Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 28.12.2006, Az.: L 1 R 612/05

Kostenübernahme für digitale Hörgeräte wegen einer beidseitigen Schwerhörigkeit; Geistige Betätigung und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließlich des Arbeitslebens als allgemeines Grundbedürfniss i.S.d. Sozialgesetzbuch Sechtes Buch (SGB VI)

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.12.2006
Aktenzeichen
L 1 R 612/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 37107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2006:1228.L1R612.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 11.10.2005 - AZ: S 5 RA 90/04

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für digitale Hörgeräte.

2

Die im Jahre 1972 geborene Klägerin leidet - u.a. nach Hörstürzen in den Jahren 1992/93 (daneben sind auch die Eltern schwerhörig) - unter einer beidseitigen Schwerhörigkeit, inzwischen mit Tinnitus (anamnestisch seit 1999). Sie wurde daraufhin mit einem Hörgerät versorgt, jedoch nur rechtsseitig (anamnestisch aus finanziellen Gründen). Daneben wurden bei der Klägerin u.a. eine psychovegetative Dystonie (1999), ein Zustand nach Zwölffingerdarm-Geschwürsleiden sowie spondylogene Beschwerden der Wirbelsäule diagnostiziert. Ihr ist - nach eigenen Angaben - ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 zuerkannt.

3

In beruflicher Hinsicht hatte die Klägerin zunächst eine Ausbildung zur Steuerfachgehilfin (1990-1993) sowie zur Diätassistentin durchlaufen (1995-1999), die jeweiligen Abschlussprüfungen jedoch nicht bestanden bzw. nicht angetreten - anamnestisch wegen Prüfungsängsten bzw. aufgrund hörbedingter Kommunikationsprobleme. Sodann war sie seit März 2001 - unter Bezuschussung durch die Bundesanstalt/Bundesagentur für Arbeit - als Fließband-Arbeiterin in einem Schlachthof (Geflügelschlachterei) tätig, nach eigenen Angaben aus finanziellen Gründen.

4

Im Mai 2001 durchlief die Klägerin eine von der Beklagten bewilligte stationäre medizinische Maßnahme zur Rehabilitation (Reha). Nach dem Reha-Entlassungsbericht vom 5. Juli 2001 waren bei der Klägerin die Diagnosen

  • progrediente Schallempfindungsschwerhörigkeit bds. (z.Zt. mittelgradig) bei Z.n. Hörsturz 1992 u. 1993

  • Tinnitus aurium

  • ausgeprägte psychovegetative Labilität mit Versagensängsten bei unreifer Persönlichkeit

5

gestellt und die Klägerin für in der Lage gehalten worden, mindestens 6 Stunden täglich körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, zeitweise im Gehen/ Stehen, auch ständig im Sitzen, ohne häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten oder ständiges Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne Lärmbelastung sowie ohne erhöhte Anforderungen an das Hörvermögen zu verrichten. Der Bericht hatte im einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin zwar ihre jetzige Tätigkeit in einer Geflügelschlachterei weiter ausüben könne. Jedoch sei die Versorgung mit besseren Hörgeräten zur "beruflichen Integration und Weiterqualifikation" unbedingt notwendig. Daneben sei der Klägerin durch Maßnahmen der Psychotherapie vermittelt worden, eigeninitiativ eine Verbesserung ihrer Lebenssituation herbeizuführen verbunden mit einer Ablösung vom Elternhaus (in dem sie weiterhin in einer Dachgeschosswohnung lebte). Für die Zeit nach Beendigung der Reha seien ihr u.a. Entspannungstechniken empfohlen sowie nahe gelegt worden, bei den zuständigen Stellen eine Hörgeräte-Neuversorgung zu erreichen.

6

In der Folgezeit beantragte die Klägerin nach ärztlicher Verordnung, Hörgeräte-Anpassung durch einen Hörgeräte-Akustiker und unter Einschaltung eines Versichertenberaters bei den in Betracht kommenden Leistungsträgern die Versorgung mit beidseitigen digitalen Hörgeräten, u.a. bei der für sie zuständigen Krankenkasse und der Bundesanstalt/Bundesagentur für Arbeit. Nachdem diese Träger die Kostenübernahme ganz oder überwiegend abgelehnt hatten, stellte die Klägerin im Juli 2003 bei der Beklagten den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Kostenübernahme in Höhe von 3.678 Euro, der sich nach der beigefügten Rechnung des Unternehmens für Hörgeräte-Akustik (I. J. GmbH) vom 15. Juli 2002 aus dem Kaufpreis für die beiden digitalen Hörgeräte in Höhe von 4.767,73 Euro abzüglich des Zuschusses der Krankenkasse der Klägerin in Höhe von 1.089,73 Euro ergab. Zur Begründung ihres Antrags gab die Klägerin an, inzwischen seit August 2002 zur Bürokauffrau umgeschult zu werden (in einem kleineren Kfz-Betrieb) und die Hörgeräteversorgung zu benötigen, um die Umschulungsmaßnahme beenden zu können. Zur Glaubhaftmachung legte sie den Anpassbericht des Hörgeräte-Akustikers vom 3. Juli 2003 vor.

7

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. August 2003 ab und führte in diesem Bescheid zur Begründung aus, dass der Antrag verspätet gestellt und deshalb zurückzuweisen sei. Denn der Reha-Träger müsse durch eine frühzeitige und vor der Selbstbeschaffung erfolgende Antragstellung zunächst in die Lage versetzt werden, die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der angestrebten Versorgung zu prüfen. Vorliegend sei die Versorgung jedoch ca. ein Jahr vor der Antragstellung erfolgt (Juli 2002, Juli 2003), weshalb der Beklagten eine Prüfung nicht mehr möglich sei.

8

Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend, dass ihr eine frühere Antragstellung wegen der zeitaufwändigen Prüfungen durch die zunächst angerufenen anderen Sozialleistungsträger nicht möglich gewesen sei.

9

Die Beklagte beabsichtigte einen Wechsel in der Begründung ihres ablehnenden Bescheides und hörte die Klägerin hierzu mit Schreiben vom 13. November 2003 an. Darin führte sie im einzelnen aus, dass der Antrag auf Kostenübernahme selbst bei rechtzeitiger Antragstellung abzulehnen wäre, weil die Leistungspflicht der Rentenversicherung in Abgrenzung zu derjenigen der Krankenversicherung nur dann gegeben sei, wenn die Hörgeräte-Versorgung allein wegen besonderer beruflicher Anforderungen notwendig sei; gehe es hingegen um die Sicherstellung allgemeiner Grundbedürfnisse wie dem des Hörens, sei ausschließlich die gesetzliche Krankenkasse zuständig.

10

Die Klägerin trug daraufhin ergänzend vor, dass sie die Umschulung nur deshalb erfolgreich absolvieren könne, weil sie die beidseitigen digitalen Hörgeräte bereits trage, und zwar "zur Probe", bis die Bezahlung der Rechnung geklärt sei. Zur Glaubhaftmachung der beruflichen Notwendigkeit der digitalen Versorgung berufe sie sich auf die Stellungnahmen ihres HNO-Arztes sowie des Hörgeräte-Akustikers, die sie beifügte (HNO-Arzt Dr. K. vom 1. Dezember 2003, Hörgeräte-Akustik-Unternehmen I. J. GmbH vom 24. November 2003). Darin teilte der HNO-Arzt mit, dass das bestehende chronische Kontaktekzem durch das Tragen besonderer Ohrpassstücke deutlich gebessert sei, der Hörgeräte-Akustiker führte im einzelnen aus, dass namentlich die im Gerät enthaltenen individuell eingestellten Hörprogramme eine optimierte Hörversorgung "vor allem am Arbeitsplatz" gewährleisteten und die Geräte für die Klägerin "maximale Flexibilität und Hörkomfort in allen Situationen, vor allem vor dem Hintergrund der sehr eingeschränkten Dynamik ihres Resthörvermögens" böten.

11

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2004 zurück und führte zur Begründung im einzelnen aus, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Nr. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nur dann dem Rentenversicherungsträger oblägen, wenn das Hilfsmittel ausschließlich zur Ausübung eines bestimmten Berufes oder zur Teilnahme an einer beruflich vorbereitenden Maßnahme erforderlich sei. Dem hingegen sei gem. §§ 27, 32, 33, 34 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) der Krankenversicherungsträger zuständig, wenn das Hilfsmittel die Behinderung des Versicherten im alltäglichen Leben sowie allgemeine Anforderungen einer jedweden Berufstätigkeit ausgleichen solle. Im Falle der Klägerin liege jedoch keine besondere berufliche Betroffenheit in der Umschulung zum Beruf der Bürokauffrau vor, vielmehr behebe das Hilfsmittel Hörbeeinträchtigungen, unter denen die Klägerin sowohl im alltäglichen Leben als auch am Arbeitsplatz leide.

12

Mit ihrer hiergegen am 17. März 2004 vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobenen Klage hat die Klägerin ergänzend geltend gemacht, dass ihr Resthörvermögen bei nur ca. 5% liege und die Versorgung mit einem "normalen" Hörgerät (ohne digitale Rückkopplungsunterdrückung, ohne Kontrastverschärfung, ohne Richtmikrofonsystem) sich deshalb als unzureichend erwiesen habe. In beruflicher Hinsicht liege eine besondere Betroffenheit vor, weil die Klägerin, die von der Umschulungsfirma inzwischen übernommen worden sei, den Telefondienst zu führen und ständigen Kontakt mit Kunden, Mitarbeitern und Vorgesetzten zu halten habe.

13

Die Beklagte hat vor dem SG erwidert, ihre Ablehnung nicht mehr auf die Verspätung der Antragstellung zu stützen. Selbst in Anbetracht der Rechtzeitigkeit der Antragstellung sei sie jedoch nicht für die beantragte Versorgung zuständig. Zwar sei die Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung der Klägerin über die Festbetragssätze der gesetzlichen Krankenkasse hinaus unbestritten. Ein die Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung auslösendes besonderes berufliches Betroffensein liege jedoch bei der Klägerin nicht vor, weil die Kommunikation am Telefon sowie mit Mitarbeitern, Kunden und Vorgesetzten einschließlich gewisser Umgebungsgeräusche an Arbeitsplätzen jedweder Berufstätigkeit bestünden, nicht aber für den Beruf der Bürokauffrau spezifisch seien.

14

Das SG hat zum Sachverhalt ermittelt und eine weitere Auskunft des behandelnden HNO-Arztes Dr. K. vom 26. August 2004 sowie eine solche des Hörgeräte-Akustikers (Fa. I. J. GmbH) vom 26. Mai 2005 eingeholt. Zufolge des HNO-Arztes sei als weitere Diagnose ein Zustand nach gehäufter Otitis externa beidseits zu stellen und erschwere die Ausprägung der Schwerhörigkeit der Klägerin "vermutlich auch das Verstehen von Sprache in Umgebungslärm". Nach der Auskunft des Hörgeräte-Akustikers sei "nach sehr ausgiebigen Testphasen mit verschiedensten Hörsystemen dieses spezielle Modell gewählt worden, da die Klägerin nur hiermit an ihrer Arbeitsstätte ein optimales Hörvermögen erreicht." Und weiter: "Eine zuzahlungsfreie Grundversorgung würde im betrieblichen Alltag überhaupt nicht und in der Freizeit nur im Gespräch mit einer Person zu einem befriedigenden Hörerfolg führen."

15

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2005 abgewiesen und zur Begründung im Einzelnen ausgeführt, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln wie etwa Hörgeräten in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung falle, wenn sie ausgefallene Körperfunktionen ersetzen sollen oder elementare Grundbedürfnisse betreffen wie etwa die Erlangung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit. Dem hingegen seien Hilfsmittel nicht vom Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenkassen erfasst, wenn sie ausschließlich für Verrichtungen im Tätigkeitsbereich eines bestimmten Berufes benötigt würden. Im Falle der Klägerin sei die höherwertige Hörgeräteversorgung wegen der Stärke ihrer Hörbeeinträchtigungen für jegliche Art von Berufstätigkeit erforderlich. Damit falle die Versorgung allein in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenkasse. Dass die von der Krankenversicherung gezahlten Festbeträge für die von der Klägerin benötigte Hörgeräteversorgung unzureichend seien, ändere an der fehlenden Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers nichts.

16

Gegen das ihr am 28. Oktober 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. November 2005 eingelegte Berufung, mit der die Klägerin ergänzend geltend macht, dass die digitalen Hörgeräte allein aufgrund der speziellen Anforderungen an ihrem Arbeitsplatz, nicht aber für einen normalen betrieblichen Alltag oder für die privaten Interessen erforderlich seien. Anders als in dem vom erkennenden Senat zur selben Problematik entschiedenen Fall (Urteil vom 23. Februar 2005, L 1 RA 138/03, digitale Hörgeräteversorgung eines kaufmännischen Leiters und Verwaltungsleiters, vom Senat den Beteiligten im Rahmen eines rechtliches Hinweises übersandt) sei der vorliegende Berufsbereich der Klägerin spezieller, weshalb die dortige Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne. Denn die Klägerin müsse als Bürokauffrau viel mit Kunden kommunizieren, insbesondere viel telefonieren. Dass bei der Klägerin in ihrem früheren Beruf der Fließband-Arbeiterin in einem Schlachthof die Versorgung mit einem analogen Hörgerät ausreichend gewesen sei, belege zusätzlich das besondere Betroffensein in ihrem derzeitigen neuen Beruf.

17

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg 11. Oktober 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der von ihr beschafften beiden digitalen Hörgeräte über den von ihrer Krankenkasse zu übernehmenden Kostenanteil hinaus als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erstatten,

    hilfsweise

  3. 3.

    die Revision zuzulassen.

18

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

  1. 1.

    die Berufung zurückzuweisen

    hilfsweise

  2. 2.

    die Revision zuzulassen.

19

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil des SG.

20

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

22

Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.

23

Die gem. §§ 143f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.

24

Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden. Die Klägerin hat im Hinblick auf die Hörgeräteversorgung keinen Anspruch auf Bewilligung (weitergehender) Leistungen durch die Beklagte.

25

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Vorschriften der §§ 10 Abs. 1, 16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 33 Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 8 Nr. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hat das SG richtig angewandt und ist dabei zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für zwei digitale Hörgeräte hat, sondern allein die gesetzliche Krankenversicherung als Kostenträgerin ( § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V) in Betracht kommt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.

26

Nur zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes auszuführen:

27

Die Beklagte als Rentenversicherungsträgerin kommt als Kostenträgerin für Hilfsmittel, zu denen auch (digitale) Hörgeräte zählen, nur dann in Betracht, wenn die Versorgung ausschließlich und unmittelbar aus beruflichen Gründen des/der Versicherten notwendig ist. Abzustellen ist dabei auf den konkreten Arbeitsplatz/Ausbildungsplatz des/der Versicherten (vgl. nur: LSG Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 21.12.2005, L 10 R 480/05). Demgegenüber umfasst die Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger solche Hilfsmittel, die zum Ausgleich eines Funktionsdefizits bei allgemeinen Grundbedürfnissen des/der Versicherten dienen und sich dadurch nur mittelbar im beruflichen Bereich auswirken. Denn zu den allgemeinen Grundbedürfnissen gehören nicht nur die Gesunderhaltung, sondern auch die geistige Betätigung und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließlich dem Arbeitsleben (BSG, Urteil vom 26. Juli 1994, Az: 11 RAr 115/93, SozR 3-4100 § 56 Nr. 15 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28. Februar 1991, 4/1 RA 93/88).

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Wenn also digitale Hörgeräte nicht nur allein und unmittelbar für die berufliche Tätigkeit, sondern auch allgemein im Alltag benötigt werden, so ist Kostenträgerin für die Hörgeräte die gesetzliche Krankenversicherung. Der Katalog der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst deshalb auch die Ausstattung mit digitalen Hörgeräten, wenn diese geeignet und notwendig sind (vgl. etwa: LSG Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 15. Juni 2005, L 4 KR 147/03).

29

Im Fall der Klägerin sind die beiden digitalen Hörgeräte jedoch nicht ausschließlich zur Absolvierung/Beendigung ihrer Ausbildung zur Bürokauffrau bzw. zur Ausübung ihrer jetzigen Tätigkeit in diesem Beruf erforderlich gewesen bzw. erforderlich. Dies ergibt sich - wie schon für die Beklagte und das SG so auch für den erkennenden Senat - aus den in der Akte enthaltenen anamnestischen Angaben der Klägerin und den Mitteilungen der sie untersuchenden bzw. behandelnden Ärzte und ihres Hörgeräte-Akustikers.

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So hat die Klägerin ausweislich des Reha-Entlassungsberichts vom 2. Juli 2001 anamnestisch angegeben, dass ihre Verständigung bei "Umgebungslärm und in Gruppensituationen" eingeschränkt sei. Umgebungslärm und Gespräche in Gruppensituationen finden sich jedoch nicht ausschließlich im Beruf der Bürokauffrau, sondern in sehr vielen Berufsbildern und - vor allem - auch im Privatleben. Eine Beeinträchtigung im Privatleben hat die Klägerin auch ausdrücklich angegeben, als sie berichtete, aufgrund der Hörbeeinträchtigungen "auch zu Hause nicht so recht entspannen" zu können und ihr Hörgerät "auch in der Nacht im Ohr" zu lassen, um "wichtige Signale nicht zu überhören". Diese anamnestischen Angaben hat die Klägerin zudem zu einer Zeit gemacht, als sie den Beruf der Bürokauffrau noch nicht ausgeübt und auch noch nicht die Umschulung dazu begonnen hatte (Reha-Maßnahme: Mai/Juni 2001; Beginn der Umschulung im August 2002).

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Nach der ärztlichen Stellungnahme im Reha-Entlassungsbericht ist neben der Versorgung der Hörbeeinträchtigung der Klägerin auch eine psychotherapeutische Hilfestellung erforderlich gewesen, damit die Klägerin die Auswirkungen ihrer Erkrankung auf den "beruflichen und privaten Bereich" besser zu realisieren imstande sei als dies bis dahin der Fall war. Der private Lebensbereich wird also von der Hörbeeinträchtigung als ausdrücklich betroffen angesehen. Diagnostisch beschrieb der behandelnde HNO-Arzt Dr. K. im Dezember 2003 ein chronisches Kontaktekzem, das "durch das Tragen besonderer Ohrpassstücke deutlich gebessert" worden ist. Ein Kontaktekzem und die Anpassung von Ohrpassstücken ist aber auch bei analogen und nicht lediglich bei digitalen Hörgeräten möglich und bei medizinischer Indikation auch erforderlich. Derselbe behandelnde Arzt berichtete in seinem Befundbericht vom August 2004 an das SG darüber hinaus, dass die Ausprägung der Schwerhörigkeit "vermutlich auch das Verstehen von Sprache mit Umgebungslärm" erschwere. Umgebungslärm ist aber - siehe oben - gerade keine spezifische Erscheinung im Beruf der Bürokauffrau, sondern in vielen Berufsfeldern und namentlich auch im Privatleben anzutreffen. Schließlich und vor allem aber hat der Hörgeräteakustiker der Klägerin in seinen Berichten vom November 2003 und Mai 2005 zwar darauf hingewiesen, dass eine zuzahlungsfreie Grundversorgung der Klägerin "im betrieblichen Alltag überhaupt nicht zu einem befriedigenden Hörerfolg führen" könne und dem hingegen die für die Klägerin angepassten digitalen Hörgeräte "vor allem am Arbeitsplatz eine optimierte Hörgeräteeinstellung" bewirken könnten. In beiden Stellungnahmen hat der Akustiker aber auch dargelegt, dass die zuzahlungsfreie Grundversorgung "in der Freizeit nur im Gespräch mit einer Person eine Hörverbesserung bewirken" und die nunmehr angepassten Geräte für die Klägerin "eine maximale Flexibilität und Hörkomfort in allen Situationen, vor allem vor dem Hintergrund der sehr eingeschränkten Dynamik ihres Resthörvermögens" bieten könne. Daraus folgt aber zwanglos, dass wegen der Vielgestaltigkeit und Schwere der Hörbeeinträchtigung der Klägerin ihre Versorgung mit digitalen Hörgeräten nicht ausschließlich für ihren Beruf der Bürokauffrau, sondern in sehr vielen weiteren Hör-Situationen erforderlich ist, auch im Privatleben.

32

Die Klägerin kann damit keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die angepassten Hörgeräte gegen die Beklagte richten.

33

Schließlich ist es auch nicht möglich, dass die Klägerin nur den Differenzbetrag zwischen dem Festbetrag, der von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird, und den tatsächlichen Kosten gegenüber der Beklagten geltend macht. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass Leistungsbegrenzungen der gesetzlichen Krankenkasse nicht über diesen Weg umgangen werden können. Da die Beklagte als Rentenversicherungsträgerin nicht Kostenträgerin des Hilfsmittels ist, ist sie nach dem Grundsatz der einheitlichen Trägerschaft im Rehabilitationsverfahren auch nicht verpflichtet, die von der Krankenkasse der Klägerin nicht erstatteten Kosten zu übernehmen (sog. Aufstockungsverbot, vgl. etwa: LSG Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 20.9.2001, L 1 RA 14/00). Zur Frage der Recht- und Verfassungsmäßigkeit von Festbeträgen, wenn die notwendige Hörversorgung höhere Kosten verursacht: (siehe nochmals LSG Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 15.6.2005, L 4 KR 147/03) sowie zu einem etwaigen Leistungsanspruch nach dem Recht für behinderte Menschen musste der Senat keine Erwägungen anstellen, weil sie nicht Streitgegenstand waren.

34

Die Entscheidungen der Beklagten und des SG waren damit zu bestätigen und die Berufung zurückzuweisen.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

36

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Denn die im Vordergrund der vorstehenden Entscheidung stehende Frage der Abgrenzung der Leistungspflichten und (damit) Zuständigkeiten zwischen gesetzlicher Renten- und gesetzlicher Krankenversicherung ist vom Bundessozialgericht (BSG) - soweit ersichtlich - zuletzt im Zusammenhang mit den rentenrechtlichen Normen des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und der Reichsversicherungsordnung (RVO) beantwortet waren (zitierte Urteile vom 26. Juli 1994, 11 Rar 115/93 und vom 28. Februar 1991, 4/1 RA 93/88), nicht aber zum Rehabilitations- bzw. Teilhaberecht des SGB VI bzw. des SGB IX. Hierauf hat bereits der 10. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (in seinem Urteil vom 21. Dezember 2005, L 1 R 480/05) hingewiesen und - bei dort zusprechender Entscheidung zu digitalen Hörgeräten - ebenfalls die Revision zugelassen (B 5 RJ 6/06 R, inzwischen erledigt).