Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 07.12.2006, Az.: L 9 AS 689/06 ER
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. eines Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ohne Berücksichtigung des Einkommens eines Mitbewohners; Voraussetzungen einer Einstandsgemeinschaft i.S.d. Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 07.12.2006
- Aktenzeichen
- L 9 AS 689/06 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 35781
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2006:1207.L9AS689.06ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 20.10.2006 - AZ: S 31 AS 1080/06 ER
Rechtsgrundlagen
- § 86b Abs. 2 S. 2 SGG
- § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II
- § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II
- § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II
- § 331 SGB III
Tenor:
Die Beschwerde gegen den einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Sozialgerichtes Lüneburg vom 20. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf existenzsichernde Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Mitbewohners.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat in seinem angefochtenen Beschluss vom 20. Oktober 2006 nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung zu Recht entschieden, das die Beschwerdeführerin das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerdeführerin hat auch nach Auffassung des Senats nicht die Vermutung des § 7 Abs. 3 a SGB II widerlegt, dass sie mit ihrem Mitbewohner in einer Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II lebt. Das SG hat daher zu Recht weiter ausgeführt, die Beschwerdegegnerin sei in Anwendung von § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 331 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) berechtigt gewesen, die Leistungen entgegen der Wirkung des Bescheides vom 24. Juli 2006 einzustellen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 20. Oktober 2006.
Auch der Senat vermochte sich daher vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht zu überzeugen.
Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
Nach Auffassung des Senats greift hier die Vermutungsregelung von § 7 Abs. 3 a SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl. I 2006, 1706 ff.). Zur Bedarfsgemeinschaft nach Abs. 3 des § 7 zählen nach Nummer 3 c dieser Vorschrift Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach Abs. 3 a des § 7 SGB II ist ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, zu vermuten, wenn Partner länger als ein Jahr zusammen leben. Diese Regelung ist in Anwendung von Artikel 16 des Gesetzes (BGBl. Seite 1720) am 1. August 2006 in Kraft getreten und daher in der Verpflichtungssituation des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens jedenfalls ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
In der Literatur ist umstritten, ob § 7 Abs. 3 a SGB II verfassungsgemäß ist (vgl. insoweit Wenner, Soziale Sicherheit, 2006, Seite 146; Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf, Deutscher Bundestag Drs. 16/1696 Seite 20; kritisch auch der Deutsche Gewerkschaftsbund, a.a.O. Seite 17; Berlit in [...] PR - SozR 18/2006 Anmerkung 1). Die Frage, ob dies zutrifft, kann jedoch im Rahmen des hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht geklärt werden.
Unter Zugrundelegung dieser neuen Vorschriften ergibt sich aus dem, was die Beschwerdegegnerin in Ausübung ihrer Amtsermittlungspflicht aus § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren (SGB X) bisher ermittelt hat, und aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin für den Senat nicht mit Wahrscheinlichkeit, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn B. keine Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II in der neuen Fassung vorliegt.
Der Gesetzgeber hat mit den dort gewählten Formulierungen bewusst an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung angeknüpft (vgl. hierzu ausführlich die Begründung des Gesetzentwurfs in Deutscher Bundestag, Drucksache 16/1410, Seite 19 ff.; Wenner, a.a.O. Seite 147; Senatsbeschluss vom 6. März 2006, L 9 AS 89/06 ER und zur neuen Rechtslage Senatsbeschluss vom 3. August 2006, L 9 AS 349/06 ER). Voraussetzung für die Annahme einer Partnerschaft im Sinne des neu gefassten § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II ist also nach wie vor nur eine derart dichte und auf Dauer angelegte Verbindung, dass angenommen werden kann, die Partner fühlten sich so füreinander verantwortlich, dass sie zunächst ihren gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Dass der Gesetzgeber an diesem Begriffsinhalt auch weiterhin festhalten wollte, ergibt sich auch schon aus dem Anlass der Umformulierung der Vorschrift. Diese sollte - ausweislich der schon zitierten Gesetzesbegründung - lediglich dazu dienen auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in die Definition einzubeziehen, die eine gleichartige Verbundenheit erreicht haben, wie dies bei den bereits erfassten verschieden geschlechtlichen Lebensgemeinschaften der Fall war. Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich von dem tradierten Begriff der Einstandsgemeinschaft - wie er vom Bundesverfassungsgericht entwickelt worden ist - abzuweichen.
Die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II greift hier ein. Für den Nachweis der Voraussetzungen dieser Vermutungsregel ist der Leistungsträger als anspruchsvernichtende Tatsache beweispflichtig bzw. im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Glaubhaftmachung verpflichtet. Tatbestandliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vermutungsregelung ist der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung, dass die Beteiligten "zusammenleben". Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber gerade auf die bereits zitierten Voraussetzungen der Einstandsgemeinschaft Bezug genommen und nicht lediglich vom "Zusammenwohnen" gesprochen. Hieraus wird deutlich, dass zum schlichten gemeinsamen Wohnen in einer Wohnung weitere Gesichtspunkte hinzutreten müssen, um die Rechtsfolgen der Vermutungsregelungen auszulösen. Für die Glaubhaftmachung dieser Umstände ist ebenfalls der Leistungsträger pflichtig (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 3. August 2006, L 9 AS 349/06 ER; Berlit a.a.O.; in dieser Richtung auch SG Freiburg, Beschluss vom 21. Juli 2006 - S 9 AS 3120/06 ER).
Derartige Anhaltspunkte sind hier - wie das SG zutreffend ausführt - gegeben und von der Beschwerdeführerin nicht erschüttert. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats neben den vom SG bereits thematisierten Gesichtspunkten auch aus weiteren Anhaltspunkten.
So fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Umzugs nach C. zunächst einen Mietvertrag zu den Akten gereicht hat, der lediglich die Anmietung von zwei Zimmern in dem Haus D. vorsah. Als Mieter war hier lediglich die Beschwerdeführerin im Mietvertrag eingetragen. Erst als die Beschwerdeführerin im weiteren Gang des Verfahrens den Originalmietvertrag vorlegte, stellte sich heraus, dass das ganze Haus angemietet worden war und dies auch von Herrn E ... Hieraus kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zunächst den Eindruck erwecken wollte, sie werde weiter allein wohnen. Erst nachdem ihr offenbar bekannt geworden war, dass der vormalige Vermieter die Beschwerdegegnerin über das Zusammenwohnen mit Herrn E. unterrichtet hatte, hat die Beschwerdeführerin angegeben, nunmehr in einer Wohngemeinschaft zu wohnen.
Bei Durchsicht der Akte fällt weiter auf, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2006 (Bl. 23 des Verwaltungsvorgangs) ein Schreiben ihres Vermieters - Herrn E. - vom 27. Februar 2006 (Bl. 25 des Verwaltungsvorgangs) vorgelegt hat. Hierin wird der Eindruck erweckt, Herr E. wohne in F.; im Übrigen unter derselben Anschrift, unter der die jetzigen Vermieter des Hauses in G. ausweislich des neuen Mietvertrages wohnhaft sind. Dabei wird zwischenzeitlich eingeräumt, dass Herr E. bereits zu diesem Zeitpunkt zusammen mit der Beschwerdeführerin in G. gewohnt hat. Die Angabe dieser falschen Adresse legt die Vermutung nahe, die Beschwerdegegnerin solle über das Zusammenwohnen der Beschwerdeführerin mit Herrn E. im Unklaren gelassen werden.
Vor diesem Hintergrund vermag auch der Senat dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die die gesetzliche Vermutung in § 7 Abs. 3 a SGB II zu erschüttern vermögen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG:
Der Beschluss ist in Anwendung von § 177 SGG unanfechtbar.