Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 29.05.2020, Az.: L 7 AS 31/19 B

Dieselbe Angelegenheit; Einigungsgebühr; Prozesskostenhilfe; Stundenzettel; Verfahrensgebühr; Vergütungsfestsetzung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.05.2020
Aktenzeichen
L 7 AS 31/19 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 16.08.2019 - AZ: S 85 SF 159/18 E

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Aus der Entstehungsgeschichte des § 17 Nr. 1 RVG lässt sich ableiten, dass das einzelne gerichtliche Verfahren regelmäßig eine eigene Angelegenheit darstellt und mehrere (parallele) Rechtsstreitigkeiten entsprechend grundsätzlich verschiedene Angelegenheiten sind.
2. Der anhand eines Stundenzettels nachgewiesene Zeitaufwand ist - orientiert am Ablauf eines durchschnittlichen sozialgerichtlichen Klageverfahrens – zu objektivieren. Denn maßgeblich ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin werden der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 16. August 2019 und der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Hannover vom 15. August 2018 abgeändert und die der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse zustehende Vergütung für ihre Tätigkeit in dem Verfahren S 74 AS 2379/14 auf 1.020,43 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren (PKH).

Die am 11. November 2013 mandatierte Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 27. Februar 2015 im Klageverfahren beim Sozialgericht (SG) Hannover zum dortigen Aktenzeichen S 74 AS 2379/14 der dortigen Klägerin als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. In dem Klageverfahren stritten die dortigen Beteiligten um die Übernahme einer Heizkostennachzahlung in Höhe von 376,86 Euro im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klägerin, die in F. eine nach Auffassung des beklagten Jobcenters unangemessen teure Wohnung bewohnt hatte und deshalb vom Jobcenter lediglich die für angemessen gehaltenen Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von monatlich 385,00 Euro (300,00 Euro Grundmiete; 85,00 Euro Betriebskosten) bewilligt bekommen hatte, war zum 1. Juli 2011 ohne Zustimmung des beklagten Jobcenters in eine neue Wohnung gezogen, deren monatliche Grundmiete 375,00 Euro zuzüglich 76,00 Euro Heiz- und 64,00 Euro Betriebskostenvorauszahlung betrug. Ab 1. Oktober 2012 erhöhte sich die monatliche Betriebskostenvorauszahlung um 30,00 Euro. Mit Bescheid vom 15. Juni 2012 wurde die Klägerin von dem beklagten Jobcenter darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizkosten die angemessenen Heizkosten übersteigen würden. Ab dem 1. Juli 2012 würden nur noch die angemessenen Aufwendungen für Heizung bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Mit Schreiben vom 5. September 2013 wandte sich die Klägerin an das Jobcenter und reichte ihre Heiz- und Betriebskostenabrechnungen des Jahres 2012/2013 ein. Danach betrug ihr Anteil an den Gesamtheizkosten der Wohnanlage 1.506,30 Euro und ihr Anteil an den Gesamtbetriebskosten der Wohnanlage 812,10 Euro. Sowohl für die Heizkosten als auch für die Betriebskosten wurden Nachzahlungen in Höhe von 426,40 Euro von der Klägerin verlangt. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 erklärte sich das beklagte Jobcenter bereit, von der Heizkostennachforderung 49,54 Euro zu übernehmen. Mit weiterem Bescheid vom 29. Oktober 2013 lehnte das Jobcenter dagegen die Übernahme der Betriebskostennachzahlung ganz ab. Am 11. November 2013 wandte sich die Klägerin an die Beschwerdeführerin und beauftragte diese ausweislich der beiden Vollmachtsurkunden vom gleichen Tage damit, sie mit Blick auf die beiden Bescheide vom 29. Oktober 2013 sowohl gegenüber dem beklagten Jobcenter als auch gerichtlich zu vertreten. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin mit zwei Schriftsätzen vom 2. Dezember 2013, bei dem beklagten Jobcenter angeblich jeweils erst am 4. Dezember 2013 eingegangen, Widersprüche gegen beide Bescheide vom 29. Oktober 2013 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2014, der Beschwerdeführerin zugestellt am 5. März 2014, wurde zunächst der Widerspruch gegen die Ablehnung der Übernahme der Betriebskostennachzahlung als unzulässig verworfen. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 8. April 2014, der Beschwerdeführerin zugestellt am 10. April 2014 wurde sodann der Widerspruch gegen die lediglich teilweise Übernahme der Heizkostennachforderung ebenfalls als unzulässig verworfen. In beiden Fällen sei der Widerspruch nicht fristgerecht eingelegt worden. Gegen den die Übernahme der Betriebskostennachzahlung ablehnenden Bescheid vom 29. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2014 erhob die Beschwerdeführerin für die Klägerin am 7. April 2014 Klage beim SG Hannover, die dort unter dem Aktenzeichen S 74 AS 1569/14 geführt wurde. Am 12. Mai 2014 erhob die Beschwerdeführerin für die Klägerin sodann auch Klage gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2014, mit dem die Heizkostennachforderung nur teilweise übernommen worden war, die beim SG Hannover unter dem Aktenzeichen S 74 AS 2379/14 geführt wurde und die dem hier vorliegenden Vergütungsfestsetzungsverfahren zugrunde liegt. Die Klageerhebung entsprach nahezu wortwörtlich der Klageerhebung im Verfahren S 74 AS 1569/14. Am 16. Juni 2014, 16. Juli 2014, 11. August 2014 und 2. September 2014 beantragte die Beschwerdeführerin jeweils die Fristverlängerung für die noch ausstehende Klagebegründung. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 begründete sie die Klage auf drei Seiten. Auch die Klagebegründung war in weiten Teilen mit der Klagebegründung im Verfahren S 74 AS 1569/14 identisch. Sie unterschied sich lediglich in zwei der neun Absätze des Textes. Am 10. November 2014 übersandte sie an das SG sowohl im Verfahren S 74 AS 2379/14 als auch im Verfahren S 74 AS 1569/14 den jeweiligen Faxsendebericht über die Einlegung des Widerspruchs. Beide Schriftsätze waren nahezu wortgleich. Nach Stellung eines Fristverlängerungsantrags am 14. Juni 2015 nahm die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2015 zu einem Schriftsatz des beklagten Jobcenters in zwei kurzen Absätzen Stellung. Am 3. August 2015 teilte sie dem SG mit, dass gegen einen Bescheid des beklagten Jobcenters Widerspruch eingelegt worden sei. Mit Verfügung vom 4. März 2016 wies das SG auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Angemessenheit der Heizkosten hin und gab den Beteiligten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 27. Juni 2016, 13. Juli 2016, 27. Juli 2016, 1. August 2016, 30. August 2016 und 6. September 2016 stellte die Beschwerdeführerin Fristverlängerungsanträge für die Abgabe der Stellungnahme. Am 28. September 2016 nahm sie zu der Verfügung des SG in einem neunzeiligen Schriftsatz Stellung. Mit Verfügung des SG vom 4. Oktober 2016 wurde sie daran erinnert, dass sie dem Gericht eine genaue Wohnungsbeschreibung und Fotos vorlegen sowie Namen und Anschrift ladungsfähiger Zeugen nennen sollte. Am 31. Oktober 2016 und 7. November 2016 stellte die Beschwerdeführerin erneut Fristverlängerungsanträge, bevor sie mit Schriftsatz vom 14. November 2016 die Verfügung des SG auf vier Seiten beantwortete und entsprechende Fotos vorlegte. Einen ersten vom SG anberaumten Erörterungstermin am 27. Januar 2017 bat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. Januar 2017 aufgrund eines Todesfalls in der Familie der Klägerin zu verlegen. Der Erörterungstermin fand daraufhin erst am 10. März 2017 statt. In diesem Termin, in dem neben dem Verfahren S 74 AS 2379/14 auch das Verfahren S 74 AS 1569/14 sowie ein weiteres Verfahren der Klägerin (S 74 AS 3119/15) verhandelt wurden, endete das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich, indem sich der das beklagte Jobcenter bereit erklärte, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 44,00 Euro zu zahlen und 1/8 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Alle drei Verfahren wurden in dem Vergleich sodann für erledigt erklärt. Der Erörterungstermin dauerte von 14:26 Uhr bis 15:57 Uhr.

Am 30. Juli 2018 beantragte die Beschwerdeführerin beim SG die Erstattung der Gebühren und Auslagen für ihre Tätigkeit in dem Klageverfahren S 74 AS 2379/14. Abgerechnet wurden dabei nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 380,00 Euro abzüglich 42,50 Euro aufgrund der Anrechnung der erhaltenen Geschäftsgebühr aus der Beratungshilfe, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 280,00 Euro, eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG in Höhe von 380,00 Euro, die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro und 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 193,33 Euro, insgesamt also 1.210,83 Euro. Es habe sich um ein insgesamt überdurchschnittliches Verfahren gehandelt, für das die Verfahrensgebühr oberhalb der Mittelgebühr angesetzt worden sei. Die anwaltliche Tätigkeit sei überdurchschnittlich umfangreich gewesen und wegen der Ermittlung zu den Wohnumständen der Klägerin in einer Wohnung, die sie zum Zeitpunkt der Ermittlungen nicht mehr bewohnt habe, auch tatsächlich überdurchschnittlich schwierig gewesen. Der zeitliche Umfang für die Bearbeitung eines Verfahrens gelte als durchschnittlich bei einer Dauer bis zu vier Stunden. Sie habe für das Verfahren 5,5 Stunden aufgewandt. Dies sei zweifellos überdurchschnittlich. Als Beleg hierzu reichte sie Kopien der von ihr unter Angabe des jeweiligen Datums und der jeweils erbrachten Tätigkeit verfassten Stundenzettel zur Gerichtsakte. Die Einigungsgebühr folge in der Höhe der Verfahrensgebühr.

Zuvor hatte die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2018 beim SG die Erstattung der Gebühren und Auslagen für ihre Tätigkeit in dem Klageverfahren S 74 AS 1569/14 beantragt. Sie rechnete dabei nach dem VV RVG eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 300,00 Euro ab abzüglich 18,75 Euro aufgrund der Anrechnung der erhaltenen Geschäftsgebühr aus der Beratungshilfe, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 280,00 Euro, eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG in Höhe von 300,00 Euro, die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro und 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 167,44 Euro, insgesamt also 1.048,69 Euro. Es habe sich um ein insgesamt durchschnittliches Verfahren gehandelt. Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 14. August 2018 setzte die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim SG (UdG) die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung im Verfahren S 74 AS 1569/14 antragsgemäß auf 1.048,69 Euro fest.

Mit weiterem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 15. August 2018 setzte die zuständige UdG die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung im Verfahren S 74 AS 2379/14 dagegen lediglich auf 662,75 Euro fest. Es sei zwar grundsätzlich von einem überdurchschnittlichen Umfang und einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit aufgrund der diversen Ermittlungen und Stellungnahmen auszugehen. Es sei allerdings arbeitserleichternd zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch in dem weiteren ähnlich gelagerten Verfahren, in dem es um die Höhe der Betriebskosten gegangen sei, tätig gewesen sei. Die Schriftsätze in beiden Verfahren seien teilweise identisch. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien daher durchschnittlich. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sei ebenfalls lediglich durchschnittlich, weil es bei der Übernahme der Heizkostennachzahlung in Höhe von 376,86 Euro um eine einmalige Leistung gegangen sei. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin seien unterdurchschnittlich, weil ihr PKH bewilligt worden sei. Insgesamt sei die beantragte Verfahrensgebühr in Höhe von 380,00 Euro daher unbillig und nur in Höhe der Mittelgebühr mit 300,00 Euro festzusetzen. Die Festsetzung der Terminsgebühr habe dagegen antragsgemäß erfolgen können. Eine Einigungsgebühr habe allerdings nicht angesetzt werden können. Im Termin seien drei Verfahren der Klägerin verhandelt worden. Es sei ein Vergleich geschlossen worden, der alle drei Verfahren erledigt habe. Es handele sich dabei um eine einheitliche Einigung, die mehrere Angelegenheiten erledige. Dafür werde nur eine Einigungsgebühr festgesetzt, auch wenn mehrere Angelegenheiten in mehreren Verfahren anhängig gewesen seien. Die Einigungsgebühr sei bereits in dem Verfahren S 74 AS 1569/14 festgesetzt worden. Eine Festsetzung in diesem Verfahren könne daher nicht erfolgen.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 31. August 2018 beim SG Erinnerung eingelegt. Die Verfahrensgebühr sei mit 300,00 Euro zu gering angesetzt worden. Entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin sei die Tätigkeit in dem Verfahren S 74 AS 1569/14 nicht so umfangreich gewesen wie in diesem Verfahren. Der Synergieeffekt sei zudem im Verfahren S 74 AS 1569/14 berücksichtigt worden, indem dort nur eine durchschnittliche Tätigkeit abgerechnet worden sei, was auch der tatsächlichen Arbeitsverteilung in beiden Verfahren entspreche. Der erhebliche Arbeitsmehraufwand in dem Verfahren S 74 AS 2379/14 sei mit der Zeiterfassung nachvollziehbar dokumentiert worden. Die Überschreitung der Mittelgebühr sei entsprechend begründet worden. Die Einigungsgebühr möge bei drei Verfahren nur einmal festzusetzen sein. Sie sei dann allerdings nach dem Verfahren mit der höchsten Verfahrensgebühr festzusetzen, um die Einigung angemessen zu vergüten. Folglich sei die Einigungsgebühr im vorliegenden Verfahren festzusetzen.

Das SG hat mit Beschluss vom 16. August 2019 die Erinnerung zurückgewiesen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren durchschnittlich gewesen. Zu berücksichtigen sei dabei der Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben habe und objektiv habe verwenden müssen. Der durchschnittliche Umfang orientiere sich am Leitbild vom Ablauf eines Verfahrens nach der zugehörigen Verfahrensordnung. Durchschnittlich umfangreich sei eine anwaltliche Tätigkeit, bei der Klage erhoben bzw. der Antrag gestellt, Akteneinsicht genommen, die Klage/der Antrag begründet und zu den Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen werde. Danach sei die anwaltliche Tätigkeit vorliegend als durchschnittlich anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe fristwahrend die Klage erhoben, die Klage begründet, einen Nachweis über die fristgemäße Absendung des Widerspruchs vorgelegt und auf Hinweis des Gerichts zu wohnungsbezogenen Gründen für höhere Heizkosten vorgetragen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung habe die Klage nicht enthalten. Die anwaltliche Tätigkeit könne daher weder als tatsächlich noch rechtlich überdurchschnittlich schwierig bewertet werden. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für die SGB II-Leistungen beziehende Klägerin ebenfalls durchschnittlich gewesen, weil eine einmalige Nachzahlung für Heiz- und Betriebskosten im Streit gestanden habe. Da die Klägerin auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II angewiesen gewesen sei, seien ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisses als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten. Ein besonderes Haftungsrisiko für die Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar. Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 RVG komme somit dem Verfahren eine durchschnittliche Bedeutung zu, so dass die Ansetzung der Verfahrensgebühr mit 300,00 Euro angemessen sei. Da die Einigungsgebühr bereits im Verfahren S 74 AS 1569/14 berechnet worden sei, komme sie in diesem Verfahren nicht noch einmal in Betracht. Die Terminsgebühr sei antragsgemäß festgesetzt worden.

Gegen den am 20. August 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 3. September 2019 eingelegte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält an ihrer Auffassung fest, dass die Verfahrensgebühr in Höhe von 380,00 Euro anzusetzen sei und dass die Einigungsgebühr ebenfalls in Höhe von 380,00 Euro in diesem Verfahren anzusetzen sei. Das SG habe sich mit ihrem Vortrag im Vergütungsfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren und mit der von ihr vorgelegten Zeiterfassung rechtsfehlerhaft überhaupt nicht auseinander gesetzt. Es habe auch die Rechtsprechung zum Umfang der anwaltlichen Tätigkeit rechtsfehlerhaft nicht beachtet. Ein überdurchschnittlicher Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lasse sich nicht einfach aus der Auflistung von zum Verfahren gehörenden Aufgaben feststellen, sondern nachvollziehbar nur anhand der Ermittlung der aufgewendeten Bearbeitungszeit. Aus diesem Grund habe sie die Zeiterfassung zu diesem Verfahren eingereicht. Tatsächliche überdurchschnittliche Schwierigkeiten würden sich entgegen den Ausführungen des SG in dessen Beschluss gerade nicht an einer vertieften Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung festmachen. Sie habe ausdrücklich die Gründe für die tatsächlichen Schwierigkeiten vorgetragen. Mit Rechtsprechung hätten diese selbstverständlich nichts zu tun. Dies liege in der Natur der Sache, wenn es um Tatsächliches gehe und nicht um Rechtliches. Tatsächliche Schwierigkeiten in der Bearbeitung seien allerdings ebenso zu berücksichtigen wie rechtliche Schwierigkeiten. Entgegen der Auffassung des SG sei außerdem auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin überdurchschnittlich gewesen, denn es sei um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegangen. Auch wenn es sich dabei um eine einmalige Leistung gehandelt habe, habe diese in der Summe mit 376,86 Euro doch fast die Höhe der Regelleistung von 382,00 Euro für einen ganzen Monat im Jahr 2013 erreicht.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Beschwerdegegner hat zu der Beschwerde keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakte Bezug genommen.

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist fristgemäß nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des SG eingelegt worden. Der nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro wird auch überschritten, weil die Beschwerdeführerin eine um 548,08 Euro höhere Vergütungsfestsetzung begehrt.

2.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Zusammensetzung der drei Berufsrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG, nachdem der Berichterstatter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat. Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).

3.

Der Rechtsstreit richtet sich nach der ab 1. August 2013 gültigen Rechtslage, weil der Auftrag zur Klageerhebung an die Beschwerdeführerin nach dem 1. August 2013 erteilt worden ist (vgl. § 60 RVG).

4.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist teilweise begründet. Die Beschwerdeführerin hat in dem vorliegenden Verfahren Anspruch auf eine höhere Vergütungsfestsetzung als von der UdG und dem SG angesetzt.

Nach §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie ggf. eines besonderen Haftungsrisikos nach billigem Ermessen, wobei das geringere Gewicht eines Bemessungsmerkmals das überwiegende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren kann. Ausgangspunkt bei der Bemessung einer Rahmengebühr ist grundsätzlich die so genannte Mittelgebühr, d.h. die Hälfte von Höchst- zzgl. Mindestgebühr als Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (vgl. Bundesozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - SozR 4-1935 § 14 Nr. 2; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. April 2006 - L 4 B 4/05 KR SF -; Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl. 2015, § 14 Rn 18 ff.). Bei von einem Dritten zu ersetzenden Gebühren ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich und entsprechend zu korrigieren, wenn sie unbillig ist. Dies ist der Fall, wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von circa 20% zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten (vgl. BSG, aaO.).

Unter Berücksichtigung der ausgeführten Kriterien ist die von der Beschwerdeführerin erfolgte Gebührenansetzung unbillig, so dass die UdG und das SG zur Korrektur berechtigt waren. Sie haben die Vergütung dabei jedoch zu sehr reduziert.

Bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Verfahren S 74 AS 2379/14 handelt es sich gebührenrechtlich nicht um „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG bezogen auf ihre Tätigkeit im Verfahren S 74 AS 1569/14. Eine Reduzierung der beantragten Verfahrensgebühr ist jedoch unter anderem aufgrund von Synergieeffekten durch die Tätigkeit im Verfahren S 74 AS 1569/14 auf die Höhe der Mittelgebühr geboten. Die vollständige Absetzung der Einigungsgebühr durch die UdG und das SG ist zu Unrecht erfolgt. Die Einigungsgebühr ist aber ebenfalls nur in Höhe der auf die Mittelgebühr reduzierten Verfahrensgebühr anzusetzen und nicht in der von der Beschwerdeführerin angesetzten Höhe von 380,00 Euro.

a)
Der Begriff „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG dient gebührenrechtlich zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen Tätigkeitsbereichs, den eine Pauschgebühr abgelten soll (Mayer in: Gerold/Schmidt, 24. Aufl. 2019, § 15 RdNr. 5; Toussaint in: Hartmann, RVG-Kommentar, 49. Aufl. 2019; § 15 RdNr. 10). Wann „dieselbe Angelegenheit“ im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG weder definiert noch abschließend geregelt. Der Gesetzgeber hat vielmehr die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG sowie des § 15 Abs. 2 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen (BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 27/13 R – juris RdNr. 15; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R - juris RdNr. 16). Hintergrund ist, dass keine allgemeine Richtlinie gegeben werden kann, wann dieselbe Angelegenheit und wann verschiedene Angelegenheiten vorliegen, weil die in Betracht kommenden Lebensverhältnisse vielseitig sind (Mayer in: Gerold/Schmidt, 24. Aufl. 2019, § 15 RdNr. 5).

§ 16 RVG enthält allerdings einen Tätigkeitskatalog, der beispielhaft bezeichnet, wann „dieselbe Angelegenheit“ anzunehmen ist (BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 27/13 R – juris RdNr. 15; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R - juris RdNr. 16). Außerdem enthält § 17 RVG einen weiteren Tätigkeitskatalog, der „verschiedene Angelegenheiten“ benennt, sowie § 18 RVG einen Tätigkeitskatalog, der „besondere Angelegenheiten“ aufzählt.

Von dem Tätigkeitskatalog des § 16 RVG wird die vorliegenden Fallgestaltung nicht erfasst. Auch die in §§ 17und 18 RVG genannten Tätigkeiten scheinen auf den ersten Blick die hier vorliegende Fallgestaltung nicht zu beinhalten.

§ 17 Nr. 1 RVG legt allerdings fest, dass das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug verschiedene Angelegenheiten sind. Das RVG unterscheidet also zwischen „Rechtszug“ und „Rechtsmittel“, wodurch klargestellt wird, dass der „Rechtszug“ nicht der gesamte Instanzenzug, sondern gebührenrechtlich die „Angelegenheit“ bezogen auf das gerichtliche Verfahren ist (ebenso Ahlmann in: Riedl/Sußbauer, RVG-Kommentar, 10. Aufl. 2015, § 15 RdNr. 9). Bestätigt wird dies durch die Formulierung in § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG, in der es heißt: „Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz.“ Der Gesetzgeber verwendet hier die Worte „in demselben Rechtszug“ als Synonym für „in derselben Angelegenheit“, sofern ein gerichtliches Verfahren anhängig ist.

Obgleich die Regelung vom Wortlaut her nur in instanzieller ("vertikaler") Hinsicht regelt, welche Teile einer gerichtlichen Auseinandersetzung als verschiedene Angelegenheiten anzusehen sind und keine Aussagen zur ("horizontalen") Abgrenzung mehrerer Gerichtsverfahren („Rechtszüge“) trifft, lässt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift gleichwohl ableiten, dass das einzelne gerichtliche Verfahren regelmäßig eine eigene Angelegenheit darstellt und mehrere (parallele) Rechtsstreitigkeiten entsprechend grundsätzlich verschiedene Angelegenheiten sind, mit der Folge, dass sich die hier vorliegende Tätigkeit in zwei verschiedenen Gerichtsverfahren unter § 17 Nr. 1 RVG subsumieren lässt und grundsätzlich von zwei verschiedenen Angelegenheiten auszugehen ist.

§ 17 Nr. 1 RVG ist durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2586) in das RVG eingefügt worden und ersetzte den bisherigen § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG, der bestimmt hatte, dass der Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern kann. Ausgehend von dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG a.F. hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Auffassung vertreten, dass gebührenrechtlich grundsätzlich mehrere Angelegenheiten vorliegen, wenn mehrere prozessuale Verfahren mit demselben Streitgegenstand nebeneinander geführt werden, solange sie nicht miteinander verbunden sind (Bundesgerichtshof <BGH>, Beschluss vom 10. Mai 2010 – II ZB 14/09 - juris RdNr. 13). Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) war in einer Entscheidung zum früheren § 7 Abs. 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) der Ansicht, dass – vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle – mehrere selbständige (Ge- richts-)Verfahren regelmäßig als verschiedene Angelegenheiten anzusehen seien(BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 – 11 C 1/99 - juris RdNr. 23). Dieser von der Rechtsprechung postulierte Grundsatz der Identität von Klageverfahren und Angelegenheit war dem Gesetzgeber bei der Einfügung des § 17 Nr. 1 RVG bekannt, und sollte durch die Streichung des § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG und die Einfügung des § 17 Nr. 1 RVG nicht geändert werden (BT-Drs. 17/11471, S. 267). Wörtlich heißt es in dem Entwurf des 2. KostRMoG: „Das geltende Recht wird bereits unter Berufung auf § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG so ausgelegt, dass mehrere Rechtszüge verschiedene Angelegenheiten bilden (Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Nummer 7001, 7002 VV RVG, Rnr. 22). Es soll nunmehr in der neuen Nummer 1 des § 17 RVG klargestellt werden, dass jeder Rechtszug und die übrigen Rechtszüge verschiedene Angelegenheiten bilden.“ (BT-Drs. 17/11471, S. 267).

Entsprechend hat der BGH seine Rechtsauffassung, dass das einzelne gerichtliche Verfahren regelmäßig eine Angelegenheit darstellt, auch nach Einfügung des § 17 Nr. 1 RVG und Streichung des § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG a.F. beibehalten (BGH, Beschluss vom 24. März 2016 – III ZB 116/15 – juris RdNr. 7) Diese Rechtsprechung ist überwiegend auf Zustimmung gestoßen (vgl. z.B.Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, § 15, RdNr. 23; Enders in: Hartung/Schons/Enders, RVG-Kommentar, 3. Aufl. 2017, § 15 RdNr. 7 u. § 17 RdNr. 6; Ahlmann in: Riedl/Sußbauer, RVG-Kommentar, 10. Aufl. 2015, § 15 RdNr. 9; Hinne in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 17 RdNr. 2; Toussaint in: Hartmann, Kostenrecht, 49. Aufl. 2019, § 15 RVG RdNr. 17).

Die Entscheidungen des BSG zum Begriff „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG, in denen der Grundsatz der Identität von Klageverfahren und Angelegenheit nicht thematisiert wird, stehen dem nicht entgegen. Die Entscheidungen des BSG sind nicht zu Fallgestaltungen ergangen, in denen zu klären war, ob die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in mehreren Gerichtsverfahren in einer Instanz als dieselbe Angelegenheit anzusehen sind, sondern zu außergerichtlichen Tätigkeiten von Rechtsanwälten (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 27/13 R – juris RdNr. 1 <Erstattung von Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch mehrere Widerspruchsführer einer Bedarfsgemeinschaft>; BSG, Urteil vom 9. März 2016 – B 14 AS 5/15 R – juris RdNr. 1 <Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer Mahngebühr>; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 – B 6 KA 4/07 R - juris RdNr. 1 <Erstattung der Rechtsanwaltskosten im Verfahren vor dem Berufungsausschuss>).

Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass auch bei Tätigkeiten des Rechtsanwalts in gerichtlichen Verfahren der Begriff „dieselbe Angelegenheit“ nach inhaltlichen Kriterien wie einheitlicher Auftrag, einheitlicher Rahmen sowie innerer Zusammenhang der Tätigkeiten abzugrenzen sei (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 30. Juli 2019 – L 1 SF 155/19 B – juris RdNr. 8 f.; Thüringer LSG, Beschluss vom 15. April 2015 – L 6 SF 331/15 B – juris RdNr. 18; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. November 2019 – L 2 AL 27/17 B - juris RdNr. 32; v.Seltmann in: BeckOK RVG, Stand: 1. März 2020, § 15 RdNr. 5; Winkler in: Mayer/Kroiß, RVG-Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 15 RdNr. 4; Isolde Bölting, Heinz Rulands in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht/RVG, 2. Aufl. 2019, § 15 RdNr. 5), folgt der Senat dem nicht. Der Grundsatz der Identität von Klageverfahren und Angelegenheit ermöglicht es dem Kostenbeamten, mit vertretbarem Arbeits- und Zeitaufwand die Angelegenheiten im Sinne von § 15 RVG zu bestimmen (ebenso Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – L 15 SF 229/14 E - juris RdNr. 31). Müsste der Kostenbeamte dagegen in großem Maß die materiellen Gegebenheiten berücksichtigen, wäre dies unökonomisch und kaum praktikabel (Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – L 15 SF 229/14 E - juris RdNr. 31).

b)

Aufgrund des - auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden - Grundsatzes von Treu und Glauben und des daraus abgeleiteten Missbrauchsverbots hat allerdings jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 – VI ZB 9/13 – NJW 2014, 2285 = juris RdNr. 6; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. November 2018 – L 7 AS 73/17 B - juris RdNr. 25). Ein Verstoß kann dazu führen, das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 1/12 – juris RdNr. 9 m.w.N.; BGH Beschluss vom 11. September 2012 – VI ZB 59/11 - juris RdNr. 9 m.w.N.; Thüringer LSG, Beschluss vom 6. November 2014 – L 6 SF 1022/14 B - juris RdNr. 18). Nach der Rechtsprechung des BGH kommt dies u.a. bei einer Festsetzung von Mehrkosten für eine willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in mehrere Prozessmandate in Betracht, weil der Kläger einen oder mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 1/12 – juris RdNr. 10 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11 – juris RdNr. 10 m.w.N.) oder wenn mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Klagebegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Beklagten vorgegangen sind (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 1/12 – juris RdNr. 10 m.w.N.; BGH Beschluss vom 11. September 2012 – VI ZB 59/11 - juris RdNr. 10 m.w.N.).

c)

Ausgehend von diesen Voraussetzungen sind die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin bei der Verfolgung der Ansprüche der Klägerin auf Übernahme der vollständigen Heiz- und Betriebskostennachzahlung in den Verfahren S 74 AS 2379/14 und S 74 AS 1569/14 gebührenrechtlich nicht als „dieselbe Tätigkeit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG zu qualifizieren. Sie stellen vielmehr nach dem Grundsatz der Identität von Klageverfahren und Angelegenheit jeweils eine eigene Angelegenheit dar. Ein missbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin durch die Erhebung zweier Klagen statt einer Klage liegt nicht vor. Die Erhebung von zwei Klagen durch die Beschwerdeführerin stellt im vorliegenden Fall keine willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in mehrere Prozessmandate dar, sondern war im vorliegenden Fall sogar erforderlich, weil die Widerspruchsbescheide des beklagten Jobcenters in so großem zeitlichen Abstand ergingen (Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2014, der Beschwerdeführerin zugestellt am 5. März 2014; Widerspruchsbescheid vom 8. April 2014, der Beschwerdeführerin zugestellt am 10. April 2014), dass die Erhebung einer einzigen Klage gar nicht möglich war. Im Übrigen unterschieden sich die Verfahren auch inhaltlich, denn die Voraussetzungen für die Übernahme einer Heizkostennachforderung sind andere als die Voraussetzungen für die Übernahme einer Betriebskostennachforderung.

d)

Die Verfahrensgebühr ist von der Beschwerdeführerin mit 380,00 Euro überhöht angesetzt worden.

aa)

Ebenso wie die UdG und das SG stuft auch der Senat den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lediglich als durchschnittlich ein.

Maßgeblich ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 28). Bezugspunkt der anwaltlichen Tätigkeit ist das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 28). Gemäß Vorbemerkung 3 Ab. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Dabei kommt es für den Umfang seiner Tätigkeit nicht nur auf die Zahl der gefertigten Schriftsätze an (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 30). Von Bedeutung ist darüber hinaus unter anderem, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen zur Erstellung dieser Ausführungen notwendigerweise erbringen musste (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 30). Zu berücksichtigen sind dabei z.B. das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung des Mandanten, das Aktenstudium, die Anfertigung von Notizen, mithin bei Geltendmachung eines Anspruchs die Darlegung, wie sich dieser rechnerisch ermittelt, und zwar unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie der Heranziehung von Kommentarliteratur und, soweit vorhanden, einschlägiger Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 30). Wenn der Rechtsanwalt Notizen über den zeitlichen Umfang der im Einzelnen entfalteten Tätigkeit angefertigt hat, kann auf diese zur Bestimmung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 29). Da Bezugspunkt die anwaltliche Tätigkeit ist, ist es grundsätzlich unerheblich, wie lange das Verfahren als solches gedauert hat (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 29). Allerdings hat sich der durchschnittliche Umfang am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf des Verfahrens, hier des sozialgerichtlichen Klageverfahrens, zu orientieren (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 29), so dass dieses Leitbild als objektives Korrektiv zu den Angaben des Rechtsanwalts verwendet werden kann. Durchschnittlich umfangreich ist eine anwaltliche Tätigkeit in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren, wenn durch den Rechtsanwalt die Klage erhoben, Akteneinsicht genommen, die Klage begründet und zu den Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – L 19 AS 1104/16 B - juris RdNr. 43; Thüringer LSG, Beschluss vom 9. Februar 2015 – L 6 SF 25/15 B – juris RdNr. 16; Pankatz in: Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Auflage 2015, § 3 Rdnr. 15).

Auszugehen ist demnach zunächst von den Angaben der Beschwerdeführerin, wie umfangreich sich das Verfahren gestaltet hat. Der vorgelegte Stundenzettel ist plausibel. Er enthält Angaben zu den jeweiligen Tagen, an denen sie für die Klägerin in dem Verfahren tätig geworden ist, welche Tätigkeit entfaltet wurde (z.B. Besprechung mit Mandantin, Schriftsatz an SG, Post an Mandantin etc.) und wieviel Zeit die Tätigkeit in Minuten jeweils in Anspruch genommen hat. Die Angaben sind anhand der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nachvollziehbar, so dass die Zeitangaben dem Verfahren zugrunde gelegt werden können. Die Beschwerdeführerin hat danach für das hier vorliegende Verfahren S 74 AS 2379/14 insgesamt 5 Stunden und 37 Minuten aufgewendet.

Dieser Zeitaufwand ist jedoch - orientiert am Ablauf eines durchschnittlichen sozialgerichtlichen Klageverfahrens – zu objektivieren. Unbeachtlich sind zunächst sämtliche Tätigkeiten, mit denen die Beschwerdeführerin Fristverlängerungsanträge gestellt hat, weil sie krank, im Urlaub oder überlastet war. Diese Tätigkeiten sind allein der Beschwerdeführerin zuzurechnen und daher nicht vergütungsfähig. Sodann kommt ausgehend von den für ein durchschnittliches sozialgerichtliches Klageverfahren erforderlichen Tätigkeiten eines Rechtsanwalt (Klageerhebung, Akteneinsicht, Klagebegründung, Stellungnahme zu den Ermittlungen des Gerichts, die auch entsprechende Abstimmungen mit dem Mandanten erfordern und damit beinhalten) ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand grundsätzlich nur in Betracht, wenn im konkreten Fall diese entsprechenden Tätigkeiten überdurchschnittlich umfangreich waren oder Tätigkeiten entfaltet wurden, die über diesen normalen Tätigkeitsumfang eines durchschnittlichen sozialgerichtlichen Klageverfahrens hinausgehen. Dafür ist im vorliegenden Fall allerdings nichts ersichtlich. Der Zeitaufwand für die Klageerhebung (5 Minuten), Klagebegründung (50 Minuten) und die Abstimmung mit der Mandantin zwecks Stellungnahme zu der Verfügung vom 4. März 2016 (70 Minuten) lag im Durchschnittsbereich. Besondere, von dem normalen Tätigkeitsumfang eines durchschnittlichen sozialgerichtlichen Klageverfahrens abweichende Tätigkeiten gehen aus dem Stundenzettel nicht hervor. Insgesamt war der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit daher durchschnittlich.

Eine Einstufung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich ist dagegen nicht geboten, auch nicht mit Blick auf etwaige Synergieeffekte durch die vorherige bzw. gleichzeitige Tätigkeit im Verfahren S 74 AS 1569/14. Zwar waren die Klage und die Klagebegründung im hier zu beurteilenden Verfahren S 74 AS 2379/14 mit der Klage und der Klagebegründung im Verfahren S 74 AS 1569/14 nahezu identisch und auch die Schriftsätze vom 10. November 2014, mit denen sie in beiden Verfahren die jeweiligen Faxsendeberichte über die Einlegung der Widersprüche übersandte, waren nahezu wortgleich. Danach entwickelte sich das Verfahren S 74 AS 2379/14 aber gänzlich anders als das Verfahren S 74 AS 1569/14, so dass die Einstufung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren S 74 AS 2379/14 als durchschnittlich angemessen ist.

bb)

Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ebenfalls lediglich als durchschnittlich einzustufen.

Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 32). Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 32). Dies beinhaltet aber auch, dass hierfür spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang erforderlich sein können (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 32). Damit ist auf der einen Seite unerheblich, ob der Rechtsanwalt wegen geringer Berufserfahrung Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Aufgabe hat (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 32). Andererseits spielt es keine Rolle, dass der Anwalt z.B. auf Grund vertiefter Fachkenntnisse oder Erfahrung das Mandat leichter als andere Rechtsanwälte bewältigen kann (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 32).

Überdurchschnittlich schwierig ist die Tätigkeit etwa dann, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten; diese können sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 33). Von einer nur durchschnittlich schwierigen anwaltlichen Tätigkeit ist dann nicht mehr auszugehen, wenn der zu bearbeitende Fall unter Berücksichtigung des aufgezeigten Maßstabs von einem Normal- bzw. Routinefall abweicht (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 35). Der Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts ist danach etwa die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 35).

Die Beschwerdeführerin trägt vor, ihre Tätigkeit sei im tatsächlichen Bereich überdurchschnittlich schwierig gewesen wegen der Ermittlung zu den Wohnumständen der Klägerin in einer Wohnung, die diese zum Zeitpunkt der Ermittlungen nicht mehr bewohnt habe. Diese Darstellung findet in dem von ihr vorgelegten Stundenzettel aber keine Bestätigung. Es ist dort lediglich für den 18. Oktober 2016 eine Besprechung mit der Klägerin aufgeführt, die 70 Minuten in Anspruch genommen hat. Diese Besprechungsdauer belegt nicht, dass die Tätigkeit tatsächlich schwierig war. In dem Stundenzettel finden sich keine Angaben, dass die Beschwerdeführerin für die Klägerin z.B. den damaligen Vermieter angeschrieben hat oder überhaupt mit ihm kommunizierte. Hinweise auf einen Hausbesuch, um Fotos anzufertigen, ergeben sich aus dem Stundenzettel auch nicht. Das reicht für die Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit im tatsächlichen Bereich nicht aus. Das Gleiche gilt für die Schwierigkeit im rechtlichen Bereich. Auch hier gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Fall von einem Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts abwich.

cc)

Entgegen der Auffassung der UdG und des SG ist die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin allerdings als deutlich überdurchschnittlich einzustufen.

In Bezug auf dieses Kriterium kommt es auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit an (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 37). Sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des BSG davon auszugehen, dass im Bereich des SGB II allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine allenfalls durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben, weil Leistungen nach dem SGB II das soziokulturelle Existenzminimum sichern (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 37). Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 12. Dezember 2019, in der das BSG ausgeführt hat, dass bei einer Aufhebung bewilligter und bezogener Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 40,36 Euro, einer Erstattungsforderung in dieser Höhe und einer insoweit erklärten Aufrechnung gegen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger nicht als unterdurchschnittlich eingeordnet werden könne, wegen der Höhe der Erstattungsforderung, die nur für einen Monat die Aufrechnung in voller Höhe von 10 % des für die Klägerin maßgebenden Regelbedarfs betrug, aber auch nicht als überdurchschnittlich (BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 – B 14 AS 48/18 R – juris RdNr. 22). Das BSG hat in dieser Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass es grundsätzlich weiterhin daran festhalte, dass im Streit um existenzsichernde Leistungen auch bereits geringe Beträge eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit zu begründen vermögen (BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 – B 14 AS 48/18 R – juris RdNr. 23).

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Übernahme einer Heizkostennachzahlung in Höhe von 376,86 Euro nach den Vorschriften des SGB II. Die Beschwerdeführerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Betrag fast die Höhe der Regelleistung von 382,00 Euro für einen ganzen Monat im Jahr 2013 erreicht. Der Betrag ist neunmal höher als der Betrag, bei dem das BSG ausnahmsweise noch von einer durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die dortige Klägerin ausgegangen ist. Eine Einstufung der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin als deutlich überdurchschnittlich ist vor diesem Hintergrund geboten.

dd)

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin als einer auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesenen Person waren dagegen deutlich unterdurchschnittlich. Diese Einstufung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 – B 14 AS 48/18 R – juris RdNr. 24; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 38).

ee)

Ein besonderes Haftungsrisiko, das als "besonderes" Risiko allenfalls die Gebühr erhöhen könnte (vgl. BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 – B 14 AS 48/18 R – juris RdNr. 25; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 39), und sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

ff)

Die vom Durchschnitt abweichenden Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit" sowie "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" kompensieren sich (BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 – B 14 AS 48/18 R – juris RdNr. 24; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 39). Da im Übrigen sowohl Umfang als auch Schwierigkeit der Tätigkeit durchschnittlich sind, ist der Ansatz der Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr durch die UdG und das SG nicht zu beanstanden.

Auf die Toleranzgrenze von circa 20% kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, weil die von ihr angesetzte Verfahrensgebühr von 380,00 Euro die als angemessen anzusehende Verfahrensgebühr von 300,00 Euro um 27 % übersteigt, so dass die erforderliche und zur Korrektur ermächtigende Unbilligkeit der anwaltlichen Gebührenansetzung gegeben ist.

e)

Entgegen der Auffassung der UdG und des SG steht der Beschwerdeführerin auch im hier vorliegenden Verfahren S 74 AS 2379/14 die Einigungsgebühr zu.

Der Senat hat bereits entschieden, dass die Einigungsgebühr in den Fällen, in denen mehrere nicht miteinander verbundene Klageverfahren in einem gemeinsamen gerichtlichen Vergleich erledigt werden, für jedes der Klageverfahren entsteht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. April 2016 – L 7/14 AS 35/14 B -juris RdNr. 22 ff.) Hierzu hat der Senat folgendes ausgeführt:

„Das SG bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung auf eine in der Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 – II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 – OLGR 2009, 455 = juris Rn. 6; OLG Köln, Beschluss vom 29. November 1972 – 2 W 105/72 – juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, VV 1003, 1004, Rn. 71), wonach bei gemeinsamer Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien nur eine Einigungsgebühr entstehe, die nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnen sei. Dies gelte auch dann, wenn zuvor keine förmliche Verbindung der Verfahren erfolgt oder gar nicht zulässig gewesen sei. Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringe den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln. Die Einigungsgebühr sei dann - so das SG - auf alle mitverglichenen Verfahren aufzuteilen. Gegen diese Auffassung spricht bereits, dass dann in jedem Einzelfall festgestellt werden müsste, welche Einigungshandlungen im Einzelnen in den verglichenen Verfahren erfolgt sind und ob überhaupt in allen erledigten Rechtsstreiten eine Einigung vorliegt, was insbesondere in den Verfahren zu Schwierigkeiten führte, in denen gar keine oder jedenfalls nicht für alle Beteiligten PKH bewilligt worden ist.

Der Senat folgt dieser Auffassung nicht, weil sie keine Stütze im Gesetz findet. Nr. 1003 Satz 1 VV RVG a.F. bestimmt nämlich gerade Folgendes: „Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahrens als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig: Die Gebühren betragen 1,0.“ Damit ist nach dem Wortlaut der Vorschrift davon auszugehen, dass in jedem gerichtlich anhängigen Verfahren mit Ausnahme eines selbständigen Beweisverfahrens, das durch einen Vergleich in einem anderen Verfahren erledigt wird, eine Vergleichsgebühr von 1,0 anfällt.

Auch Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG a.F. bestimmt, dass die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags entsteht, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Materiell-rechtlich muss insoweit ausdrücklich oder konkludent ein Einigungsvertrag nach zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Grundsätzen zustande kommen, während einseitige Erklärungen nicht ausreichen (siehe dazu exemplarisch Senatsbeschluss vom 2. März 2016 – L 7/14 AS 15/14 B). Mit dieser eindeutigen Gesetzesfassung der Vorschrift ist aber die Annahme eines einheitlichen Willens unvereinbar, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln. Selbst wenn dem so wäre, würde die Einigungsgebühr gleichwohl kraft Gesetzes dem Grunde nach auch jeweils in den Verfahren entstehen, die in den Vergleich miteinbezogen worden sind und insoweit die Voraussetzungen einer Einigung vorliegen.“

An diesen Ausführungen hält der Senat weiterhin fest.

Soweit der Senat seinerzeit auch entschieden hatte, dass bei der Gebührenbemessung der Einigungsgebühr auch die insoweit ersichtlichen Synergieeffekte berücksichtigt werden dürften (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. April 2016 – L 7/14 AS 35/14 B - juris RdNr. 26), ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des RVG allerdings nicht übertragbar. Die Entscheidung ist seinerzeit noch zu der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage ergangen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. April 2016 – L 7/14 AS 35/14 B - juris RdNr. 13), die für die Festsetzung der in einem sozialgerichtlichen Verfahren entstandenen Einigungsgebühr noch einen Gebührenrahmen von 30 bis 350 Euro vorsah (vgl. Nr. 1006 VV RVG in der bis zu 31. Juli 2013 geltenden Fassung). Durch das 2. KostRMoG wurde der gesonderte Gebührenrahmen bei der Einigungsgebühr jedoch abgeschafft. Seit dem 1. August 2013 ist die Einigungsgebühr an die Höhe der Verfahrensgebühr gekoppelt (vgl. Nr. 1006 VV RVG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung), mit der Folge, dass für Synergieerwägungen seitdem kein Raum mehr ist.

Die Einigungsgebühr ist daher im vorliegenden Fall in Höhe der Verfahrensgebühr, mithin in Höhe von 300,00 Euro anzusetzen.

Eine höhere Gebühr kann die Beschwerdeführerin auch nicht unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze verlangen, weil die von der Beschwerdeführerin bestimmte Gebühr von 380,00 Euro die angemessene Gebührenhöhe von 300,00 Euro um mehr als 20 % übersteigt.

f)

Unter Berücksichtigung der insoweit unstreitigen Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 280,00 Euro und der Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro errechnet sich damit eine Gesamtvergütung in Höhe von netto 857,50 (Verfahrensgebühr 300,00 Euro abzüglich 42,50 Euro aufgrund der Anrechnung der erhaltenen Geschäftsgebühr aus der Beratungshilfe, Terminsgebühr 280,00 Euro, Einigungsgebühr 300,00 Euro, Kostenpauschale 20,00 Euro) und unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG von 162,93 Euro eine Gesamtvergütung von brutto 1.020,43 Euro.

5.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.

6.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).