§ 1 ZustVO-FinB
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-FinB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) 1Als Teil der Oberfinanzdirektion Niedersachsen ist ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung eingerichtet. 2Es nimmt anstelle des örtlich zuständigen Finanzamts folgende Steuerverwaltungstätigkeiten wahr:
- 1.Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
- 2.Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
- 3.Buchführung über die von den Finanzkassen anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- oder Auszahlungen,
- 4.Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhung von Zwangsgeld, Mahnungen sowie sonstige Mitteilungen und Hinweise,
- 5.Entgegennahme von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,
- 6.Buchführung über Zahlungen, die aufgrund einer Einzugsermächtigung oder unter Verwendung vorgefertigter Zahlungsträger geleistet werden,
- 7.Buchführung über Auszahlungen, soweit diese im beleglosen Datenaustausch oder durch Übersendung von Schecks im automatisierten Verfahren bewirkt werden,
- 8.elektronische Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen.
(2) Das örtlich zuständige Finanzamt kann die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.
(3) Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen ist landesweit für die Auswertung der den Finanzbehörden zur Verfügung stehenden Datenbestände zuständig, um Sachverhalte zu ermitteln, die im Hinblick auf den Verdacht des Umsatzsteuerbetrugs bedeutsam sind; die Zuständigkeiten der Finanzämter bleiben unberührt.