Vergabekammer Lüneburg
Urt. v. 03.08.1999, Az.: 203-VgK-5/1999

Erfordernis der Überschreitung des Schwellenwertes zur Eröffnung eines Nachprüfungsverfahrens; Betrachtung eines Auftrags als einzelnes Los eines Gesamtauftrags; Begriff der Gesamtbaumaßnahme im Sinne der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A; Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme

Bibliographie

Gericht
VK Lüneburg
Datum
03.08.1999
Aktenzeichen
203-VgK-5/1999
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Sanierung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik am VOB-Ausschreibung; Vergabenr. 27/99 - " ...-Technik"

Der Vorsitzende der Vergabekammer ORR Gause hat
am 03.08.1999
entschieden:

Tenor:

  1. 1.

    Die Anträge auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens werden als unzulässig abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  3. 3.

    Die Kosten werden auf 2.500,00 DM festgesetzt.

Tatbestand

1

I.

Die Antragsgegnerin hat die (= Meß, Steuer-Regelung)-Technik für ihre Terminals A und B sowie das Verbindungsgebäude 1 mittels öffentlicherAusschreibung national nach VOB/A ausgeschrieben. Der Eröffnungstermin war gem. Bekanntmachung auf den 18.05.1999 festgesetzt worden. Als Ablauf der Zuschlagsfrist wurde der 17.06.1999 genannt. Die Antragsgegnerin hat den Auftrag am 01.07.1999 an die Firma ... GmbH auf der Grundlage eines zweiten Nebenangebotes (Alternativangebot) zu einem Pauschalfestpreis erteilt. Das Auftragsschreiben wurde der Firma ... It. Protokoll der Antragsgegnerin persönlich am 01.07.1 999 um 1 7.1 5 Uhr ausgehändigt. Die Auftragserteilung erfolgte mittels Anschreiben. Der Empfang des Auftragsschreibens wurde durch die Firma ... am 01.07.1 999 mittels Stempel und Unterschriften bestätigt. Das Auftragsvolumen beläuft sich danach auf 4.366.880,00 DM.

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Die Antragsstellerin hat sich an der Ausschreibung als Mitbewerber beteiligt. Mit Schreiben vom 30.06.1999 rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin, dass diese ihr trotz mehrfacher Aufforderung eine vollständige Einsichtnahme in die vorhandenen Nebenangebote und Protokolle verweigere, was im Ergebnis dazu führe, dass ihr das Recht auf Einsicht gem. VOB/A § 22 Nr. 7 und § 23 Nr. 4 vereitelt werde. Mit ihrem am 01.07.1999 per Fax bei der Vergabekammer eingegangenen Antrag vom gleichen Tage begehrt die Antragstellerin die Nachprüfung dieses Vergabeverfahrens. Sie wendet sich gegen die Versagung der Einsichtnahme in die vollständigen Vergabeunterlagen seitens der Antragsgegnerin und ist der Auffassung, bei der ausgeschriebenen Maßnahme "...-Technik" handele es sich um den Teil einer Gesamtbaumaßnahme i.S. der EG-Sektorenrichtlinie, die den Schwellenwert für eine EU-weite Ausschreibungspflicht überschreite. Es handele sich bei der streitbefangenen Ausschreibung lediglich um eine Teilmaßnahme der Gesamtsanierung und Erweiterung anlässlich der

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..., zu der u.a. auch die Sanierung der Brandschutzanlagen der ... sowie des Verbindungstraktes 1 gehöre. Sie verweist auf die veröffentlichte Pressemitteilung ... der Antragsgegnerin vom 06.10.1998. Dort heißt es: "Insgesamt investiert der ... für die Brandschutz- und Umbaumaßnahmen rd. 40 Mio. DM. Anfang 2000, rechtzeitig zur ... , soll das Modernisierungsprogramm beendet sein." Incl. Der Kosten für das fertig gestellte ... wende die Antragsgegnerin für den Ausbau und das Sanierungsprogramm Investitionen in einer Größenordnung von ... Mio. DM auf.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

  1. 1.

    die Bindefrist vorerst bis einschließlich 1 05.07.1999 zu verlängern,

  2. 2.

    das Vergabeverfahren auszusetzen und

  3. 3.

    das Vergabeverfahren zu überprüfen.

5

Die Vergabekammer hat der Antragsgegnerin am 02.07.1999 um 09.06 Uhr (Sendebericht) den Antrag per Fax zugestellt. Der Empfang dieses Schreibens ist vom Antragsgegner am 02.07.1999 per Fax bestätigt worden.

6

Die Antragsgegnerin beantragt,

  1. 1.

    die Eröffnung des Nachprüfungsverfahrens vor der Kammer der Bezirksregierung Lüneburg abzulehnen,

  2. 2.

    die Anordnung der Aussetzung des Vergabeverfahrens aufzuheben,

  3. 3.

    die Anforderung der Akten zur Einsichtnahme aufzuheben und

  4. 4.

    das Verfahren an die Bezirksregierung Hannover, VOB-Stelle abzugeben.

7

Die Antragsgegnerin macht geltend, dass es sich bei dem Gegenstand der streitbefangenen Ausschreibung um eine in sich abgeschlossene einzelne Sanierungsmaßnahme handele. Der Auftragswert liege unterhalb des EG-Schwellenwertes für Bauleistungen in Höhe von 5 Mio. ECU (zzt. 9.606.331,00 DM, netto). Deshalb sei eine nationale Ausschreibung zulässig. Die Vergabekammer sei nicht zuständig. Die Sanierung der ...-Technik sei sowohl betriebswirtschaftlich als auch funktional unabhängig von den übrigen Sanierungsmaßnahmen. Insbesondere bestehe keine Beziehung zu den vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen. Diese resultierten aus den Erfahrungen der ... am ... .... Demgegenüber sei die erforderliche Sanierung der ...-Technik insbesondere auf die so genannte "Millennium-Problematik" zurückzuführen, die in zahlreichen EDV-gestützten Bereichen drohe. Die dort eingesetzten Steuermodule, Regler, Unterstationen und Schnittstellenkonverter werden durch Programme gesteuert, die unveränderbar in die Chips eingebrannt seien. Weil diese Chips wiederum nur einen sechsstelligen Datumscode enthalten (TT.MM.JJ) könnten am 01.01.2000 diverse Umstellungsfehler auftreten. Bereits 1995 hätten Verhandlungen mit der Firma ... über die Sanierung der ...-Technik in den ... und sowie in dem ... 1 stattgefunden. Das Sanierungsprojekt sei jedoch zurückgestellt worden, da das neue ... erbaut und mit einer neuen Technik versehen wurde.

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Wegen des übrigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeunterlagen Bezug genommen. Mit Beschluss vom 22.07.1999 hat die Vergabekammer gem. § 105 Abs. 3 GWB das Verfahren dem Vorsitzenden zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

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II.

Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig. Das streitbefangene Vergabeverfahren ist einer Nachprüfung durch die Vergabekammer gem. §§ 107 ff GWB nicht zugänglich, weil der Wert des ausgeschriebenen Auftrags nicht den maßgeblichen Schwellenwert für eine EU-weite Ausschreibungspflicht erreicht, so dass für diese Ausschreibung der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Neufassung vom 26.08.1998 (BGBI. I S. 2545) keine Anwendung findet.

10

1.

Gem. §§ 100 Abs. 1, 107 ff können nur solche Vergabeverfahren Gegenstand einer Nachprüfung durch die Vergabekammer sein, deren Aufträge die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 1 27 festgelegt sind (Schwellenwerte). Gem. § 127 Nr. 2 ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur näheren Bestimmung der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- und der Energieversorgung, des Verkehrs und der Telekommunikation, soweit dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, zu erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der Verordnung über die Vergabebestimmungen für öffentliche Auftrage (Vergabeverordnung - VgV) vom 22.02.1994 (BCBI. I 1994, S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.07.1997 (BGBI. I S. 2384). Die Vergabeverordnung regelt die Anwendbarkeit der Vergabebestimmungen für die vormals (bis zum In-Kraft-Treten des Vergaberechtsänderungsgesetzes am 01.01.1999) in § 57 a des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19.08.1969 (BGBI. I S. 1273), geändert durch Gesetz vom 28.11.1993 (BGBI. I S. 1928)aufgeführten unterschiedlichen Auftraggeber. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen Auftraggeber i. S. der EG-Sektorenrichtlinie (= Richtlinie des Rates vom 1 07.09.1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (90/531 /EWG) - und i.S.d. § 98 Nr. 4 GWB.

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Unter die EG-Sektorenrichtlinie fallen ausdrücklich auch Auftraggeber, deren Tätigkeit die Bereitstellung und das Betreiben von ... ... ist, die eine Genehmigung gem. § 38 Abs. 2 Nr. 1 der ... ... erhalten haben oder einer solchen bedürfen, Diese Auftraggeber haben gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Vergabeverordnung im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen des Abschnitts IV (SKR) der VOB/A anzuwenden, wenn sich deren geschätzter Auftragswert auf den in § 1 SKR VOB/A genannten Betrag beläuft. Nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A SKR gelten die Bestimmungen der VOB/A SKR für Bauauftrage, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme bzw. des Bauwerks (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) ohne Umsatzsteuer 5 Mio. ECU oder mehr betragt. Der Gesamtauftragswert umfasst auch den geschätzten Wert vom Auftraggeber bereitgestellten Stoffe, Bauteile und Leistungen.

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Diesen Schwellenwert von 5 Mio. ECU (z. Z. 9.606.331,00 DM) erreicht der Auftragsgegenstand des angefochtenen Vergabeverfahrens nicht. Nach dem in den Vergabeakten vorhandenen Schreiben der Antragsgegnerin an die ... GmbH, Hannover, vom 01.07.99, mit der dieser der Zuschlag erteilt wurde, beträgt der Auftragswert für die ausgeschriebene "Sanierung - Technik Bestand ... ... ... 4.366.880,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und liegt damit deutlich unter dem maßgeblichen Schwellenwert.

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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dieser Auftrag auch nicht als Teil (Los) einer den Schwellenwert übersteigenden Gesamtbaumaßnahme zu sehen. Zu einer Gesamtbaumaßnahme im Sinne der VOB/A zahlen alle Aufträge, die für deren vollständige Herstellung sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die sachgerechte Nutzung erteilt werden müssen (vgl. Ingenstau/Korbion, Kommentar zur VOB, 1 3. Auflage, § 1 a, Rdnr. 2; § 1 b Rdnr. 1 sowie § 1 SKR, Rdnr. 2). Ein derartig zwingender technischer und praktischer Zusammenhang der Sanierung der ...-Technik für die Terminals A und B sowie der Verbindungsgebäude 1 besteht hier weder mit den von der Antragsgegnerin durchzuführenden Brandschutzinvestitionen noch mit dem Neubau und den Ausbaumaßnahmen incl. des fertig gestellten neuen .... Die Antragsgegnerin hat schlüssig vorgetragen, dass die Brandschutzmaßnahmen aus einer gutachterlichen Empfehlung resultieren, die auf Grund der Erfahrungen aus der Brandkatastrophe am ... ... resultierte. Belegt wird dieser Vortrag durch einen von der Antragsgegnerin vorgelegten erweiterten Maßnahmekatalog vom 1 09.12.1997, der eine detaillierte Auflistung der in 4 Phasen vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen enthält; Beginn April 1996 - Fertigstellung Februar 2000. Der Schwerpunkt der Maßnahme liegt - von der Brandmeldeanlage und der akustischen Warnanlage abgesehen - eindeutig nicht im elektronischen Bereich, sondern in reinen Baumaßnahmen wie die Schließung offener Durchbrüche oder die Erneuerung der Türen in den Brandwänden, der Entfernung von Trennwänden und der Optimierung der Rettungswege. Demgegenüber umfasst die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik ausweislich der Vergabeunterlagen die Bereiche Lüftung, Klimatechnik, Druckluftsysteme, Kältetechnik, Stromversorgung, insbesondere auch die Versorgung der Fluggesellschaften als Kunden der Antragsgegnerin und Ermöglichung der ordnungsgemäßen Abrechnung. Der Vortrag der Antragsgegnerin, nach der diese Sanierung der ...-Technik auf die in zahlreichen computergestützten Bereichen drohende "Millennium-Problematik" zurückzuführen ist, ist ebenfalls schlüssig. Es ist auf Grund der ausführlichen Behandlung des Themas in den Medien allgemein bekannt, dass die Verwendung eines nur 6-stelligen Datencodes (TT.MM.JJ), wie er nicht nur bei alten Chips üblich war, sondern auch durchaus noch bei solchen Chips verwendet wurde, die in den 90er-Jahren hergestellt und ausgeliefert wurden, zu schwer wiegenden Folgen kommen kann. Insbesondere droht die Fehlinterpretation der Jahresangabe "00" als "1900".

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Daraus wird deutlich, dass sowohl die Brandschutzmaßnahmen als auch die Erneuerung der -Technik für die Antragsgegnerin zwar zwingend notwendig waren und sind, aber funktional nicht voneinander abhängig sind. Beide Maßnahmenbereiche sind auch für sich genommen notwendig, funktionsfähig und effektiv.

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Belegt wird diese Unabhängigkeit auch durch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auszüge der Wirtschaftspläne zu den Geschäftsjahren 1997 bis 1999. So heißt es auf Seite 20 des Erfolgsplanes für das Geschäftsjahr 1998 unter Nr. 230 ff.:

"Instandhaltung der Anlage und Einrichtungen - .... Für Sanierungsmaßnahmen größeren Umfangs wurden Einzelmaßnahmen veranschlagt".

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Weiter unter 231:

" ... ...- der Planbetrag beträgt TDM 10 319. Größere Einzelmaßnahmen sind insbesondere in folgenden Bereichen erforderlich:

Brandschutzmaßnahmen ..: TDM 3 335

Umbau und Anpassungsmaßnahmen ...: TDM 2 744

Erneuerung Dachisolierung ... TDM 950

....".

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Die gleiche Differenzierung zwischen Umbau, Sanierungs- und Brandschutzmaßnahmen findet sich im Erfolgsplan für das Geschäftsjahr 1 999 unter Nr. 231 .... Diesmal zum ... . Unter der gesonderten Nr. 234 -Versorgungslagen - findet erstmalig die ...-Technik ausdrücklich Erwähnung. Dort heißt es: "Die Steigerung des Ansatzes gegenüber dem Vorjahr liegt insbesondere in der Sanierung der Regelungstechnik im Verbindungsgebäude 1 und dem in Höhe von 3,6 Mio. DM." Unter Nr. F 1.1.2 der Rubrik "Finanzbedarfinvestitionen" sind dann noch einmal unter ausdrücklichem Hinweis auf das im Jahr 1996 beauftragte Gutachten die für die notwendigen Brandschutzmaßnahmen im Terminal A benötigten Mittel veranschlagt. Auch diese Einzelbudgetierung belegt die betriebswirtschaftliche und funktionale Selbstständigkeit der Einzelmaßnahmen.

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Mangels Erreichen des gem. § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Vergabeverordnung und § 1 Nr. 2 VOB/A SKR vorausgesetzten Schwellenwertes waren die Antrage der Antragstellerin daher als unzulässig zurückzuweisen.

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2.

Eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Zuschlag in diesem Vergabeverfahren tatsächlich - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen und aus der Vergabeakte ersichtlich - schon am 01.07.1999 und damit vor Zustellung des Antragsschriftsatzes an die Antragsgegnerin durch die Vergabekammer gem. § 110 Abs. 2 GWB am 02.07.1999 erfolgte, erübrigt sich daher. Auch daraus würde die Unzulässigkeit der Anträge resultieren, da ein vor Zustellung des Antrags erteilter Zuschlag gem. § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht aufgehoben werden kann und sich das Nachprüfungsverfahren durch die Erteilung des Zuschlags erledigt hat. Aber auch eine Antragsumstellung auf Fortsetzungsfeststellung gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB wäre hier wegen Unterschreiten des Schwellenwertes unzulässig (vgl. Vergabesenat OLG Düsseldorf. v. 13.04.99, BauR 7/99,S. 751 ff., 757).

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Eine Abgabe des Verfahrens an die Bezirksregierung Hannover - VOB-Stelle -, wie von der Antragsgegnerin beantragt, ist ebenfalls nicht statthaft.

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Gesellschaften der öffentlichen Hand in privater Rechtsform (GmbH, AG) fehlt grundsätzlich - bei nationalen Vergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte - die Öffentliche Auftraggebereigenschaft gem. § 98, Nr. 2,4, 5 u. 6 GWB. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anwendung der VOB über § 55 LHO oder § 43 GemHVO ist zudem nicht gegeben. Eine staatliche Aufsicht (Rechts- oder Fachaufsicht) - wie in den unmittelbaren Verwaltungsbereichen und bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt, Stiftung) - existiert nicht. Eine Einflussnahme ist nur mittelbar über die Beteiligung der Öffentlichen Hand (Gesellschafter, Aktionäre) möglich.

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Bei Zuwendungen im Rahmen der Projektforderung durch das Land werden die o.a. Zuwendungsempfänger zwar regelmäßig gem. den W zu § 44 LHO u.a. zur Beachtung der VOB/A verpflichtet. Diese Verpflichtung bezieht sich jedoch nur auf die Bestimmungen der VOB/A hinsichtlich der Vertragsanbahnung. Die Bestimmungen über formlose Nachprüfung gem. § 31 VOB/A sind wegen der fehlenden Rechts- und Fachaufsicht nicht anwendbar, da die Vergabeprüfstellen/Nachprüfstellen - als i.d.R. vorgesetzte "Beschwerdestellen" nach § 31 VOB/A - nur im Rahmen der Fach- und Rechtsaufsicht agieren können.

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III.

Kosten

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Da das Vergabeverfahren wegen Unzulässigkeit der Antrage nicht materiell geprüft werden müsste, wird die Mindestgebühr in Höhe von

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5.000,00 DM aus Gründen der Billigkeit gem. § 128 Abs. 2 GWB auf 2.500,00 DM bzw. 1.278,22 EURO ermäßigt.

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Die Antragstellerin wird gebeten, den Betrag in Hohe von 2.500,00 DM bzw. 1.278,22 EURO auf eines der nachfolgenden Konten unter Angabe des Aktenzeichens: [...] zu überweisen.

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Überweisung an [...]

Gause