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§ 2 Nds. SUrlVO - Urlaub für Aus- und Fortbildung sowie für Sportveranstaltungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. SUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016800000

Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, erteilt werden für die Teilnahme

  1. 1.

    an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;

  2. 2.

    an Prüfungen (Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen) nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne von Nummer 1;

  3. 3.

    an Veranstaltungen der politischen Bildung, wenn

    1. a)
    2. b)

      sie im Ausland stattfinden und mit Rücksicht auf die politische Situation und die Beziehungen zu dem jeweiligen Land besonders förderungswürdig sind;

  4. 4.

    an Lehrgängen zur Ausbildung zur Jugendgruppenleiterin oder zum Jugendgruppenleiter, die von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden;

  5. 5.

    an Lehrgängen und Arbeitstagungen zur Fortbildung für die Mitarbeit in Einrichtungen der Erwachsenenbildung; die von förderungs- oder finanzhilfeberechtigten Landesorganisationen oder Landeseinrichtungen durchgeführt werden;

  6. 6.

    an evangelischen und katholischen Arbeitstagungen im Rahmen der Polizeiseelsorge;

  7. 7.

    an Lehrgängen und Arbeitstagungen zur Ausbildung oder Fortbildung von Sportübungsleiterinnen oder Sportübungsleitern und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern in den Bezirks-, Landes- und Bundessportverbänden, die vom Deutschen Sportbund oder vom Landessportbund Niedersachsen oder deren Mitgliedsorganisationen durchgeführt werden;

  8. 8.

    als Aktive oder Aktiver bei

    1. a)

      Olympischen Spielen oder den dazugehörigen Vorbereitungsveranstaltungen auf Bundesebene,

    2. b)

      sportlichen Welt- oder Europameisterschaften oder Europapokal-Wettbewerben,

    3. c)

      internationalen sportlichen Länderwettkämpfen,

    4. d)

      Endkämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften,

    sofern es sich um die Jugend-, Junioren- oder Hauptwettkampfklasse handelt und eine entsprechende Benennung von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein erfolgt ist;

  9. 9.

    von sportfachlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Durchführung der sportlichen Veranstaltungen des Deutschen und Niedersächsischen Turnfestes, wenn eine entsprechende Benennung durch den Deutschen Turner-Bund oder den Niedersächsischen Turner-Bund erfolgt ist.