Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 11.12.2006, Az.: L 13 AS 17/06 ER

Ermittlung der Höhe der Regelleistungen für eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Umfang der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG); Voraussetzungen für die Wiedereingliederung in eine Bedarfsgemeinschaft; Versagung von Eingliederungsleistungen nach den Richtlinien des "Niedersachsen-Kombi"

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
11.12.2006
Aktenzeichen
L 13 AS 17/06 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 31163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2006:1211.L13AS17.06ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 26.10.2006 - AZ: S 49 AS 1489/06 ER

Redaktioneller Leitsatz

Mit der Behauptung, dass allein stehenden oder von der Familie getrennt lebenden Männern, die ein eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder dem Arbeitslosengeld I beziehen, wirtschaftlich im Ergebnis ein höherer Selbstbehalt als Arbeitslosengeld II- Beziehern in einer Bedarfsgemeinschaft zugebilligt wird, kann mangels vergleichbarer Sachverhalte eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht geltend gemacht werden.

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerdeverfahren unter den Aktenzeichen L 13 AS 17/06 ER und L 13 AS 23/06 ER werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; das Verfahren zum Aktenzeichen L 13 AS 17/06 ER führt.

  2. 2.

    Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. Oktober 2006 und vom 14. November 2006 werden zurückgewiesen.

  3. 3.

    Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Höhe der ihnen als Bedarfsgemeinschaft zustehenden Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -.

2

Der im Februar 1953 geborene Antragsteller zu 1. ist mit der im April 1958 geborenen Antragstellerin zu 2. verheiratet; die Antragsteller zu 3. bis 5. sind ihre Kinder, die mit ihnen zusammen in einem Haushalt leben und wirtschaften. Der Antragsteller zu 1. bezieht Arbeitslosengeld - Alg - nach den Regeln des Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - und geht außerdem bei einem Taxi-Unternehmen einer Nebentätigkeit nach, für die er Einkünfte in wechselnder Höhe bezieht. Die Antragsteller zu 4. und 5. besuchen die Schule; die am 31. Januar 1987 Antragstellerin zu 3. erhält als Auszubildende eine Ausbildungsvergütung. Früher erhielten die Antragsteller laufende (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Seit dem 1. Januar 2005 gewährt die Antragsgegnerin der Familie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt.

3

Dabei wurde die Antragstellerin zu 3. seit ihrer Volljährigkeit nicht der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet und erhielt eigene Leistungen nach dem SGB II. Die übrigen Antragsteller wurden als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt. Mit Änderungsbescheid vom 12. September 2006 wurde für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 der Leistungsanspruch der Antragsteller neu geregelt und die Antragstellerin zu 3. aufgrund derÄnderung des § 7 SGB II zum 1. August 2006 wieder mit in die Berechnung der Bedarfsgemeinschaft aufgenommen. Dabei wurde für sie ein monatlicher Regelsatz i. H. v. 276,00 EUR bei der Berechnung der Leistungen in Ansatz gebracht. Insgesamt wurde den Antragstellern eine monatliche Leistung i. H. v. 236,39 EUR zuerkannt.

4

Dagegen legte der Antragsteller zu 1. sinngemäß namens und im Auftrage der übrigen Antragsteller mit Schreiben vom 17. September 2006 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass die Wiedereingliederung der Antragstellerin zu 3. in die Bedarfsgemeinschaft zu dem rechtswidrigen Ergebnis führe, dass nunmehr insgesamt verglichen mit den früheren Leistungen 69,00 EUR weniger zur Verfügung stünden. Dies stelle einen verfassungswidrigen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Außerdem sei die Berechnung - selbst wenn man sich auf den Standpunkt der Antragsgegnerin stelle - unzutreffend erfolgt, denn es würden zu viel Kindergeldzahlungen als Einkommen in Abzug gebracht.

5

Am 30. September 2006 hat sich der Antragsteller zu 1. zugleich sinngemäß namens der übrigen Antragsteller an das Sozialgericht - SG - Oldenburg mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 als unbegründet zurückgewiesen (Aktenzeichen: S 49 AS 1335/06 ER). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Einbeziehung der noch nicht 25 Jahre alten Antragstellerin zu 3. in die Bedarfsgemeinschaft der neuen, seit dem 1. August 2006 geltenden Rechtslage nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II entspreche. Auch sei es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass für den Personenkreis der erwachsenen Haushaltsangehörigen bei der Berechnung der Regelleistungen lediglich ein auf 80 v. H. verminderter Regelsatz in Ansatz gebracht werde.

6

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller zu 1. sinngemäß zugleich für die übrigen Antragsteller am 25. November 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Dieses Beschwerdeverfahren wird beim Landessozialgericht - LSG - unter dem Aktenzeichen L 13 AS 23/06 ER geführt.

7

Mit Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2006 hat die Antragsgegnerin für die Antragsteller die ihnen in dem Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 zustehenden Leistungen neu geregelt und als monatlich zustehende Leistungen 601,08 EUR festgesetzt. Bei der Berechnung der Leistungen wurden auf der Bedarfsseite für die Antragsteller zu 1. und 2. jeweils 311,00 EUR (90 v. H. der Regelleistung) und für die Antragstellerin zu 3. 276,00 EUR (80 v. H. der Regelleistung) sowie insgesamt Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 811,00 EUR monatlich in Ansatz gebracht. Außerdem wurden ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendigerer Ernährung für den Antragsteller zu 1. und die Regelsätze der Antragsteller zu 4. und 5. berücksichtigt. Dem Gesamtbedarf von 2.227,79 EUR wurde ein Einkommen des Antragstellers zu 1. i. H. v. 937,20 EUR (Arbeitslosengeld I), Kindergeld i. H. v. insgesamt 462,00 EUR und ein bereinigtes Erwerbseinkommen der Antragstellerin zu 3. aus ihrer Ausbildungsvergütung i. H. v. 257,51 EUR gegenüber gestellt.

8

Dagegen legte der Antragsteller zu 1. sinngemäß zugleich im Auftrage der übrigen Antragsteller mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass der Änderungsbescheid, soweit er ihn betreffe, deswegen rechtswidrig sei, weil er in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen worden sei. Denn er beziehe gerade für sich und seinen Bedarf ein ausreichendes Einkommen, so dass die Einberechnung in die Bedarfsgemeinschaft für ihn gegenüber den allein stehenden Männern, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, zu einer gleichheitssatzwidrigen Benachteiligung führe. Diese ungleiche Behandlung seiner Familie verstoße auch gegenArtikel 6 Grundgesetz - GG - und könnte Menschen dazu verführen, sich von der Familie zu trennen.

9

Am 31. Oktober 2006 hat sich der Antragsteller an das SG Oldenburg mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt (Aktenzeichen: S 49 AS 1489/06 ER). Er hat sinngemäß sein Vorbringen aus dem Widerspruch wiederholt und vertieft sowie zugleich mit einem weiteren Schreiben vom 1. November 2006, das zunächst als ein gesonderter Eilantrag beim SG unter dem Aktenzeichen S 49 AS 1502/06 ER behandelt worden war, geltend gemacht, zu Unrecht würden ihm von der Antragsgegnerin Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach den Richtlinien des "Niedersachsen-Kombi" versagt. Denn der Arbeitgeber, bei dem er bislang in kleinerem Umfang einer Nebentätigkeit nachgegangen sei, sei bereit, ihn zu den Bedingungen dieser Richtlinien als Langzeitarbeitslosen zu beschäftigen. Mit Beschluss vom 6. November 2006 hat das SG Oldenburg die Verfahren zu den Aktenzeichen S 49 AS 1489/06 ER und S 49 AS 1502/06 ER zur gemeinsamen Entscheidung unter Führung des niedrigeren Aktenzeichens verbunden.

10

Mit Beschluss vom 14. November 2006 hat das SG Oldenburg den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei der Bedarfsermittlung des Antragstellers zu 1. als erwerbsfähiger Ehemann und Vater mit einem Regelsatz von 311,00 EUR monatlich ein Gesetzesverstoß nicht ersichtlich sei. Soweit der Antragsteller zu 1. verlange, ihm müssten 950,00 EUR monatlich wie einem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehemann als Selbstbehalt verbleiben, überzeuge dies auch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht. Denn es lägen unterschiedliche Sachverhalte vor, wenn ein allein stehender Mann von einem Einkommen von 950,00 EUR leben müsse, oder ein verheirateter Mann wie der Antragsteller zusammen mit seiner Familie in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Auch einen Anspruch auf Eingliederungsleistungen gegen die Antragsgegnerin habe der Antragsteller zu 1. nicht dargetan, da die betreffenden Richtlinien unter Nr. 3 Satz 2 ausdrücklich die Bezieher von Arbeitslosengeld II ausschlössen, die dieses als aufstockende Leistungen zum Arbeitslosengeld I nach dem SGB III erhielten.

11

Auch gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sinngemäß zugleich im Namen der übrigen Antragsteller am 15. November 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Dieses Verfahren wird beim LSG unter dem Aktenzeichen L 13 AS 17/06 ER geführt.

12

Mit Widerspruchsbescheiden vom 23. und 28. November 2006 hat die Antragsgegnerin die Widersprüche gegen die Berechnung des Regelsatzes und gegen die Versagung von Eingliederungsleistungen nach den Richtlinien des "Niedersachsen-Kombi" als unbegründet zurückgewiesen.

13

Die Antragsgegnerin ist den Beschwerden entgegen getreten und verteidigt die angefochtenen Beschlüsse des SG.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, ergänzend Bezug genommen.

15

II.

Die gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.

16

(1)

Dabei hat der Senat im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller von Amts wegen das Aktivrubrum nach § 202 SGG i.V.m. § 264 Zivilprozessordnung - ZPO - in dem Sinne berichtigt, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Antragsteller aufgeführt werden. Dies beruht auf der Überlegung, dass die Regelung in § 38 SGB II, wonach eine Bevollmächtigung eines erwerbsfähigen Hilfesuchenden für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vermutet wird, nur für das Verwaltungs-, nicht aber für das Gerichtsverfahren gilt. Einen materiellen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft gibt es im SGB II nicht, so dass vielmehr die individuellen Ansprüche eines jeden Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft im Wege einer subjektiven Klagehäufung geltend zu machen sind. Da auch Prozesshandlungen der Auslegung zugänglich sind, ist der Senat im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller davon ausgegangen, dass vom Antragsteller zu 1. nicht nur ausschließlich seine eigenen Ansprüche, sondern auch die Ansprüche seiner Familie in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht geltend gemacht werden. Wegen der gebotenen Eilbedürftigkeit einer Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat davon abgesehen, ausdrücklich eine klarstellende Erklärung der Verfahrensbeteiligten herbeizuführen (vgl. zur Individualität der Leistungsansprüche in gerichtlichen Verfahren: Landessozialgericht Berlin - Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 -; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. August 2006 - L 8 AS 467/05 -).

17

Des Weiteren hat der Senat die beiden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter den Aktenzeichen L 13 AS 17/06 ER und L 13 AS 23/06 ER in Ausübung der ihm in § 113 SGG eingeräumten Ermessens zur gemeinsamen Entscheidung im Sinne von § 113 SGG verbunden, da diesen Verfahren ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass in beiden Verfahren letztlich Streitgegenstand der Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2006 ist, mit dem erneut ändernd die Leistungsansprüche der Antragsteller im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 geregelt worden sind.

18

(2)

Indessen haben die Beschwerden keinen Erfolg, weil das SG es zutreffend abgelehnt hat, den Antragstellern im Wege der einstweiligen Anordnung höhere Leistungen einstweilen zuzusprechen.

19

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, 79, 69, 74 m.w.N.).

20

Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller nach Ansicht des Senats keinen Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan. Nach der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lediglich summarischenÜberprüfung der Tatsachenlage spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die den Antragstellern insgesamt zustehenden Leistungen zutreffend berechnet hat.

21

Soweit der Antragsteller zu 1. für sich selbst einen höheren Regelsatz begehrt und darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sieht, dass allein stehenden oder von der Familie getrennt lebenden Männern, die ein eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder dem Arbeitslosengeld I beziehen, wirtschaftlich im Ergebnis ein höherer Selbstbehalt als Arbeitslosengeld II- Beziehern in einer Bedarfsgemeinschaft zugebilligt wird, vermag dies nicht zu der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung höherer Leistungen zu führen. Zutreffend hat das SG im Beschluss vom 14. November 2006 dazu ausgeführt, dass insoweit eine Ungleichbehandlung nicht ersichtlich ist, weil objektiv völlig verschiedene, eine Differenzierung nach Art. 3 Grundgesetz rechtfertigende Lebensumstände den beiden vom Antragsteller zu 1. angeführten Fallgruppen zugrunde liegen. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in § 20 SGB I n.F. in einem Akt gesetzgeberischen Ermessens die monatliche Regelleistung für Alleinstehende, in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Erwachsene und in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Minderjährige und nicht erwerbsfähige Angehörige (vgl. § 28 SGB II) gesetzlich geregelt. Dabei ist grundsätzlich gegen die Höhe der Eckregelleistung und deren Ermittlung von Verfassungswegen nichts zu erinnern. Das hat erst kürzlich das Bundessozialgericht mit Urteil vom 23. November 2006 - B 11 b AS 1/06 R - entschieden.

22

Zutreffend hat auch das SG im Beschluss vom 26. November 2006 ausgeführt, dass der Antragstellerin zu 3. aufgrund der zum 1. August 2006 eingetretenen Gesetzesänderung lediglich eine Regelleistung i. H. v. 80 v. H. der Eckregelleistung als erwerbsfähige, unter 25- jährige Haushaltsangehörige zusteht (vgl. §§ 20 Abs. 2, 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).

23

Des Weiteren hat das SG im Beschluss vom 14. November 2006 richtig dargelegt, dass dem Antragsteller zu 1. auch kein Anspruch auf Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II i.V.m. den Richtlinien über das "Niedersachsen-Kombi" zusteht. Soweit nach der genannten gesetzlichen Vorschrift Leistungen erbracht werden können, stehen diese ausdrücklich im Ermessen der Antragsgegnerin. Soweit die Antragsgegnerin dazu durch Richtlinien in der Ausübung des Ermessens gebunden ist, wurde zutreffend im angegriffenen Beschluss darauf hingewiesen, dass nach den Richtlinien der Antragsteller zu 1. nicht mit zu dem Personenkreis der förderungsfähigen Langzeitarbeitslosen gehört, da er Bezieher von Arbeitslosengeld I nach dem SGB III ist. Dabei ist es nicht Aufgabe der Rechtsprechung, darüber zu befinden, ob diese Richtlinien in jeder Hinsicht die beste Lösung darstellen. Denn bei der Vergabe vonöffentlichen Mitteln - hier Mitteln des europäischen Sozialfonds - ist dem Richtliniengeber ein weites Ermessen eingeräumt, um den förderungsfähigen Personenkreis zu bestimmen. Insbesondere bei staatlichen Förderungsprogrammen kann eine Beschränkung auf einen genau definierten Personenkreis erfolgen, um dadurch möglichst zielsicher und genau den Erfolg von vorübergehenden Förderungsmaßnahmen sicherzustellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers zu 1. und seiner Familie durch die anderen Sozialleistungen - hier nach dem SGB III und dem SGB II - sichergestellt ist und für den Antragsteller zu 1. die Bundesagentur für Arbeit mit dem Spektrum ihrer Leistungen auch weiterhin zuständig ist.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 177 SGG).