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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 11 NBildUG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz - NBildUG)
Amtliche Abkürzung
NBildUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450020000000

(1) Eine Veranstaltung wird anerkannt, wenn

  1. 1.
    sie ausschließlich der Weiterbildung im Sinne des § 1 dient,
  2. 2.
    sie jeder Person offen steht, es sei denn, dass eine bestimmte Auswahl des Teilnehmerkreises aus besonderen pädagogischen Gründen geboten ist,
  3. 3.
    ihr Programm veröffentlicht wird,
  4. 4.
    der Träger hinsichtlich seiner Einrichtungen und materiellen Ausstattung, seiner Lehrkräfte und Bildungsziele eine sachgemäße Bildungsarbeit gewährleistet und
  5. 5.
    die Ziele des Trägers und der Inhalt der Bildungsveranstaltung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung im Einklang stehen.

(2) Eine Veranstaltung darf nicht anerkannt werden, wenn

  1. 1.
    die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu Parteien, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften oder ähnlichen Vereinigungen abhängig gemacht wird

oder wenn die Veranstaltung

  1. 2.
    unmittelbar der Durchsetzung politischer Ziele,
  2. 3.
    ausschließlich betrieblichen oder dienstlichen Zwecken,
  3. 4.
    der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der Körper- oder Gesundheitspflege, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten,
  4. 5.
    dem Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten,
  5. 6.
    dem Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen

dient oder wenn sie

  1. 7.
    als Studienreise durchgeführt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nrn. 4 bis 6 können Veranstaltungen anerkannt werden, die

  1. 1.
    der beruflichen Weiterbildung oder
  2. 2.
    der Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher oder nebenberuflicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

auf dem betreffenden Gebiet dienen.

(4) Abweichend von Absatz 2 Nrn. 4 und 5 können Veranstaltungen anerkannt werden, wenn diese aus pädagogischen oder didaktischen Gründen Abschnitte der Betätigung auf den betreffenden Gebieten von insgesamt nicht mehr als einem Viertel der Veranstaltungsdauer enthalten.

(5) Abweichend von Absatz 2 Nr. 7 können Veranstaltungen anerkannt werden, die vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung durchgeführt werden und der politischen Bildung dienen; dies gilt entsprechend für Veranstaltungen am Sitz von Institutionen der Europäischen Gemeinschaft.

(6) Soweit Träger von Veranstaltungen nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sollen sie die Anforderungen des Steuerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn ein Träger besonders qualifizierte Leistungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 nachweist.

(7) Eine Bildungsveranstaltung soll in der Regel an fünf, mindestens jedoch an drei aufeinander folgenden Tagen stattfinden. Wenn die Art der Bildungsveranstaltung es erfordert, kann diese innerhalb von höchstens zwölf zusammenhängenden Wochen auch an nur einem Tag wöchentlich, insgesamt aber an mindestens fünf Tagen, durchgeführt werden.

(8) Das Landesministerium wird ermächtigt, die Anforderungen, die

  1. 1.
    an die Veröffentlichung von Programmen und
  2. 2.
    in pädagogischer Hinsicht an Dauer, Form und Teilnehmerzahl von Bildungsveranstaltungen

zu stellen sind, durch Verordnung näher festzulegen.