Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.05.2009, Az.: 15 K 10/09

Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Insolvenzantrages nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
28.05.2009
Aktenzeichen
15 K 10/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 35120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2009:0528.15K10.09.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 26.02.2010 - AZ: VII B 166/09

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Insolvenzantrages des Beklagten.

2

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) beantragte am 20. Juli 2004 beim Amtsgericht A-Stadt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers, damals wohnhaft in A-Stadt wegen Abgabenrückständen in Höhe von 450.970 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten des Insolvenzantrages wird auf Bl. 1 bis 5 der Insolvenzakten Bezug genommen. Das Amtsgericht A-Stadt hat das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 1. Mai 2008 (Aktenzeichen ...) eröffnet. Im Rubrum des Beschlusses gab das Amtsgericht als Adresse des Klägers eine Anschrift in Frankreich an. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 353 der Insolvenzakten Bezug genommen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wies das Landgericht A-Stadt mit Beschluss vom 13. August 2008 in dem Verfahren ... zurück. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 395 f. der Insolvenzakten Bezug genommen. In dem Insolvenzverfahren fand am 5. Dezember 2008 beim Amtsgericht A-Stadt ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung statt. Der Kläger erschien zu diesem Termin nicht, obwohl er ausweislich der Angabe seines Prozessbevollmächtigten die Ladung erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11. Dezember 2008 (Bl. 447 bis 449 der Insolvenzakten) Bezug genommen. Das AmtsgerichtA-Stadt hat am 28. Januar 2009 gegenüber dem Kläger einen Haftbefehl erlassen, weil er die Verpflichtung zur Klarstellung seiner Vermögensverhältnisse nicht erfüllt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Haftanordnung wird auf Bl. 481 der Insolvenzakten Bezug genommen.

3

Bereits am 8. Januar 2009 hatte der Kläger beim Niedersächsischen Finanzgericht Feststellungsklage erhoben, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Insolvenzantrages des Beklagten begehrt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien an den Insolvenzantrag eines FA strenge Anforderungen zu stellen. Das FA habe regelmäßig Abgabenrückstände im Wege der Einzelvollstreckung zu verfolgen. Ein Insolvenzantrag dürfe nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen und zu einer Existenzgefährdung des Schuldners führen. Bei Anwendung dieser Kriterien sei der Insolvenzantrag des FA rechtswidrig gewesen.

4

Im Zeitpunkt des Insolvenzantrages sei ein Verfahren vor den Finanzgerichten anhängig gewesen, in denen der Kläger die Feststellung eines Verlustes in Höhe von 483.000 DM begehrt habe. Hätte der Kläger mit diesem Verfahren Erfolg gehabt, hätten keine Zahlungspflichten des Klägers gegenüber dem Beklagten bestanden. Die im Zeitpunkt des Insolvenzantrags anhängige Nichtzulassungsbeschwerde sei aufgrund einer Erklärung des vorläufigen Insolvenzverwalters aus dem Prozessregister des BFH gestrichen worden.

5

Das FA habe die Einzelvollstreckung gegenüber dem Kläger nicht ernsthaft betrieben. Der Insolvenzantrag des Beklagten führe zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers. Die Ansprüche des FA seien im Übrigen verwirkt, da das FA über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren seine Ansprüche nicht verfolgt habe. Schließlich sei der Kläger nicht zahlungsunfähig gewesen, da er ausweislich der dem FA vorliegenden Einkommensteuererklärungen über ein regelmäßiges, nicht geringes Einkommen verfügt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Klageschrift vom 19. Dezember 2008 (Bl. 1 bis 4 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

6

Auf den Hinweis des Berichterstatters, dass Zweifel am Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 41 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestünden, hat der Kläger ergänzend vorgetragen:

7

Dem Kläger sei der Eröffnungsbeschluss entgegen § 30 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) nicht persönlich zugestellt worden sei. Das Insolvenzgericht habe nicht geprüft, ob dem Insolvenzantrag des Beklagten Hindernisse aus dem Steuerschuldverhältnis entgegen gestünden hätten. Der Kläger verfüge daher über das Recht, eine Prüfung des Finanzgerichts über die Rechtmäßigkeit des Insolvenzantrages zu erwirken. Wegen der Zulässigkeit werde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 1 PBvU 1/02 vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) verwiesen. Danach müsse eine Verfahrensordnung eine Möglichkeit vorsehen, Beschlüsse auch ohne explizites Rechtsmittel zu korrigieren, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Beschluss sehe ausdrücklich die Möglichkeit vor, gegen richterliche Willkür anzugehen, auch wenn kein Rechtsweg eröffnet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrages wird insofern auf den Schriftsatz vom 9. Februar 2009 Bezug genommen.

8

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil der Beklagte dem Kläger im Hinblick auf den beim Amtsgericht A-Stadt gestellten Insolvenzantrag keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten seines ergänzenden Vortrages wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen.

9

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Antrag des Beklagten vom 19. Juli 2004 gegenüber dem Amtsgericht A-Stadt auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen rechtswidrig war.

10

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Die Klage sei unzulässig, da der Kläger nicht über ein Interesse an der begehrten Feststellung verfüge.

12

Der Senat hat den Rechtstreit durch Beschluss vom 16. März 2009 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist unzulässig.

14

Dahinstehen kann, ob der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des AmtsgerichtsA-Stadt am1. Mai 2008 überhaupt berechtigt war, im eigenen Namen beim Finanzgericht Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom Beklagten gestellten Insolvenzantrages zu erheben. Jedenfalls fehlt es dem Kläger an einem berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung.

15

Der Insolvenzantrag des Beklagten, bei dem es sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung -AO- und Finanzgerichtsordnung -FGO-, § 251 AO Tz. 18 m.w.N. und BFH Urteil vom 19. Dezember 1989 VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710 m.w.N.), hat sich durch die Verfahrenseröffnung am 1. Mai 2008 erledigt. Denn wie sich aus§ 13 Abs. 2 InsO ergibt, kann der Gläubiger seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur zurück nehmen, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist. Nach Eröffnung des Verfahrens soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse der Rechtssicherheit eine Verfahrenseröffnung mit ihren Wirkungen gegenüber Dritten durch eine Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden können.

16

Für die danach allein in Betracht kommende Feststellungsklage fehlt es dem Kläger an einem berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung.

17

Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann ein Kläger durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

18

Für ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO genügt nach der ständigen Rechtsprechung jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Für den Anwendungsbereich des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO (Fortsetzungsfeststellungsklage) kann der Hinweis auf einen Schadensersatzprozess nach Auffassung des BFH ein berechtigtes Feststellungsinteresse begründen. Dies setze jedoch voraus, dass ein Schadensersatzprozess, wenn nicht schon anhängig, so doch mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO für den Schadensersatzprozess nicht unerheblich ist und dass der Schadensersatzprozess nicht offenbar aussichtslos ist (BFH-Beschluss vom 14. Januar 2003 V R 93/01, V B 197/01, V B 201/01, V B 197/01, V B 201/01, V R 93/01, BFH/NV 2003, 643). Der erkennende Senat hält die vom BFH aufgestellten Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Feststellungsinteresses im Sinne des§ 41 Abs. 1 FGO für entsprechend anwendbar, da beide Vorschriften die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren begründen.

19

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze verfügt der Kläger über kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.

20

Dass er beabsichtige, den Beklagten auf Schadensersatz wegen amtspflichtwidrig gestellten Insolvenzantrages in Anspruch zu nehmen, hat er selbst nicht substantiiert dargelegt. Der pauschale Hinweis in der mündlichen Verhandlung, er habe vor, Schadensersatzklage zu erheben, genügt den Darlegungsanforderungen jedenfalls nicht.

21

Andere Gesichtspunkte, aus denen der Kläger ein Feststellungsinteresse herleiten könnte, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch den beigezogenen Akten.

22

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, er habe einen Anspruch auf Überprüfung des Insolvenzantrages durch die Finanzgerichtgerichtsbarkeit, weil anderenfalls der - auch in dem Beschluss des BVerfG 1 PBvU 1/02 vom 30. April 2003 zum Ausdruck gekommenen - Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) in seinem Fall nicht in vollem Umfang genüge geleistet werde.

23

Der Antrag des Beklagten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers war an das Amtsgericht A-Stadt als Insolvenzgericht gerichtet. Gegen dessen Eröffnungsbeschluss stand dem Kläger gem. § 34 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde zu und der Kläger hat von diesem Rechtsmittel auch Gebrauch gemacht. Die Eröffnung eines weiteren, daneben gegebenen Rechtswegs zu den Finanzgerichten wird nicht durch Art. 19 Abs. 4 GG garantiert. Im Übrigen steht Art. 19 Abs. 4 GG unter dem Vorbehalt, dass die Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt im Zeitpunkt der Rechtsverfolgung noch andauert (vgl. insofern Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig Kommentar zum GG Art. 19 Abs. 4 Rn. 265). Dieses subjektive Recht hat für Feststellungsklagen gegen Finanzbehörden in § 41 Abs. 1 FGO seine Ausgestaltung dahin gehend erfahren, dass der Klägers eines - hier fehlenden - Feststellungsinteresses bedarf.

24

Nach allem war die Klage abzuweisen.

25

Die Kosten des Verfahren hat der Kläger als unterlegener Beteiligte zu tragen, § 135 Abs. 1 FGO.