Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 05.12.2006, Az.: L 13 AS 2/06 ER
Voraussetzungen für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Berücksichtigungsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an die Kinder bei Bereinigung des Erwerbseinkommens
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 05.12.2006
- Aktenzeichen
- L 13 AS 2/06 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 30683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2006:1205.L13AS2.06ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 05.10.2006 - AZ: S 8 AS 514/06 ER
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II
- § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II
- § 153 Abs. 2 SGG
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 5. Oktober 2006 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig und unter Vorbehalt der Rückforderung ab dem 1. November 2006 bis einschließlich Januar 2007 laufende Leistungen der Grundsicherung in Höhe von insgesamt monatlich 274,15 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob zwischen den Antragstellern eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - SGB II - besteht und ob bei der Bereinigung des Erwerbseinkommens der Antragstellerin von ihr geleistete Unterhaltszahlungen an ihre Kinder sowie Unterhaltszahlungen des Antragstellers an seine Kinder zu berücksichtigen sind.
Der Antragsteller wurde im Mai 1962 geboren und ist geschieden. Er ist der Vater von zwei Töchtern (geb. 1990 und 1992), die bei seiner geschiedenen Ehefrau leben. Er hat nach einer Ausbildung zum Lehrer eine weitere Ausbildung zum Krankengymnasten durchlaufen und war in der Zeit vom Februar 2001 bis zum August 2005 Teilhaber an einer physiotherapeutischen Gemeinschaftspraxis. In der Zeit vom 11. Juli bis zum 30. September 2005 war er erkrankt und bezog Krankentagegeld von einer privaten Versicherung. An anderer Stelle in den Verwaltungsvorgängen heißt es, dass der Antragsteller sich darum bemühe, als Vermittler von Bausparverträgen und Versicherungen selbstständig freiberuflich tätig zu sein.
Auf seinen Antrag vom 25. August 2005 gewährte ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 7. September 2005 laufende Leistungen nach dem SGB II, wobei später mit Änderungsbescheid vom 29. Dezember 2005 auch Kosten der Unterkunft und eine Heizungspauschale auf der Bedarfsseite bis zum zunächst vorgesehenen Ablauf des Bewilligungszeitraums am 31. Januar 2006 berücksichtigt wurden. Nachweise über Unterhaltspflichten oder -zahlungen zugunsten der beiden Töchter des Antragstellers wurden gegenüber dem Antragsgegner nicht vorgelegt.
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 28. November 2005 hin änderte der Antragsgegner die zuvor genannten Bescheide mit Bescheid vom 9. Januar 2006 und ging für den laufenden Bewilligungszeitraum bis einschließlich Januar 2006 davon aus, dass ab dem 1. Dezember 2005 zwischen den beiden Antragstellern eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege. Mit diesem Änderungsbescheid wurden den Antragstellern laufende Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 1.010,91 EUR monatlich gewährt und auf das vom Antragsteller angegebene Konto überwiesen. Mit einem am 27. Januar 2006 bei dem Antragsgegner eingegangenen Antrag beantragte der Antragsteller die Fortzahlung der Leistungen und gab dabei an, es seien keine Änderungen in den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten.
Daraufhin bewilligte der Antragsgegner für den Antragsteller und die Antragstellerin mit Bescheid vom 30. Januar 2006 für den neuen Bewilligungszeitraum vom Februar bis zum Juli 2006 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 1.110,91 EUR, wobei zusätzliche Leistungen an Sozialversicherungsträger sowie später mit Bescheid vom 6. März 2006 höhere Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt wurden. Wiederum wurden die gewährten Leistungen auf das vom Antragsteller angegebene Konto überwiesen.
Am 8. März 2006 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie ab dem 1. März 2006 für die Dauer eines Jahres eine Beschäftigung gefunden habe, und teilte später die Höhe ihres Nettoeinkommens mit monatlich 1.266,76 EUR mit. Außerdem wies sie darauf hin, dass sie zu Unterhaltszahlungen an ihre Tochter G. in Höhe von monatlich 250,00 EUR und an ihren Sohn xxx in Höhe von monatlich 50,00 EUR verpflichtet sei.
Mit Änderungsbescheid vom 26. Mai 2006 änderte daraufhin der Antragsgegner die den Antragstellern für den Zeitraum von April bis Juli 2006 zustehenden Leistungen dahin, dass wegen der Anrechnung des Erwerbseinkommens der Antragstellerin ab dem 1. April 2006 nur noch monatliche Leistungen in Höhe von 24,15 EUR gewährt wurden. Zugleich wurde der Antragsteller vom Antragsgegner mit Schreiben vom 26. Mai 2006 aufgefordert, Nachweise über die Unterhaltsverpflichtung der Antragstellerin vorzulegen etwa durch ein Unterhaltsurteil oder eine Urkunde. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juni 2006 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass seine Partnerin nicht verpflichtet sei, aus ihrem Einkommen ihm Unterhalt zu gewähren. Auf dem Antrag vom 31. August 2006, mit dem der Antragsteller die Gewährung weiterer Leistungen für die Zeit nach Ablauf des vorherigen Bewilligungszeitraums beantragte, vermerkte er handschriftlich: "Wir sind keine Bedarfsgemeinschaft". Mit Bescheid vom 5. September 2006 bewilligte daraufhin der Antragsgegner für den Bewilligungszeitraum vom 31. August 2006 bis zum 31. Januar 2007 Leistungen in Höhe von 24,15 EUR, die zur Auszahlung an den Antragsteller gelangten. Bei der Berechnung dieses Betrages ging der Antragsgegner auf der Bedarfsseite von den beiden Regelsätzen für den Antragsteller und die Antragstellerin sowie den Kosten der Unterkunft und einer Heizungspauschale aus und stellte diesem Bedarf das um einen Freibetrag von insgesamt 280,00 EUR bereinigte Nettoeinkommen der Antragstellerin gegenüber.
Bereits am 2. September 2006 haben sich die Antragsteller an das Sozialgericht (SG) Stade mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Sie haben geltend gemacht, dass zwischen ihnen keine Bedarfsgemeinschaft bestehe, weil sie getrennt wirtschafteten und sie nicht bereit seien, füreinander einzustehen. Insbesondere lebten sie noch nicht ein Jahr zusammen in einer Wohnung. Zudem müssten die Unterhaltszahlungen der Antragstellerin an ihre Tochter und ihren Sohn in Höhe von monatlich 300,00 EUR und die Unterhaltszahlungen des Antragstellers an seine beiden Töchter in Höhe von insgesamt 470,00 EUR berücksichtigt werden.
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Antragsgegner zu Recht davon ausgehe, dass zwischen den Antragstellern eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft bestehe. Denn so habe sich die Antragstellerin im Leistungsantrag vom 28. November 2005 selbst bezeichnet, und in den Zeiträumen, in denen kein Einkommen von der Antragstellerin erzielt worden sei, sei die Behandlung als Bedarfsgemeinschaft von ihnen ohne Weiteres unwidersprochen hingenommen worden. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass für die Zeit ab Eingang des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine eheähnliche Gemeinschaft mehr zwischen ihnen bestehe. Soweit von der Antragstellerin geltend gemacht wurde, es müssten ihre Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt monatlich 300,00 EUR von dem von ihr erzielten Einkommen abgesetzt werden, hat das SG ausgeführt, dass es insoweit an einem Anordnungsgrund fehle, weil entsprechende Unterlagen trotz Aufforderung durch den Antragsgegner weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren vorgelegt worden seien.
Dagegen haben die Antragsteller am 28. Oktober 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie machen geltend: Der Umstand, dass sie früher für die Zeit ab November 2005 von dem Antragsgegner als Bedarfsgemeinschaft behandelt worden seien, beruhe allein darauf, dass der zuständige Sachbearbeiter entgegen ihrem Drängen sie einfach so behandelt und behauptet habe, eine andere Bescheiderteilung sei nicht möglich. Außerdem könne der Antragsteller sich nicht um die Antragstellerin kümmern, denn er sei vollständig mit dem Aufbau seiner Selbstständigkeit ausgelastet und müsse für seine beiden Kinder, die bei seiner ehemaligen Ehefrau lebten, sorgen. Er müsse monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 470,00 EUR leisten. Dazu legte der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zwei Urkunden des Jugendamtes des Antragsgegners vom 19. Oktober 2006 vor, nach denen er zur Unterhaltszahlung für seine beiden Töchter ab dem 1. Juli 2005 in Höhe von insgesamt 470,20 EUR ohne Absetzung eines etwaigen anteiligen Kindergeldes verpflichtet sei. Auch sei die Antragstellerin zur Unterhaltszahlung zugunsten ihres Sohnes und ihrer Tochter verpflichtet. Dazu legte die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eine Urkunde des Jugendamtes des Antragsgegners vom 26. Oktober 2006 vor, wonach sie ab dem 1. März 2006 zu einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von 250,00 EUR zugunsten ihrer Tochter G. verpflichtet sei.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, ergänzend Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88] mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller nach Ansicht des Senats nur hinsichtlich der Unterhaltszahlungen der Antragstellerin zugunsten ihrer Tochter G. ab dem 1. November 2006 sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan (dazu unter 3.), während es hinsichtlich der Behauptung der Antragsteller, es sei keine Bedarfsgemeinschaft vorhanden (dazu unter 1.) und Unterhaltsleistungen für die Kinder des Antragstellers müssten berücksichtigt werden (dazu unter 2.), an einem Anordnungsanspruch fehlt. Über die Kosten und die begehrte Prozesskostenhilfe war daher zu Lasten der Antragsteller zu entscheiden (dazu unter 4.).
1.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner und mit ihm das SG davon ausgehen, zwischen den Antragstellern liege eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II vor. In entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des SG, mit denen dieses - jedenfalls für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - die Annahme begründet hat, zwischen den Antragstellern sei eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Vorschrift gegeben. Das Beschwerdevorbringen, man habe stets mündlich gegenüber dem Sachbearbeiter des Antragsgegners auf das Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft hingewiesen, erscheint demgegenüber wegen der objektiv vorhandenen Merkmale (Hausbesuch vom 20. September 2006, eigene Angaben im Bewilligungsantrag und im Fortsetzungsantrag, Empfangnahme der Gelder auf ein Konto) als bloße Schutzbehauptung. Dass die Antragsteller erst seit dem 1. Januar 2005 zusammen leben, ändert daran nichts. Der neu eingefügte Abs. 3 a der Vorschrift ist nur eine Nachweiserleichterung für den Antragsgegner, aber nicht eine weitere Tatbestandsvoraussetzung.
2.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller können die angeblichen Unterhaltszahlungen des Antragstellers zugunsten seiner beiden Töchter in Höhe von insgesamt 470,20 EUR, zu denen er sich mit den beiden Urkunden des Jugendamtes vom 19. Oktober 2006 verpflichtet hat, nicht bedarfssteigernd oder das Einkommen der Antragstellerin mindernd berücksichtigt werden. Auf der Bedarfsseite könnten die beiden Töchter des Antragstellers nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebten und über kein oder nicht ausreichendes eigenes Einkommen verfügten. Das ist aber nicht der Fall, da die Töchter des Antragstellers nach seinen Angaben bei seiner geschiedenen Ehefrau leben. Es ist nicht Aufgabe des SGB II, dafür zu sorgen, dass Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber Leistungsempfängern des SGB II befriedigt werden. Vielmehr müssen die Kinder von Leistungsempfängern nach dem SGB II, soweit sie mit diesen nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben, eigene Ansprüche auf staatliche Transferleistungen geltend machen, soweit dafür die Voraussetzungen gegeben seien sollten (hier mangelnde Leistungsfähigkeit ihrer Mutter und mangelndes eigenes Einkommen oder Vermögen).
Eine Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche der Töchter des Antragstellers bei der Absetzung vom Einkommen der Antragstellerin nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II kann nicht erfolgen, da es sich bei diesen Unterhaltsverpflichtungen des Antragstellers nicht um Unterhaltsverpflichtungen der Antragstellerin handelt (die mit dem Antragsteller nicht verheiratet und nicht die Mutter von H. und I. ist) und das Einkommen nur von ihr erwirtschaftet wird. Soweit der Antragsteller aus der von ihm behaupteten selbstständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte erwirtschaftet, wäre es seine Sache, diese wahrheitsgemäß gegenüber dem Antragsgegner anzugeben.
3.
Allerdings muss der Beschluss des SG vom 5. Oktober 2006 insoweit geändert werden, als nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin ihre persönliche Unterhaltsverpflichtung mit der Urkunde des Jugendamtes des Antragsgegners vom 26. Oktober 2006 für ihre Tochter J. glaubhaft dargetan wird. Die dort angeführten Unterhaltszahlungen in Höhe von 250,00 EUR monatlich können gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II berücksichtigt werden, da es sich bei der Urkunde des Jugendamtes um einen in der Vorschrift genannten Unterhaltstitel handelt (vgl. auch: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Oktober 2005 L 8 AL 48/05 ER -). Soweit die Antragstellerin in der Beschwerde geltend macht, weitere 50,00 EUR monatlich zugunsten ihres Sohnes K. müssten als Unterhaltsleistungen berücksichtigt werden, fehlt es am Anordnungsgrund. Denn das Vorliegen eines Unterhaltstitels zu dessen Gunsten wurde nicht glaubhaft dargetan, obwohl der Berichterstatter des Senats das Büro der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller (einer Fachanwältin für Sozialrecht) auf diese Notwendigkeit fernmündlich hingewiesen hat.
4.
Dem Antrag war daher nur in dem im Tenor genannten Umfang stattzugeben. Obwohl in geringerem Umfang ein Obsiegen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorliegt, entspricht es gleichwohl der Billigkeit im Rahmen der nach § 193 SGG analog zu treffenden Kostenlastentscheidung, dass die Antragsteller insgesamt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens für sich selbst zu tragen haben. Denn der Antragsgegner hatte bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2006 deutlich zu erkennen gegeben, dass er die Erfüllung etwaiger Unterhaltsverpflichtungen durch die Antragstellerin als einkommensmindernd anerkennen würde, wenn entsprechende Urkunden ihm vorgelegt würden. Darauf wurde auch im angefochtenen Beschluss des SG vom 5. Oktober 2006 hingewiesen. Gleichwohl haben die Antragsteller erst im Beschwerdeverfahren für J. die Urkunde vom 26. Oktober 2006 vorgelegt, so dass diese zögerliche Handlungsweise zu Lasten der Antragsteller gewertet werden muss. Für das Verfahren war die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73 a SGG zu versagen, da das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Unterhaltsleistungen für Mira nach dem zuvor Gesagten mutwillig ist (vgl. § 114 Satz 1 ZPO) und im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).