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  • ab 01.06.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 WHWULPrivHErl 2023 - Leistungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von finanziellen Hilfen für vom Weihnachts-Hochwasser 2023 geschädigte Privathaushalte in Niedersachsen - Unterstützungsleistungen Wohngebäude, Brücken und Hausrat -
Redaktionelle Abkürzung
WHWULPrivHErl 2023,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
63800

4.1 Der entstandene Schaden muss mindestens 1 000 EUR betragen.

4.2 Leistungen dürfen nur gewährt werden, wenn für das Wohngebäude und den Hausrat, für die die Leistungen beantragt werden,

4.2.1
zum Zeitpunkt des Schadensereignisses kein Versicherungsschutz gegen Elementarschäden bestand, aber für die Zukunft ein hinreichender Versicherungsschutz gegen Elementarschäden nachgewiesen wird oder

4.2.2
derzeit kein oder kein wirtschaftlich vertretbarer Versicherungsschutz möglich ist.

4.3 Leistungen dürfen außerdem gewährt werden für Wohngebäude und Hausrat, für die Versicherungsschutz gegen Elementarschäden besteht, soweit

4.3.1
im Rahmen der Elementarschadenversicherung eine Selbstbeteiligung zu erbringen ist oder

4.3.2
sich der Versicherungsschutz gegen Elementarschäden als nicht ausreichend erwiesen hat.

4.4 Als Nachweis, dass kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz möglich ist oder bestanden hat, ist die Bestätigung der Hauptverwaltung eines Versicherungsunternehmens vorzulegen.

4.5 Ein Versicherungsschutz gegen Elementarschäden gilt als wirtschaftlich nicht vertretbar, wenn das zu versteuernde (Jahres-)Einkommen der im Haushalt lebenden Personen

4.5.1
bei Wohngebäuden der Gefährdungsklassen 1 bis 3 (ZÜRS Geo 2023) zusammen weniger als das Eineinhalbfache und

4.5.2
bei Wohngebäuden der Gefährdungsklasse 4 (ZÜRS Geo 2023) zusammen weniger als das Zweifache der zum 01.01.2024 geltenden Einkommensgrenze nach § 3 Abs. 2 NWoFG beträgt.

Maßgebend für die Feststellung des zu versteuernden (Jahres-)Einkommens ist der letzte bestandskräftige Einkommensteuerbescheid.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 17. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 250)