§ 21 NWoFG - Zuständige Stelle, Bewilligungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- NWoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
(1) 1Für die Durchführung der Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne dieses Gesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. 2Örtlich zuständig ist die Körperschaft, in deren Gebiet das geförderte Vorhaben liegt oder die Antragstellerin oder der Antragsteller eines Wohnberechtigungsscheines wohnt oder wohnen will. 3Die Aufgabe gehört zum übertragenen Wirkungskreis der kommunalen Körperschaften.
(2) Die Aufgabe der Bewilligungsstelle obliegt dem Fachministerium (§ 3 Abs. 3), wenn sie nicht der NBank übertragen wird.