Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 25.05.2020, Az.: L 11 AS 228/20 B ER
Vorläufige Leistungen nach dem SGB II für Kosten der Unterkunft und Heizung; Indiz für einen Scheinmietvertrag
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 25.05.2020
- Aktenzeichen
- L 11 AS 228/20 B ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 24035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 09.04.2020 - AZ: S 13 AS 4041/20 ER
Rechtsgrundlage
- § 86b Abs. 2 S. 2 SGG
Fundstellen
- ZfSH/SGB 2020, 374 (Pressemitteilung)
- info also 2021, 190
Tenor:
Der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 9. April 2020 wird abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens (Klageverfahren vor dem SG Hildesheim S 37 AS 585/20) weitere SGB II-Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat März 2020 iHv 112, Euro, für die Monate April bis Juni 2020 sowie August bis Dezember 2020 iHv 182,77 Euro pro Monat und für den Monat Juli 2020 iHv 344,55 Euro zu zahlen (längstens jedoch bis zum Eintritt von Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2020). Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen neben den bereits bewilligten Regelbedarfsleistungen auch Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu gewähren.
Der 1960 geborene Antragsteller zu 1. und die 1974 geborene Antragstellerin zu 2. lebten mit ihren vier gemeinsamen Kindern (Antragsteller zu 3. bis 6., geboren in den Jahren 2009, 2011, 2012 und 2016) zunächst in einer Mietwohnung in L., wo sie vom Jobcenter Region Hannover laufende SGB II-Leistungen bezogen. Der Antragsteller zu 1. ist Deutscher während die Antragstellerin zu 2. über die russische Staatsangehörigkeit verfügt. Zum Jahresende 2019 wurde seitens des Vermieters die Wohnung in L. gekündigt. Die Antragsteller zogen daraufhin in eine im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners liegende Mietwohnung in M. (laut ersten Mietangeboten: 120 qm Wohnfläche; laut Mietvertrag: 130 qm Wohnfläche; 6 Zimmer). Im Vorfeld des Umzugs hatten die Antragsteller beim Antragsgegner (als dem für den neuen Wohnort zuständigen Jobcenter) eine Zusicherung zum Umzug nach § 22 Abs 4 SGB II beantragt. Hierzu hatten sie zunächst Mietangebote für die mittlerweile bezogene Wohnung des in N. (Russland) lebenden Vermieters O. vorgelegt, wonach die Nettokaltmiete inkl Vorauszahlungen für Betriebskosten, Heizkosten und Warmwasser insgesamt 1.043,57 Euro (Mietangebot vom 11. Oktober 2019, Bl 144 der Verwaltungsakte - VA -) bzw 1.073,57 Euro (Mietangebot vom 19. September 2019, Bl 138 VA) betragen sollte. Nachdem der Antragsgegner darauf hingewiesen hatte, dass die Unterkunftskosten zu hoch und somit unangemessen iSd § 22 Abs 1 SGB II seien, legten die Antragsteller ein abgeändertes Mietangebot des Vermieters P. vom 1. November 2019 vor, wonach der Mietpreis für dieselbe Wohnung lediglich noch 752,00 Euro pro Monat betragen sollte (630,00 Euro Kaltmiete; 82,00 Euro Betriebskosten; 140,00 Euro Heizkosten inklusive Warmwasser). Auf dieses zweite Mietangebot hin erteilte der Antragsgegner eine Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB II (Bescheid vom 13. November 2019, Bl 147 VA).
Am 26. November 2019 unterschrieben die Antragsteller sowie Herr P. mit Wirkung ab 1. Januar 2020 einen entsprechenden Mietvertrag. Zur Zahlungsweise hieß es in dem Mietvertrag wörtlich: "Die monatlich zu zahlenden Beträge sind vorschüssig mit Wertstellung zum 3. Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters gutzubringen. Barzahlung ist ebenso möglich." Ein Konto, auf das die Miete überwiesen werden konnte, war im Mietvertrag nicht angegeben.
Auf ihren am 23. Dezember 2019 gestellten Antrag bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für die Zeit ab 1. Januar 2020 laufende SGB II-Leistungen, allerdings lediglich als bis zum 30. Juni 2020 befristete vorläufige Leistungen iSd § 41a Abs 1 SGB II und nur in Höhe der Regelbedarfsleistungen nach § 20 SGB II (unter Anrechnung des für die Antragsteller zu 2. bis 4. gezahlten Kindergeldes - monatlicher Leistungsbetrag: 1.099,00 Euro). Die Vorläufigkeit begründete der Antragsgegner damit, dass hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und möglicherweise vorhandenen Vermögens die Prüfung noch nicht abgeschlossen sei (Bescheid vom 16. Januar 2020, Bl 62 VA). Insoweit hatte der Antragsgegner die Antragsteller bereits zuvor zu weiteren Erklärungen aufgefordert (ua zur Begründung, weshalb im Mietvertrag kein Konto des Vermieters genannt werde; Erläuterung, wie Barzahlungen an den in Russland lebenden Eigentümer erfolgen sollen; Nachweis für die Entrichtung der Mietkaution, vgl im Einzelnen: Schreiben des Antragsgegners vom 13. Januar 2020). Hierauf antworteten die Antragsteller, dass mittlerweile eine Kontoverbindung des Vermieters bei der in Russland ansässigen Q. vorliege. Der Vermieter besuche regelmäßig Deutschland und nehme dann Barzahlungen entgegen. Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Vermieter müsse die im Mietvertrag vereinbarte Kaution erst nach Rückzahlung der Kaution für die alte Wohnung gezahlt werden.
Zwischenzeitlich hatte der Antragsgegner ermittelt, dass es sich bei dem in Russland lebenden Vermieter um den Vater der Antragstellerin zu 2. handelt, der dieser eine umfassende Vollmacht zum Erwerb und zur Betreuung der Immobilie erteilt hatte. Auf der Grundlage dieser Vollmachten war die Antragstellerin zu 2. bei dem im Juli 2019 erfolgten Erwerb der Immobilie als Bevollmächtigte ihres Vaters aufgetreten. Im September 2019 war die Antragstellerin zu 2. vom Wasser- und Abwasserzweckverband R. zur Zahlung von Wasser- und Abwassergebühren veranlagt worden (Bl 175, 179, 187 VA).
Mit Widerspruch vom 23. Januar 2020 wandten sich die Antragsteller gegen die Befristung der Leistungsgewährung auf 6 statt 12 Monate sowie dagegen, dass keine Unterkunftskosten übernommen worden seien. Sie könnten den geschuldeten Mietzins nicht entrichten. Es drohe eine fristlose Kündigung und damit die Obdachlosigkeit. Der Vermieter habe bereits am 20. Februar 2020 gemahnt, weil ein Mietrückstand von zwei Monatsmieten bestehe.
Am 13. März 2020 haben die Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Hildesheim den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mittlerweile habe der Vermieter nochmals gemahnt (Schreiben vom 10. März 2020 mit Kündigungsandrohung für den 23. März 2020). Der Mietrückstand betrage mittlerweile 2.256,00 Euro. Der Mietzins könne auf das bereits im Verwaltungsverfahren benannte Konto in Russland erfolgen. Eine Barzahlung an den Vermieter hätte im März 2020 erfolgen können, wenn nicht die für den 10. und 15. März 2020 geplanten Flüge des Vermieters (= Vater der Antragstellerin zu 2.) aus "seuchentechnischen Gründen" storniert worden wären.
Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Anordnungsgrundes abgelehnt. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft dargelegt, dass aufgrund etwaiger Mietrückstände unmittelbar im Zusammenhang mit der Unterkunft stehende negative Konsequenzen drohten. Der Mietvertrag sei unter Verwandten abgeschlossen worden. Eine Kündigung aufgrund finanziellen Unvermögens sei in dieser Konstellation sehr unwahrscheinlich. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Antragsteller gegenwärtig irgendwelchen konkreten Maßnahmen ihres Vermieters ausgesetzt seien. Ebenso wenig erschließe sich, wie derzeit die Mietzinszahlung überhaupt erfolgen solle. Es verwundere, dass der Vermieter bereits im Februar 2020 Zahlungsrückstände angemahnt habe, obwohl diese doch offenbar erst im März 2020 beim geplanten Besuch des Vermieters in bar entrichtet werden sollten. Angesichts "einer fehlenden Notlage" seien die Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, zumal nicht zu erkennen sei, dass das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens für die Antragsteller offensichtlich erfolgreich sei. Eine einstweilige Anordnung diene nicht dazu, vordringlich die finanziellen Interessen von potentiellen Gläubigern eines Leistungsempfängers zu schützen. Im Hauptsacheverfahren könne dann geklärt werden, ob überhaupt eine wirksame zivilrechtliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung bestehe (Beschluss vom 9. April 2020).
Mit ihrer am 22. April 2020 gegen den ihnen am 16. April 2020 zugestellten Beschluss eingelegten Beschwerde machen die Antragsteller geltend, dass sich ihre Verpflichtung zur Mietzinszahlung aus dem Mietvertrag ergebe. Das Mietverhältnis halte auch unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsverhältnisses der Mietvertragsparteien einem sog Fremdvergleich stand. Der Vermieter habe die Mietzinszahlung unter dem 20. Februar und 10. März 2020 angemahnt und werde bei Ausblieben der Zahlung das Mietverhältnis beenden müssen. Er sei auf die Mietzahlungen angewiesen, zumal das Finanzamt in N., bei dem die zu erwartenden Einkünfte in Form von Mietzahlungen bereits gemeldet worden seien, entsprechende Nachweise verlange. Das Vermieterkonto sei bereits im November 2019 eingerichtet worden (Q. Russland). Die Antragstellerin zu 2. sei als Ansprechpartnerin für die Immobilie bevollmächtigt worden, weil dies bei der notwendigen Verwaltung des Wohneigentums mangels eigener örtlicher Präsens des Vermieters hilfreich sei. Im Gegenzug für die übernommenen Aufgaben liege die zu zahlende Miete "deutlich unter dem üblichen Niveau". Das Heizöl, welches außer für die Beheizung auch für die Warmwassererzeugung benötigt werde, sei nahezu aufgebraucht.
Auf Aufforderung des Senats haben die Antragsteller Unterlagen ua zum Anschluss der Immobilie an die Müllentsorgung, über Grundsteuer, Wasser und Stromversorgung, über eine Wohngebäudeversicherung sowie zur Kaufabwicklung vorgelegt. Die Antragstellerin zu 2. hat eidesstattlich versichert, nicht in die Finanzierung der Immobilie involviert gewesen zu sein. Der Zahlungsverkehr sei über das Konto des Käufers gelaufen (Bl 144 Gerichtsake - GA -). Im Vertrag über die Wohngebäudeversicherung ist die Antragstellerin zu 2. als Versicherungsnehmerin genannt; die "Wohn-/Gewerbefläche" wird mit 180 qm angegeben (Bl 135ff GA).
Der Antragsgegner bezieht sich im Beschwerdeverfahren ua auf seinen am 21. April 2020 erlassenen Widerspruchsbescheid. Hinsichtlich der im Mietvertrag geregelten Rechten und Pflichten sei kein Rechtsbindungswille festzustellen. Letztlich handele es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich zu Lasten des zur Tragung der Unterkunftskosten verpflichteten Antragsgegners. Es werde gar nicht bestritten, dass den Antragstellern Kosten für ihre Unterkunft entständen. Der Antragsgegner sperre sich aber gegen die Übernahme der im Mietvertrag genannten Beträge (vgl Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 sowie Schriftsätze des Antragsgegners vom 7. Mai und 6. April 2020). Die konkret von den Antragstellern gezahlten bzw zu zahlenden Beträge seien bislang nicht offengelegt worden. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ständen im Widerspruch zum Mietvertrag, wonach Neben- und Betriebskosten an den Vermieter zu zahlen seien.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 haben die Antragsteller am 6. Mai 2020 beim SG Hildesheim Klage erhoben (S 37 AS 585/20).
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Verpflichtung des Antragstellers erfolgt vorbehaltlich des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens (Klage vor dem SG Hildesheim S 37 AS 585/20). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Soweit die Antragsteller mit ihrem Widerspruch die Verlängerung des Bewilligungszeitraums von 6 auf 12 Monate begehrt haben, besteht kein Anspruch auf Erlass einer diesbezüglichen einstweiligen Anordnung. Der mit Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 2020 festgesetzte Bewilligungszeitraum hat sich bereits kraft Gesetzes um weitere 6 Monate und damit - wie von den Antragstellern begehrt - bis zum 31. Dezember 2020 verlängert (§ 67 Abs 5 Satz 1, 2 und 4 SGB II in der Fassung der Sonderregelung für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 27. März 2020, BGBl I, 575). Unabhängig davon verweist der Senat auf § 40 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB II, wonach der Antragsgegner die vorläufigen Leistungen zu Recht zunächst nur für 6 Monate bewilligt hat.
Soweit die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz auch für die Zeit vor dem 13. März 2020 (Tag der Beantragung von einstweiligem Rechtsschutz beim SG) begehren sollten, scheitert ein solcher Anspruch bereits daran, dass einstweiliger Rechtsschutz grundsätzlich erst für die Zeit ab Eingang des Eilantrages beim SG gewährt werden kann, nicht dagegen für die Vergangenheit (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. März 2010 - L 8 SO 137/09 B ER -; Beschlüsse des erkennenden Senats ua vom 26. Juli 2010 - L 11 AY 128/09 B ER -, vom 9. Februar 2011 - L 11 AS 1105/10 B ER -; vom 19. September 2011 - L 11 AL 105/11 B ER - mwN). Eine besondere, sich auch derzeit noch auswirkende Notlage, aufgrund derer ausnahmsweise auch für die Zeit vor der Antragstellung einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden könnte, ist von den Antragstellern auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht worden.
Der Antragsgegner ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorbehaltlich des Ausgangs der Hauptsache vorläufige KdUH-Leistungen in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zu zahlen. Diese Verpflichtung besteht für die Zeit vom 13. März bis 31. Dezember 2020, längstens jedoch bis zum Eintritt von Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2020.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist, insbesondere auch ein Eilbedürfnis vorliegt (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
In Übereinstimmung mit dem Antragsgegner hält es auch der erkennende Senat für ausgeschlossen, dass den Antragstellern keinerlei Kosten für die von ihnen bewohnte Unterkunft entstehen. Zwar ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Antragsteller tatsächlich Grundmiete zu zahlen haben. Allerdings kann, selbst wenn es sich bei dem Eigentümer und (angeblichem) Vermieter der Immobilie um den in Russland lebenden Vater der Antragstellerin zu 2. und damit gleichzeitig um den Großvater der Antragsteller zu 2. bis 6. handelt, nicht von vornherein unterstellt werden, dass dieser auch alle Verbrauchskosten der Antragsteller übernimmt. Vielmehr spricht nach derzeitigem Sach- und Streitstand alles dafür, dass die Antragsteller für ihre laufenden Betriebs- und Heizkosten selbst aufkommen müssen.
Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragsteller ihre tatsächlichen Unterkunftskosten nicht offengelegt haben, sondern lediglich auf die Regelungen im Mietvertrag verwiesen haben. Der Mietvertrag weist eine Nettokaltmiete von 530,00 Euro sowie Nebenkosten (inkl Heizung und Warmwasser) iHv 222,00 Euro aus.
Diese Beträge können nicht als glaubhaft gemachte tatsächliche KdUH angesehen werden, weil es sich bei dem von den Antragstellern mit dem Vater der Antragstellerin zu 2. geschlossenen Mietvertrag nach derzeitigem Sach- und Streitstand um einen sog Scheinvertrag handelt.
Die Bestimmungen des Mietvertrages sind offensichtlich nicht auf der Grundlage einer "normalen" Geschäftsbeziehung zwischen Mietern und Vermietern, sondern im Hinblick auf einerseits das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Vertragsparteien und andererseits auf die von den Antragstellern erwartete Übernahme der Unterkunftskosten durch den Antragsgegner zustande gekommen. Schließlich sollte zunächst eine monatliche Miete iHv 1.073,57 Euro (Mietangebot vom 19. September 2019, Bl 138 VA) bzw 1.043,57 Euro (Mietangebot vom 11. Oktober 2019, Bl 144 VA) anfallen. Nach dem Hinweis des Antragsgegners auf die Angemessenheitsgrenze nach § 22 SGB II wurde dieser Mietzins dann ohne Weiteres um ca 30 % auf 752,00 Euro herabgesetzt. Dies ist nicht marktüblich und letztlich nur mit der fehlenden Ernsthaftigkeit der gezielt für den Antragsgegner erstellten Mietangebote über 1.073,57 Euro bzw 1.043,57 Euro zu erklären.
Die laut Mietvertrag zu zahlende Mietkaution (1.590,00 Euro, vgl hierzu § 5 des Mietvertrags) ist offensichtlich ebenfalls nicht ernsthaft vereinbart worden. So ist die bereits bei Vertragsabschluss (dh am 1. November 2020) fällig gewordene Mietkaution auch nach Ablauf von mittlerweile mehr als 6 Monaten noch immer nicht gezahlt worden. Die Erläuterung der Antragsgegner, dass mit dem Vermieter (= Vater der Antragstellerin zu 2.) mündlich ein Zahlungsaufschub vereinbart worden sein soll (E-Mail der Antragsteller vom 15. Januar 2020), ist nicht plausibel. Es erschließt sich nicht, weshalb am 1. November 2019 (Vertragsabschluss) die sofortige Zahlung schriftlich vereinbart worden sein soll, gleichzeitig aber mündlich das Gegenteil (Zahlung der Kaution nicht bei Vertragsabschluss, sondern erst nach Rückzahlung der Kaution der alten Wohnung).
Dass der Mietvertrag nur zum Schein aufgesetzt wurde, ergibt sich auch aus der Regelung zu den Betriebs- und Nebenkosten: Obwohl laut Mietvertrag die Wasserkosten in den an den Vermieter zu zahlenden Betriebskosten enthalten sein sollen, hat die Antragstellerin zu 2. offensichtlich selbst einen auf ihren eigenen Namen lautenden Versorgungsvertrag mit dem Wasser- und Abwasserzweckverband R. abgeschlossen (Bl 179 VA - dort ist als Verbrauchsstelle ausdrücklich der Name der Antragstellerin zu 2. genannt; erst der Änderungsbescheid vom 7. Februar 2020, Bl 131 GA, weist als Verbrauchsstelle den Namen ihres Vaters aus). Gegen ein Mietverhältnis spricht auch, dass die Antragstellerin zu 2. Versicherungsnehmerin einer Wohngebäudeversicherung für die im Eigentum ihres Vaters stehende und im Versicherungsvertrag als "selbst bewohnt" bezeichnete Immobilie ist (Bl 135 VA). Derartige Versicherungen werden von Eigentümern, nicht dagegen von Mietern abgeschlossen.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist der Vortrag der Antragsteller, wonach der Mietpreis wegen der von der Antragstellerin zu 2. übernommenen Immobilienverwaltung "deutlich unter dem üblichen Niveau" liegen soll. Schließlich wurde die Immobilie im Jahr 2019 für lediglich 80.000,00 Euro erworben und sollte ursprünglich für eine Nettokaltmiete iHv 720,00 Euro an die Antragsteller vermietet werden (vgl Mietangebot vom 19. September 2019). Bei einem für die Refinanzierung notwendigen Zeitraum von deutlich unter 10 Jahren kann nicht ansatzweise von einem besonders günstigen Mietzins gesprochen werden. Dies gilt auch für die im Mietvertrag letztlich ausgewiesene Miete iHv monatlich 530,00 Euro, die einem ebenfalls sehr kurzen Refinanzierungszeitraum von ca 12,5 Jahre entspricht.
Ein weiteres Indiz für einen Schein-Mietvertrag sind die in den dem Senat vorliegenden Unterlagen enthaltenen unterschiedlichen qm-Angaben für die von den Antragstellern bewohnte Wohnung. Während die ersten Mietangebote noch eine Wohnfläche von "nur" 120 qm aufwiesen, beträgt die Wohnfläche laut letztem Mietangebot sowie laut Mietvertrag 130 qm. Der Versicherungsschein weist dagegen eine "Wohn-/Gewerbefläche" von 180 qm aus (Bl 136 GA). Auffällig ist auch, dass die Antragsteller beim Wasserversorger die Bezeichnung der Verbrauchsstelle offensichtlich nachträglich haben ändern lassen (zunächst: Name der Antragstellerin zu 2., vgl Bl 179 VA; später Name ihres Vaters, vgl Bl 131 GA).
Widersprüchlich ist der Vortrag der Antragsteller auch zu Art und Weise der Mietzahlung. Insoweit hat bereits das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller eine Mietzinszahlung auch in bar im Rahmen von Besuchen des (angeblichen) Vermieters (= Vater der Antragstellerin zu 2.) in Deutschland erfolgen durfte, also zB bei dem für den 10. bis 15. März 2020 geplanten Besuch. Dann ist es jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater der Antragstellerin zu 2. bereits vor der ersten Möglichkeit der Barzahlung (10. März 2020) eine Zahlung angemahnt hat (Mahnung vom 20. Februar 2020, Bl 113 GA).
Aus dem nach Überzeugung des Senats nur zum Schein abgeschlossenen Mietvertrag lassen sich somit Rückschlüsse weder auf die tatsächliche Wohnungsgröße noch auf die von den Antragstellern tatsächlich zu zahlenden KdUH ziehen. Es kann insbesondere nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, dass bzw in welcher Höhe die Antragsteller tatsächlich verpflichtet sind, an den Vater der Antragstellerin zu 2. eine Grund- bzw Nettokaltmiete zu zahlen. Da es im einstweiligen Rechtsschutz den Antragstellern obliegt, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 ZPO), können somit SGB II-Leistungen zur Übernahme einer Grund- bzw Nettokaltmiete nicht zugesprochen werden.
Der Antragsgegner ist jedoch dazu zu verpflichten, für die laufenden Verbrauchskosten, soweit sie entweder glaubhaft gemacht worden oder aber offensichtlich sind, vorläufig und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens SGB II-Leistungen zu zahlen. Es handelt sich hierbei um - Kosten der Wasserversorgung (einschl Abwasser) iHv 57,77 Euro pro Monat (vgl Abschlagplan des Wasser- und Abwasserzweckverbandes R. vom 7. Februar 2020, Bl 131 GA, über 80,00 Euro pro Monat; übernahmefähig ist hiervon der auf die von den Antragstellern - vermutlich - bewohnte Teilfläche [130 qm] entfallende Anteil [Gesamtfläche der Immobilie laut Versicherungsvertrag: 180 qm]) - Heizkosten inkl Warmwasser iHv geschätzt 125,00 Euro pro Monat (vgl zur Schätzbefugnis: § 202 SGG iVm § 287 ZPO; Grundlage der Schätzung: Höchstkosten für "mittleren" und "zu hohen" Heizölverbrauch laut Bundesweitem Heizspiegel der co2online gGmbH auf der Basis einer angemessenen Wohnfläche von 105 qm [vgl zur angemessenen Wohnfläche: Abschnitt B.7 der Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen - Wohnraumförderbestimmungen -]) - Müllentsorgung (161,87 Euro ausschließlich im Juli 2020 [vgl zum Zahlungszeitpunkt: Bescheid des Landkreises S. vom 30. August 2019, Bl 127 GA]; vom Gesamtbetrag [224,40 Euro für das Jahr 2020] ist entsprechend der von den Antragstellern bewohnten Teilfläche von 130 qm ein Anteil von 130/180 übernahmefähig).
Aufwendungen für die Grundsteuer bzw die Wohngebäudeversicherung können nicht berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich nicht um Verbrauchskosten. Die Übernahme derartiger Nebenkosten setzt einen wirksamen Mietvertrag voraus, während es sich bei dem Mietvertrag vom 1. November 2019 nach derzeitigem Sach- und Streitstand lediglich um einen Scheinvertrag handelt.
Dass die Antragsteller die ihnen tatsächlich entstehenden KdUH im vorliegenden Verfahren letztlich nicht glaubhaft gemacht haben, führt ausnahmsweise nicht zu einer Ablehnung des Eilantrags. Es ist zu berücksichtigen, dass die von den Antragstellern bewohnte Unterkunft bei fehlenden Mitteln für Betriebs- und Heizkosten innerhalb kürzester Zeit unbewohnbar wird. Hinsichtlich der Heizung und der Warmwasserversorgung bedarf es hierfür nicht einmal einer Energiesperre durch den Energieversorger, da die Versorgung der Immobilie über einen - mittlerweile fast leeren - Heizöltank erfolgt. Entscheidend für die teilweise zusprechende Entscheidung des Senats sind die vier Kinder der Antragsteller (im Alter von ca 4 bis ca 11 Jahren). Der Senat hält es nicht für vertretbar, diese Kinder dem Risiko der Unbewohnbarkeit der Wohnung nur deshalb auszusetzen, weil ihre Eltern die anfallenden Unterkunftskosten nicht offenlegen.
Die Verpflichtung zur Leistungsgewährung erfolgt lediglich vorläufig, dh vorbehaltlich des Ausgangs des Rechtsstreits in der Hauptsache (Klageverfahren vor dem SG Hildesheim S 37 AS 585/20) und lediglich für die Zeit vom 13. März bis 31. Dezember 2020 (längstens jedoch bis zum Eintritt von Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2020). Die Befristung bis zum 31. Dezember 2020 beruht auf der gemäß § 67 Abs 5 SGB II bereits erfolgten Verlängerung des zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristeten Bewilligungszeitraums.
Bestätigt sich der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig zugesprochene Zahlungsanspruch im Hauptsacheverfahren nicht, hat der Antragsgegner einen entsprechenden Erstattungsanspruch (entsprechend § 50 Abs 2 SGB X bzw im Sinne eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es entspricht dem für die Kostenentscheidung maßgeblichen billigen Ermessen, dass der Antragsgegner den Antragstellern trotz ihres Teilerfolgs keine Kosten zu erstatten hat. Schließlich haben die Antragsteller die tatsächlichen Umstände des von Ihnen abgeschlossenen Mietvertrags nicht offengelegt. Dass es sich bei dem Vermieter, der seine Tochter sowohl im Mietangebot als auch in den Mahnungen mit "Frau T." angesprochen und gesiezt hat, um den Vater der Antragstellerin zu 2. handelt, ist dem Antragsgegner erst aufgrund eigener Ermittlungen bekannt geworden. Die Rechtsverfolgung erscheint zudem auch mutwillig, weil die Antragsteller auf einfacherem Wege ihre Ansprüche hätten durchsetzen können. Schließlich hat der Antragsgegner seine Leistungsbereitschaft ausdrücklich erklärt, soweit die Antragsteller die ihnen tatsächlich entstehenden KdUH offenlegen (vgl Schriftsätze vom 6. April und 7. Mai 2020 sowie Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).