§ 1 ZustVO-FinB
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-FinB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) 1Als Teil der Oberfinanzdirektion Hannover ist ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung eingerichtet. 2Es nimmt anstelle des örtlich zuständigen Finanzamts folgende Steuerverwaltungstätigkeiten wahr:
- 1.Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
- 2.Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
- 3.Buchführung über die von den Finanzkassen anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- oder Auszahlungen,
- 4.Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhung von Zwangsgeld, Mahnungen sowie sonstige Mitteilungen und Hinweise,
- 5.Entgegennahme von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,
- 6.Buchführung über Zahlungen, die aufgrund einer Einzugsermächtigung oder unter Verwendung vorgefertigter Zahlungsträger geleistet werden,
- 7.Buchführung über Auszahlungen, soweit diese im beleglosen Datenaustausch oder durch Übersendung von Schecks im automatisierten Verfahren bewirkt werden,
- 8.elektronische Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen.
(2) Das örtlich zuständige Finanzamt kann die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.