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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 3 DVO-NBildUG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes (DVO-NBildUG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NBildUG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450020100000

Bei einer Studienreise im Sinne von § 11 Abs. 5 NBildUG kann Bildungsarbeit bei beiden dort genannten Institutionen und bei unterschiedlichen Stellen durchgeführt werden.