr Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für eine Unterbringung ihres am 17. Januar 1990 Sohnes Meikel, der zur Zeit noch in einer Familienwohngruppe in

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Clenze/Landkreis Lüchow-Dannenberg betreut wird, in einer Wohngruppe der

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Evangelischen Jugendhilfe in Hamburg zu gewähren.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die

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Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als

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auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft

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darzulegen.

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Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin, die als

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Personensorgeberechtigte seit Anfang des Jahres neben dem Erziehungsrecht

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auch wieder in vollem Umfang über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren minderjährigen Sohn Meikel verfügt (vgl. Entscheidung d. AG Stade v. 24. 1. 2003, durch den der Beschl. v. 27. 6. 2001 über die vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes aufgehoben wurde), sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung als auch ihre materielle Anspruchsberechtigung glaubhaft gemacht, weil im Falle ihres Sohnes der von der Antragstellerin im Februar 2003 beantragte Wechsel der Einrichtung (hier: von einer Familienwohngruppe in Clenze in eine Wohngruppe der Evangelischen Jugendhilfe) dringend geboten ist und sie daher im Rahmen der Hilfe zur Erziehung von dem Antragsgegner verlangen kann, zukünftig die Kosten der Heimunterbringung ihres Sohnes in der Hamburger Einrichtung zu übernehmen. Die Weigerung des Antragsgegners, einem Einrichtungswechsel zuzustimmen, und sein Ablehnungsbescheid vom 31. März 2003 erweisen sich daher aller Voraussicht nach als rechtswidrig. Dazu im Einzelnen:

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Die Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - erfolgt dann rechtmäßig, wenn der Personensorgeberechtigte die Hilfegewährung beantragt oder jedenfalls mit ihr einverstanden ist, das heißt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 27 Abs. 1 SGB VIII steht der Erziehungshilfeanspruch dem Personensorgeberechtigten, also in der Regel den Eltern oder einem Elternteil (vgl. § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) zu. Dieser Anspruch besteht, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Zu den gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu gewährenden Hilfen zählt auch die Erziehung in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII.

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In den Formulierungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII kommt zum Ausdruck, dass es sich bei der Hilfe zur Erziehung um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Hilfe handelt. Damit orientiert sich die Regelung daran, dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG -, 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) und basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und Zusammenarbeit. Entgegen früherer Regelungen ist ein originär öffentliches Erziehungsrecht im Kinder- und Jugendhilferecht nach dem SGB VIII nicht mehr vorgesehen. Eine Befugnis zu staatlichen Eingriffen in die Erziehungsverantwortung der Eltern besteht - abgesehen von den §§ 42, 43 SGB VIII - nur in den Fällen, in denen zur Abwehr konkreter Gefährdungen des Kindeswohls Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich sind. Unterhalb dieser Schwelle leitet sich die Legitimation zu Erziehungsleistungen daher ausschließlich von den Willenserklärungen des Personensorgeberechtigten ab (vgl. zum Vorstehenden auch: OVG Münster, Urt. v. 12. 9. 2002 - 12 A 4352/01 -, NDV-RD 2003, 36 mit weiteren Nachweisen). Dies bedeutet aber zugleich, dass der Jugendhilfeträger außerhalb des Anwendungsbereiches des § 1666 BGB, auch wenn auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden

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Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen sind, unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Personensorgeberechtigten und seinem Kind über das Ob und/oder das Wie der Hilfegewährung nicht zum Anlass nehmen darf, die im Rahmen der Beteiligung abgegebenen Erklärungen des Kindes über den Willen der sorgeberechtigten Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils zu stellen. Schließlich hat der Jugendhilfeträger in diesem Rahmen auch das durch § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich festgelegte Recht der Leistungsberechtigten, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, zu beachten, es sei denn, das Wahl- und Wunschrecht führt zu unverhältnismäßigen Mehrkosten (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII).

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Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Antragstellerin (spätestens) durch ihren Antrag vom 18. Februar 2003 klar und

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unmissverständlich gegenüber dem Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, dass

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sie nicht mehr mit einer Betreuung ihres Sohnes Meikel in einer

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Familienwohngruppe in Clenze einverstanden ist, sondern zukünftig seine

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Betreuung in einer Wohngruppe der Evangelischen Jugendhilfe in Hamburg

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wünscht. Gegenüber dieser eindeutigen Willenserklärung der allein

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erziehungs- und aufenthaltsbestimmungsberechtigten Antragstellerin kann sich

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der Antragsgegner nicht mit Erfolg für die Versagung der Kostenübernahme auf

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eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1666 BGB berufen. Abgesehen

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davon, dass der Antragsgegner, wenn er in dem von einem

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Personensorgeberechtigten beantragten Einrichtungswechsel eine

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Kindeswohlgefährdung sieht, gehalten ist, eine Entscheidung des

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Familiengerichtes herbeizuführen, er also nicht berechtigt ist, ohne

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familiengerichtliche Anordnung in die Erziehungsverantwortung der

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Antragstellerin einzugreifen, war einerseits auf Antrag des Antragsgegners

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vom 27. Juni 2001 die Frage, ob der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht für ihren Sohn Meikel zu

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entziehen ist, und andererseits auf Antrag der Antragstellerin vom 29.

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August 2001 die Frage eines angemessenen Umgangsrechtes zwischen ihr und

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ihrem Sohn bereits Gegenstand zweier familiengerichtlicher Verfahren bei dem

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Amtsgericht Stade gewesen (Az.: 43 F 160/01 EASO und 43 F 275/01 UG). Im

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Rahmen dieser Verfahren hatte das Familiengericht die Dipl.-Psychologin

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Sophie Warning-Peltz, Buchholz, mit der Erstellung eines Psychologisches

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Sachverständigengutachten beauftragt. In ihrem umfangreichen,

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98-seitigen Gutachten vom 20. August 2002, das in sich schlüssig und

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nachvollziehbar ist und neben einer psychologischen Aktenanalyse zur

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Vorgeschichte auf ausführlichen Explorationen mit den Erziehern der

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Familienwohngruppe in Clenze, mit der Antragstellerin und ihrem jetzigen

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Ehemann als Stiefvater sowie mit ihrem Sohn Meikel - ergänzt durch

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Verhaltens- und Interaktionsbeobachtungen, indirekte psychodiagnostische

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Untersuchungsverfahren mit Meikel und informatorischen Telefongesprächen mit

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dem Jugendamt, den behandelnden Therapeuten des Sohnes der Antragstellerin

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sowie seinen Lehrern - beruht, kommt die Gutachterin im Zusammenhang mit der

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hier streitigen Frage eines Einrichtungswechsels zu dem Ergebnis, es sei für

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die weitere Entwicklung des Sohnes der Antragstellerin dringend

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erforderlich, dass regelmäßige Kontakte zu seiner Mutter stattfänden und

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ihre Integration in sein Leben gelinge. Da

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aber das bisherige Erzieherehepaar mehrfach vermittelt habe, dass sie

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regelmäßige Kontakte zur Mutter nicht mittragen würden, ergebe sich daraus

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das Erfordernis, Meikel aus der Familienwohngruppe zu nehmen. Aufgrund

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dieser Feststellungen der Gutachterin und der Auswertung der vorliegenden

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Verwaltungsvorgänge des Jugendamtes des Antragsgegners (Beiakten B bis C),

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die zweifelsfrei belegen, dass das Betreuerehepaar bereits kurz nach

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Aufnahme des Sohnes der Antragstellerin im September 1996 in ihre

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Familienwohngruppe damit begonnen hat, die persönlichen, telefonischen und

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brieflichen Kontakte zwischen der Antragstellerin und ihrem Sohn

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einzuschränken und schließlich fast völlig zu unterbinden, kann keine Rede

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davon sein, dass durch einen Einrichtungswechsel das Kindeswohl gefährdet

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wird, sondern es steht vielmehr zur Überzeugung der Kammer fest, dass es für

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die zukünftige Entwicklung des Sohnes der Antragstellerin dringend

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erforderlich ist, seine weitere Betreuung in einer anderen Einrichtung

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sicherzustellen.

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Steht damit fest, dass die von der Antragstellerin beantragte Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich des § 1666 BGB fällt, kann sich der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Sohn der Antragstellerin im Rahmen seiner Beteiligung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Einrichtungswechsel abgelehnt habe, weil - wie bereits ausgeführt -

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unterhalb der Schwelle einer Kindeswohlgefährdung sich der Wille des

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Personensorgeberechtigten und Inhabers des Erziehungshilfeanspruches

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durchsetzt. Da auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der

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Einrichtungswechsel mit unverhältnismäßigen Mehrkosten im Sinne des § 5 Abs.

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2 Satz 1 SGB VIII verbunden sein könnte, folgt auch aus dem Wahl- und

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Wunschrecht des Leistungsberechtigten, also der Antragstellerin, dass der

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Antragsgegner keine durchgreifenden Gründe auf seiner Seite hat, sich

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weiterhin der beantragten Maßnahme zu widersetzen.

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Schließlich ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass im Falle der Antragstellerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zur

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Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und dass eine Heimerziehung im

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Sinne der §§ 27 Abs. 2, 34 SGB VIII die geeignete, notwendige und dem

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erzieherischen Bedarf Rechnung tragende Hilfemaßnahme ist. Darüber hinaus

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steht aber auch - entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners - fest, dass in

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der Wohngruppe der Evangelischen Jugendhilfe in Hamburg freie Plätze zur

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Verfügung stehen (vgl. deren Bescheinigung vom 14. 5. 2003, Bl. 55 der

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Gerichtsakte), so dass der Antragsgegner zu verpflichten ist, die Kosten für

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die von der Antragstellerin beantragte Erziehungshilfemaßnahme zu

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übernehmen.