Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.05.2009, Az.: 11 K 556/07
Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb bei einem Berufssportler (Springreiter); Ausnahmen von einem Gewerbebetrieb bei Vermögensveränderungen im Zusammenhang mit steuerlich als unbeachtlich zu qualifizierenden Leistungen (sog. "Liebereien")
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 14.05.2009
- Aktenzeichen
- 11 K 556/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 33071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2009:0514.11K556.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs.1 S 1 EStG
- § 8 AO
Fundstelle
- EFG 2010, 1016-1018
Amtlicher Leitsatz
Gewinnerzielungsabsicht eines Springreiters
Einkommensteuer 2002 - 2004; Gewerbesteuermessbeträge 2003 und 2004
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger als Berufssportler (Springreiter) Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat.
Der Kläger ist ... Staatsangehöriger und hat für den Streitzeitraum 2002 bis 2004 keine Einkommensteuererklärungen in Deutschland abgegeben. Er hält sich seit 2002 überwiegend in Deutschland auf. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er hat einen festen Wohnsitz in .... Seine Ehefrau und die Kinder wohnen nicht in Deutschland.
Der Kläger unterhielt im Streitzeitraum Konten bei der Volksbank A, Sparkasse A und bei der B-Bank. Dem Kläger sind in den Jahren 2002 bis 2004 auf diesen Konten Zahlungen in Höhe von ca. 360.000 EUR von Konten diverser Unternehmen in C und D zugeflossen. Bei diesen Zahlungen handelte es sich nach den Verwendungsvermerken auf den Überweisungsträgern um Gehälter, Zahlungen für Pferde und Beratungshonorare. Bei den diversen Unternehmen handelt es sich um Domizilgesellschaften in U und in G. Die Firmen hatten folgende Namen: .... Sie unterhielten in C und D Konten bei Geldinstituten, von denen die Zahlungen auf die Konten des Klägers erfolgten.
Aufgrund von Geldwäsche-Verdachtsanzeigen verschiedener deutscher Geldinstitute und der Feststellung, dass der Kläger keine Einkommensteuererklärungen für die Streitzeiträume abgegeben hatte, wurde am 1. März 2005 mit Erweiterung vom 17. Juni 2005 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer 2003 bis 2004 sowie Umsatzsteuer 2003 bis Mai 2005 durch das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen A eingeleitet. Der Fahndungsprüfer war der Ansicht, dass der Kläger als Berufssportler selbstständig tätig sei und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele. Er ermittelte aufgrund einer Schätzung folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre:
2002 | 2003 | 2004 |
---|---|---|
19.189 EUR | 72.259 EUR | 35.706 EUR |
Grundlage der Schätzung waren die Zahlungen aus dem Ausland, die als Betriebseinnahmen erfasst wurden. Davon zog der Fahndungsprüfer die seines Erachtens enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 16 Prozent ab. Weiterhin wurden die Betriebsausgaben mit 50 Prozent geschätzt. In den Jahren 2003 und 2004 wurde des Weiteren eine Gewerbesteuerrückstellung abgezogen.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ist noch nicht beendet (Az. Staatsanwaltschaft A 730 Js 27682/05).
Aufgrund dieser vom Prüfer ermittelten Zahlen aus dem Prüfungsbericht vom 4. September 2006 erließ der Beklagte am 28. September 2006 bzw. 18. September 2006 für den Streitzeitraum erstmalig Einkommensteuerbescheide, Gewerbesteuermessbescheide und Umsatzsteuerbescheide. Es ergaben sich unter Berücksichtigung einer Änderung durch den Einkommensteuerbescheid vom 6. November 2006 folgende festgesetzte Abgabenforderungen für Einkommensteuer und Umsatzsteuer:
Steuer | 2002 | 2003 | 2004 |
---|---|---|---|
Einkommensteuer | 2.997,00 EUR | 23.022,00 EUR | 7.726,00 EUR |
Zinsen zur Einkommensteuer | 442,00 EUR | 2.070,00 EUR | 451,00 EUR |
Kirchensteuer (ev) | 269,73 EUR | 2.264,49 EUR | 713 EUR |
Solidaritätszuschlag | 164,83 EUR | 1.266,21 EUR | 424,93 EUR |
Zwischensumme | 3.873,56 EUR | 28.622,70 EUR | 9.314,93 EUR |
Umsatzsteuer | 7.470,24 EUR | 28.981,28 | 13.742,72 EUR |
Zinsen zur Umsatzsteuer | 1.117,00 EUR | 2.605,00 EUR | 411,00 EUR |
Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer | 500,00 EUR | ||
Zwischensumme | 9.087,24 EUR | 31.586,28 EUR | 14.153,72 EUR |
Summe | 12.960,80 EUR | 60.208,98 EUR | 23.468,65 EUR |
Gesamtsumme | 96.638,43 EUR |
Gegen die Bescheide legte der Kläger Einspruch ein, der mit Einspruchsbescheid vom 4. Dezember 2007 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der Kläger Klage.
Der Kläger trägt vor, bereits aus der Tätigkeit als Springreiter ergebe sich, dass keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben sei. Es liege damit von Beginn an eine Liebhabereitätigkeit vor. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz stelle der amateurmäßig ausgeübte Springreitsport eine Liebhaberei dar, auch wenn die erworbenen und ausgebildeten Pferde veräußert würden, sobald sie für sportliche Zwecke nicht mehr geeignet seien.
Der Aufenthaltstitel des Klägers sei nur gültig zum Reittraining und zur Teilnahme an Reitturnieren. Eine arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit sei nicht gestattet. Der Kläger sei 2002 nach Deutschland gekommen, weil er hier die besten Trainingsmöglichkeiten für seinen Springreitsport gefunden habe. Er habe sich nur in Deutschland weiter ausbilden wollen. Und durch die Teilnahme an Turnieren entsprechende Erfahrungen sammeln wollen. Es sei nie Ziel des Klägers gewesen, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Der Kläger habe neben Sponsorengeldern auch Gelder vom ... Reiterverband erhalten, damit er in Deutschland seine Ausbildung weiter verbessern könne. Er habe davon gelebt. Er unterhalte einen eigenen Reitstall mit 20 Pferden in gepachteten Räumen. Von diesen Pferden würden nur ein oder zwei in seinem Eigentum stehen. Unterlagen aus den Jahren 2002 bis 2004 habe der Kläger nicht.
Der Kläger habe für das Jahr 2007 eine Gewinnermittlung erarbeitet, woraus sich ein Verlust von 53.388 EUR ergebe. Auch daraus ergebe sich die Annahme eines Liebhabereibetriebs. Aus dem Betrieb von Turnierställen mit Spring- bzw. Dressur oder Vielseitigkeitspferden könne kein Gewinn erzielt werden. Nur durch die Teilnahme an Turnieren und den damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sei kein positives Ergebnis erzielbar. Die Unterhaltung eines Turnierstalles könne nur durch entsprechende Unterstützung von Sponsoren erfolgen. Dies sei auch im Fall des Klägers so.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004, die Gewerbesteuermessbescheide 2003 und 2004 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2004 vom 28. September 2006 bzw. vom 18. September 2006 und 6. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte durch den Kläger erzielt worden seien. Aus den für 2007 eingereichten Unterlagen könne nicht auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden. Vielmehr müssten dem Kläger in den Streitjahren Gelder für den privaten Lebensunterhalt und eventuell für weitere Aufwendungen privater Art zur Verfügung gestanden haben. Es sei Sache des Klägers, tatsächliche Betriebsausgaben darzulegen und nachzuweisen.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 wurde die Umsatzsteuer 2002 bis 2004 abgetrennt und an den zuständigen 16. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist unbegründet.
Die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 und die Gewerbesteuermessbescheide 2003 und 2004 vom 28. September 2006 bzw. 6. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger erzielte in den Jahren 2002 bis 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in Deutschland steuerpflichtig sind.
1.
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs.1 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG -). Ist der Steuerpflichtige unbeschränkt steuerpflichtig, unterliegen der Einkommensteuer die Einkünfte, die er weltweit erzielt ("Welteinkommen"). Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird (§ 8 Abgabenordnung - AO -).
Der Kläger erfüllt in den Streitjahren diese Voraussetzungen. Er hatte in den Jahren 2002 bis 2004 unstreitig in ... eine Wohnung inne, die er auch für sich nutzte. Er war somit mit seinem "Welteinkommen" unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
2.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren auch steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
a)
Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind Zahlungen und sonstige Vermögensveränderungen dann nicht der Einkunftserzielung zuzuordnen, wenn sie im Zusammenhang mit Leistungen stehen, die sich als steuerlich unbeachtliche "Liebhaberei" darstellen. Eine solche liegt vor, wenn die betreffenden Leistungen nicht von dem Streben nach Gewinnerzielung getragen sind, sondern aus persönlichen Motiven erfolgen (BFH-Beschl. v. 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 766 f.; BFH-Urt. v. 22. April 1998 XI R 10/97, BStBl II 1998, 663; Urt. v. 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382; Urt. v. 7. November 2001 I R 14/01, BStBl. II 2002, 861). Eine Zahlung, die auf einer solchen Leistung beruht, unterliegt deshalb bei dem Empfänger nicht der Einkommensteuer.
Bei der Frage nach dem Vorliegen einer "Liebhaberei" ist grundsätzlich auf die zu beurteilende Tätigkeit in ihrer Gesamtheit abzustellen. Eine zur Steuerpflicht führende Einkunftserzielungsabsicht liegt nicht schon dann vor, wenn aus einzelnen Geschäften oder Tätigkeitsbereichen ein Gewinn oder Überschuss erstrebt oder erzielt wird. Erforderlich ist vielmehr, dass das Unternehmen mit dem Ziel geführt wird, während der Dauer seines Bestehens alles in allem einen Gewinn bzw. Überschuss (Totalgewinn/Totalüberschuss) zu erzielen (BFH-Beschl. v. 28. März 2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186, m.w.N.; Urt. v. 7. November 2001 I R 14/01, BStBl. II 2002, 861). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn im Rahmen eines gewinnträchtigen Unternehmens ein gesonderter Tätigkeitsbereich nach Art eines selbständigen Betriebsteils oder eines Teilbetriebs existiert, der seinerseits auf persönlichen Beweggründen beruht oder umgekehrt ("Segmentierung"; vgl. hierzu BFH-Urt. v. 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293, 296).
Bei der Gewinnerzielungsabsicht handelt es um eine innere Tatsache, die - wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (BFH-Urt. v. 23. Mai 2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874, 876). Auf das Fehlen oder Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht muss aus objektiven Umständen geschlossen werden (vgl. BFH-Urt. v. 19. November 1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289). Es gelten dabei die allgemeinen Regeln zur objektiven Beweislast. Mithin trägt der Steuergläubiger, vertreten durch das Finanzamt, die Beweislast (Feststellungslast) für diejenigen Tatsachen, die die Steuerschuld begründen, z.B. die Einnahmen. Dagegen trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für diejenigen Tatsachen, die die Steuerschuld aufheben oder mindern (BFH-Urt. v. 23. Mai 1989 X R 17/85, BStBl. II 1989, 879, 881). Berufen sich Steuerpflichtige zur Begründung der von ihnen behaupteten Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheids z.B. auf einen die Steuer mindernden Sachverhalt und lässt sich nicht klären, ob dieser Sachverhalt in der behaupteten Weise vorliegt, so gereicht dies den Steuerpflichtigen zum Nachteil. Sie tragen insoweit die Feststellungslast (BFH-Beschl. v. 15. Oktober 1996, VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44; Urt. v. 19. November 1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289).
b)
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall von dem Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen.
Der Beklagte hat in den Streitjahren 2002 bis 2004 unstreitig Einnahmen auf den Konten des Klägers in Höhe von ca. 360.000 EUR festgestellt. Der Senat geht davon aus, dass diese Einnahmen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht begründen. Es wurden keine die Einnahmen übersteigenden Aufwendungen durch den Kläger nachgewiesen, so dass keine aus persönlichen Motiven getragene Tätigkeit angenommen werden kann. Insoweit trifft wegen der steuermindernden bzw. steuerausschließenden Wirkung die Feststellungslast den Kläger.
Soweit der Prozessbevollmächtigte vorträgt, es handele sich bei den Einnahmen um Sponsorengelder und um Zahlungen des ... Reiterverbandes, die nicht der Einkünfteerzielung dienten, sondern allein aus privaten Motiven (Sponsorengelder) bzw. aus dem Motiv der Förderung des ... Reitsports (Zahlungen des ... Reiterverbandes) erfolgten, kann der Senat dem nicht zustimmen. Abgesehen davon, dass der Senat bezweifelt, dass Sponsoren allein aus privaten Motiven heraus Zahlungen an den Kläger leisteten, ist für die Annahme der Gewinnerzielungsabsicht allein maßgeblich, ob der Kläger und nicht die Sponsoren bzw. der Reiterverband mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat.
Es ist dabei nicht ersichtlich, dass der Kläger diese relativ hohen Einnahmen allein für Aufwendungen mit seinem Reitstall - wie der Prozessbevollmächtigte vorgetragen hat - verwendet hat. Dafür spricht nicht nur die Tatsache, dass der Kläger neben seinen Einnahmen im Zusammenhang mit dem Reitsport keinerlei weitere Einnahmen für seinen Lebensunterhalt bezogen hat; auch hat er entsprechend hohe Aufwendungen nicht einmal ansatzweise nachgewiesen. Der Senat kann nicht nachvollziehen, warum der Kläger für die Streitjahre 2002 bis 2004 keinerlei Unterlagen mehr hat. Bereits im März 2005 wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es war daher für den Kläger erkennbar, dass die Unterlagen über Aufwendungen bzgl. seines Reitsports für ein evtl. Rechtsbehelfsverfahren von Bedeutung waren.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte im Klageverfahren vorträgt, im Veranlagungsjahr 2007 habe der Kläger einen Verlust von 53.388 EUR erzielt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt worden ist, ist nach der BFH-Rechtsprechung die Feststellung eines Totalgewinns. Ob in einem einzelnen Jahr nachweislich ein Verlust erzielt wurde, kann nicht ausschlaggebend sein.
Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass eine Segmentierung zu beachten ist. Die Absonderung eines Betriebsteils, der allein aus persönlichen Motiven betrieben wurde, kann nicht festgestellt werden. Die unstreitig erzielten Einnahmen (Zahlungen für Pferde, Gehälter, Beratungshonorare) stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhalten des Reitstalls und der Springreiterei. Nur wenn ein solcher Zusammenhang nicht besteht wäre eine Segmentierung möglich (vgl. BFH-Urt. v. 24. Oktober 1969 IV R 139/68, BStBl. II 1970, 411).
Soweit finanzgerichtliche Entscheidungen vorliegen, die ähnliche Sachverhalte (Springreiterei) betreffen und von einer "Liebhaberei" ausgehen, sind diese Urteile nicht geeignet, zu einer anderen Entscheidung im Streitfall zu kommen. Nach dem Urteil des FG München (Urt. v. 25. September 2003 5 K 670/00, nv) erzielte der Steuerpflichtige dort unstreitig hohe Verluste über mehrere Jahre und nicht wie im Streitfall hohe Einkünfte. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urt. v. 22. April 1982 3 K 201/80, EFG 1983, 10) ging es dort um einen amateurmäßig ausgeübten Springreitsport, während es im Streitfall um einen professionell betriebenen Springreitsport geht, worauf die Tatsachen hinweisen, dass der Kläger keine anderen Einnahmen als die aus dem Reitsport erzielte und relativ hohe Einnahmen aus typischer professioneller Tätigkeit (Sponsoring, Gehälter) zu verzeichnen hatte.
Ebenso ist der Vortrag des Klägers, andere Turnierställe würden ebenfalls nicht mit Gewinnerzielung betrieben werden, nicht beachtlich. Neben der allgemeinen Lebenserfahrung steht dem auch entgegen, dass im Streitfall allein der Gewerbebetrieb des Klägers beurteilt werden muss. Aus dem Betrieb anderer Turnierställe können keine Rückschlüsse auf die Art und Weise der Betriebsführung des Klägers bzgl. seines Betriebs gezogen werden.
Ob der Kläger für die Ausübung des Gewerbebetriebes eine Genehmigung hatte, ist für die Beurteilung der Besteuerung unerheblich. Auch eine rechtswidrig ausgeübte Gewerbstätigkeit kann steuerpflichtig sein. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Aufenthaltsgenehmigung für den Kläger nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit umfasste.
3.
Die Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte durch den Beklagten begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte hat zutreffend als Grundlage für die Einnahmen die eingegangenen Zahlungen auf den Konten des Klägers angesetzt. Auch ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Betriebsausgaben mit 50 Prozent geschätzt hat. In Ermangelung anderer Erkenntnisse war der Beklagte berechtigt, pauschal 50 Prozent der Einnahmen als Aufwand zu berücksichtigen. Der Kläger hat keinerlei Nachweise über die Betriebsausgaben in den Streitjahren vorgelegt.
Der Beklagte war nach Auffassung des Senats nicht verpflichtet, Betriebsaufwendungen in Anlehnung an die Beträge des Jahres 2007 zu schätzen. Es ist nicht ersichtlich, warum 2002 bis 2004 die Betriebsausgaben in etwa gleicher Höhe wie im Jahr 2007 gewesen sein sollen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.