Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 30.01.2002, Az.: 8 A 452/01

Abwasserbeseitigung; Abwasserbeseitigungsanlage; Abwasserbeseitigungssatzung; Anschlusszwang; Bedarf; Befreiung; Benutzungszwang; Biotop; dezentrale Abwasserbeseitigung; Ermessen; grundstücksbezogene Besonderheit; Kleinkläranlage; Nachhaltigkeit; Schmutzwasser; Unzumutbarkeit; zentrale Abwasserbeseitigung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
30.01.2002
Aktenzeichen
8 A 452/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 41855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Auf der Grundlage des geltenden Rechts kann eine Befreiung von dem Anschluss- und Benutzungszwang nur dann beansprucht werden, wenn Gründe vorliegen, die sich aus der besonderen und außergewöhnlichen Lage des Grundstücks ergeben, nicht jedoch bereits, wenn eine leistungsfähige private Kleinkläranlage vorhanden ist.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer Befreiung von einem durch die Beklagte auch für sein Grundstück angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage.

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Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks, A-Straße , Flur , Flurstück , Gemarkung Groß Vahlberg. Er betreibt auf diesem Grundstück eine Kleinkläranlage, durch die das in seinem Haushalt gebrauchte Wasser unter Einsatz bewachsener Bodenfilter gereinigt wird. Das gereinigte Wasser verwendet er zur Bewässerung seines Gartens und in der Tierhaltung. Die in der Anlage anfallenden Feststoffe kompostiert er und setzt sie als Dünger im Garten ein. Im Hinblick auf seine Kleinkläranlage sah und sieht der Kläger keinen Bedarf für einen Anschluss an und die Benutzung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten. Noch ehe diese Anlage fertig gestellt war, beantragte er daher am 20. Dezember 1999 die Befreiung von dem in der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang. Zur Begründung dieses Antrags führte er aus, er wolle sich nicht an unnötigem Wasserverbrauch und damit Ressourcenverbrauch, an der Benutzung des Trinkwassers als kilometerweitem Transportmittel für Fäkalien, der Verschmutzung der Fließgewässer und Meere, der Nichtbeachtung des kleinen Wasser- und Stoffkreislaufs, der Störung des Wasserhaushalts durch unnötige Wasserableitung, der Verbreitung von Krankheiten von Mensch und Tier über die Fließgewässer sowie der Verbreitung von pharmakologisch wirksamen Stoffen über die Fließgewässer beteiligen. Eine solche Beteiligung läge jedoch vor, leistete er dem Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten Folge. Dagegen werde auf seinem Anwesen das Schmutzwasser mittels einer Wasseraufbereitungsanlage seit Jahren gereinigt und wieder verwendet. Die Anlage sei hinreichend erprobt, für gut befunden und auf dem Stand der Technik. Das durch sie gereinigte Wasser entspreche den Anforderungen an Badegewässer, die in der sogenannten EG-Badegewässerrichtlinie niedergelegt seien. Von seinem Anwesen gehe daher keinerlei Gefahr für Natur und Mensch aus. Vielmehr orientiere er sich in besonderem Maße an den Prinzipien der Nachhaltigkeit und Kreislaufführung, die ihren Niederschlag in Rechtsnormen der Europäischen Union sowie des Bundes- und Landesgesetzgebers gefunden hätten, die dem Satzungsrecht der Beklagten vorgingen. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten ihre rechtliche Grundlage verloren habe. Auch könne sie im Grunde nicht zur Anwendung gebracht werden, da infolge der Zuführung des in seinem Haushalt anfallenden Schmutzwassers zu der Kleinkläranlage ein dauernder Anfall von Abwasser auf seinem Grundstück nicht gegeben sei. Schließlich müsse die Beklagte aber zumindest eine Befreiung von dem in der Satzung angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang gewähren. Sie sei nämlich im Lichte auch des höherrangigen Rechts gehalten, das von ihm, dem Kläger, verfolgte innovative Konzept durch eine entsprechende Ermessensausübung zu fördern. Insoweit könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die heutige Klärwerkstechnik den ökologischen und rechtlichen Anforderungen nicht genüge, keinen Schutz vor übertragbaren Infektionskrankheiten biete und im ländlichen Raum sogar die Gefahr einer Verbreitung von Tierseuchen und antibiotikaresistenten Bakterien fördere.

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Mit Bescheid vom 07. Juni 2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von dem Anschluss- und Benutzungszwang ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung über den Anschluss- und Benutzungszwang in ihrer Abwasserbeseitigungssatzung keine rechtlichen Bedenken bestünden. Entgegen der Ansicht des Klägers falle auf dessen Grundstück Abwasser an, auch wenn es durch die nachfolgende Behandlung in der vorhandenen Kleinkläranlage aufbereitet und wieder verwendet werde. Der Anschluss des Grundstücks des Klägers an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage sei für ihn unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls auch nicht unzumutbar im Sinne von § 5 Ziff. 2 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung (ABS). Bei Abwägung der Interessen des Klägers an dem Weiterbetrieb seiner dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage mit ihrem, der Beklagten, Interesse am Anschluss des Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Errichtung und der Betrieb einer zentralen gemeindlichen Abwasserbeseitigungsanlage mit Blick sowohl auf die Gewährleistung des Gewässerschutzes als auch im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit einer solchen Einrichtung grundsätzlich nur bei einem Anschluss möglichst aller Grundstücke des Einzugsgebiets sinnvoll sei. Vor diesem Hintergrund sei eine Unzumutbarkeit auch bei einer bestehenden einwandfrei arbeitenden dezentralen Anlage nicht gegeben. Unter Ausübung des ihr zustehenden Ermessens gelange sie, die Beklagte, daher zu dem Ergebnis, dass dem Befreiungsantrag nicht zu entsprechen sei.

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Nachdem der Bescheid der Beklagten am 17. Juni 2000 bei ihm eingegangen war, erhob der Kläger am 17. Juli 2000 Widerspruch. Zu dessen Begründung wiederholte und vertiefte er sein Vorbringen in dem Befreiungsantrag. Für seine Rechtsauffassung, dass auf seinem Grundstück Abwasser zur Abgabe nicht anfalle, berief er sich insbesondere auf die Definition des Abwasserbegriffs in § 2 des Abwasserabgabengesetzes und die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Aus diesen Normen lasse sich schließen, dass Schmutzwasser, das auf dem Grundstück aufbereitet werde, nicht dem Regime des Wasserrechts, sondern dem des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliege. Die in diesem Gesetz geregelten Anforderungen an die Verwertung von Abfall erfülle die von ihm betriebene Wasseraufbereitungsanlage. Das mit ihr verfolgte Konzept genüge auch den Anforderungen des § 1a des Wasserhaushaltsgesetzes und entspreche den mit Art. 20a des Grundgesetzes verfolgten gesetzgeberischen Absichten. Mit diesen Absichten seien dagegen die Auswirkungen der heutigen Klärwerkstechnik und das von der Beklagten verfolgte Abwasserkonzept nicht zu vereinbaren. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Widerspruchsverfahren wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Schriftsatz des Klägers vom 08. Dezember 2000 verwiesen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie im Wesentlichen aus, der Anschluss des Grundstücks des Klägers an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage sei nicht unzumutbar. Unzumutbarkeit setze nämlich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Umstände voraus, die atypisch und mit außergewöhnlichen Nachteilen verbunden seien. Solche, die alle Pflichtigen oder einen größeren Teil von ihnen träfen oder zumindest treffen könnten, genügten nicht. Ferner müssten bei der Beurteilung der Zumutbarkeit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des zum Anschluss verpflichteten Grundstückseigentümers außer Betracht bleiben, weil die mit dem Anschluss- und Benutzungszwang verfolgten Zielsetzungen davon unabhängig seien. Folglich könnten lediglich objektive und grundstücksbezogene Gründe, die sich aus einer besonderen und außergewöhnlichen Lage oder Situation des Grundstücks ergäben und den Einzelfall als atypisch erscheinen ließen, wegen Unzumutbarkeit die begehrte Befreiung rechtfertigen. Solche Gründe seien jedoch im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung des Widerspruchsbescheides wird gemäß §117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf diesen selbst verwiesen.

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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 17. August 2001 hat der Kläger am 13. September 2001 den Verwaltungsrechtsweg beschritten.

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Zur Begründung seiner Klage macht er geltend, die EU-Richtlinie 91/271 EWG, die inzwischen in nationales Recht übergeleitet worden sei, und auch § 2 Abs. 7 der Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 28. September 2000 forderten gereinigtes Abwasser nach Möglichkeit wieder zu verwenden. Die Abwassersatzungen der Samtgemeinde berücksichtigten diese neuen Forderungen überhaupt nicht. Damit dürften sie ungültig sein. Nur wer Abwasser an die Öffentlichkeit abgebe oder abgeben wolle, der erzeuge Abwasser. Wer sich aber seines verschmutztes Wassers nicht entledigen wolle, sondern es nach dem Stand der Technik reinige und wieder verwende, sei vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit. Mit seiner Nutzwassergewinnungsanlage erzeuge er seit Jahren auf dem Stand der Technik hygienisches, sauberes Wasser, welches er restlos auf seinem Grundstück wieder verwende, und spare damit zugleich erhebliche Mengen Trinkwasser. Damit genüge er den gesetzlichen Vorgaben, deren Einhaltung die Beklagte mit ihrer veralteten Abwasserbeseitigungssatzung entgegentrete. Sie selbst belaste seit vielen Jahren in kritischem Maße die Altenau und verstoße damit auch gegen § 41 des Seuchenrechtsneuordnungsgesetzes. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass durch die ihm mit dem Anschluss- und Benutzungszwang aufgegebene Einleitung des Schutzwassers in die zentrale Anlage der Beklagten, seine eigene dezentrale Anlage trocken fallen und das als Pflanzenbeet vorhandene Röhricht entgegen den §§ 28a Abs. 1 Nr. 1 und 37 Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) zerstört werden würde.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 07. Juni 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 14. August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für sein Grundstück, Assestraße 34, Groß Vahlberg, Befreiung von dem auf die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage bezogenen Anschluss- und Benutzungszwang zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, das Klagebegehren des Klägers sei zunächst auf einen Normenkontrollantrag gegen ihre Abwasserbeseitigungssatzung und ihre Abwasserbeseitigungsabgabensatzung gerichtet gewesen. Dieser Antrag sei unzulässig gewesen, da das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht für die Entscheidung über Normenkontrollanträge zuständig sei. Einer nunmehrigen Klageänderung stimme sie nicht zu.

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Der Kläger hatte zunächst beantragt, "den gegen uns angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale Abwasserkanalisation durch das Klärwerk in Schöppenstedt abzulehnen und festzustellen, dass die Abwasserbeseitigungssatzung und die Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Samtgemeinde Schöppenstedt vom 11.05.1993 mit Änderung vom 04.12.1995 ungültig ist". Er hat dann jedoch zu seinem Klagebegehren ausgeführt, die Klage richte sich "gegen den gegen uns angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang". Eine Überprüfung der Satzungen der Beklagten sei nur für den in diesem Fall relevanten Bereich nötig. Eine grundsätzliche Überprüfung der Satzungen sei mit seiner Klage nicht beabsichtigt.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht begreift das Klagebegehren des Klägers gemäß § 88 VwGO dahingehend, dass dieser lediglich eine Verpflichtung der Beklagten begehrt, seinem Befreiungsantrag stattzugeben. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren zunächst Anträge formuliert hat, die auf ein weitergehendes Ziel seines Rechtsbehelfs hindeuten könnten. Denn dem liegen zur Überzeugung der Kammer eine Unsicherheit des Klägers über die statthafte Klageart sowie Fehlvorstellungen davon zugrunde, ob und in welcher Weise durch das Stellen von Anträgen darauf hinzuwirken sei, dass die Gültigkeit von Satzungsrecht als Vorfrage geprüft werde.

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Mit dem wie zuvor erläutert verstandenen Klagebegehren ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet.

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Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger vorträgt, durch die Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten vom 11. Mai 1993 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 04. Dezember 1995 sei ein Anschluss- und Benutzungszwang nicht wirksam angeordnet worden, da das Ortsrecht der Beklagten gegen höherrangige Rechtsnormen verstoße. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass der Kläger geltend macht, jedenfalls betreffe ihn der angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang nicht, da auf seinem Grundstück Abwasser, welches von der Abwasserbeseitigungsatzung der Beklagten erfasst werde, nicht anfalle. Träfen diese Rechtsansichten des Klägers zu, so fehlte ihm allerdings ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Befreiung von dem Anschluss- und Benutzungszwang, da er einer solchen Befreiung nicht bedürfte. Die genannten Rechtsauffassungen des Klägers sind indessen unzutreffend. Insoweit folgt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14. August 2001 und verweist ergänzend auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 30. Januar 2002 - 8 A 388/00 -.

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Die Klage ist unbegründet, weil die Versagung der begehrten Befreiung von dem Anschluss- und Benutzungszwang rechtmäßig ist und den Kläger in seinen Rechten nicht verletzt.

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Auch insoweit folgt das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren ist lediglich Folgendes zu ergänzen: Auch wenn bei einer Einleitung des Schmutzwassers in die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten das Pflanzenbeet des Klägers austrocknete, läge darin kein Verstoß gegen die §§ 28a Abs. 2 oder 37 Abs. 1 NNatSchG, weil der Pflanzenbewuchs kein Biotop im Sinne des § 2 Nr. 10 Satz 2 NNatSchG darstellt. Ein solches Biotop liegt nämlich nur vor, wenn es sich um den Lebensraum einer wildlebenden Pflanze handelt, die ohne menschliches Zutun lebt, nicht aber im Falle des Anbaus von Pflanzen in einem Beet, das durch die stetige Zuführung des Schmutzwassers künstlich am Leben erhalten werden muss (vgl. Blum/Agena/Franke, NNatSchG,  Stand: Januar 2000; § 2 RN 39). Davon abgesehen bliebe dem Kläger die Möglichkeit, das Beet, das er ja selber angelegt hat, mit Frischwasser am Austrocknen zu hindern. Auch im Übrigen verkennt der Kläger, dass derjenige, der sein verschmutztes Wasser nach dem Stand der Technik auf seinem Grundstück selber reinigt und wieder verwendet, keineswegs von dem Anschluss- und Benutzungszwang befreit ist oder befreit werden muss. Weder das Recht der Europäischen Union noch das Grundgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz oder das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) verpflichten die Beklagte, im Rahmen ihres Satzungsrechts generell oder durch Einzelfallentscheidungen auf der Grundlage des Befreiungstatbestandes dem Konzept der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen den Vorzug vor demjenigen der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage einzuräumen. Denn der Gesetzgeber hat dem Grundstückseigentümer eine Wahlmöglichkeit, ob er sein Grundstück an den öffentlichen Schmutzwasserkanal anschließen will oder das anfallende Abwasser einer grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zuführen möchte, nicht eingeräumt. Er hat vielmehr in § 149 Abs. 4 Satz 1 NWG der Gemeinde die Entscheidung überlassen, für welches Schmutzwasserbeseitigungskonzept sie sich entscheidet. Der Rat der Beklagten hat diese Entscheidung zugunsten der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage getroffen und damit von einem ihm zukommenden umwelt- und kommunalpolitischen Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht. Er hat dieser politischen Entscheidung dadurch Verbindlichkeit auch für den Kläger verliehen, dass er eine entsprechende Abwasserbeseitigungssatzung erlassen hat. Dieser Rechtssetzungsakt schneidet dem Kläger die Argumentation mit Gesichtspunkten ab, die letztlich auf einem anderen, als dem von dem Rat der Beklagten verfolgten Entwässerungskonzept beruhen. Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob Befreiung von dem Anschluss- und Benutzungszwang zu gewähren ist, findet mithin eine offene Abwägung der Argumente, die für und gegen die verschiedenen Entsorgungssysteme sprechen, nicht statt. Vielmehr steht bereits verbindlich fest, dass der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Vorzug einzuräumen ist. Dementsprechend kann der Versuch des Klägers, politische Entscheidungen des Gesetzgebers bzw. Satzungsgebers für seinen Einzelfall auszuhebeln, keinen Erfolg haben. Will er die von ihm für richtig gehaltene Aufwertung der dezentralen Abwasserbeseitigung herbeiführen, muss er auf politischem Wege eine Änderung des niedersächsischen Wassergesetzes oder zumindest der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten herbeiführen. Fehlt es dafür in den politischen Gremien an der erforderlichen Mehrheit, hat er die getroffenen Entscheidungen der demokratisch legitimierten Rechtsetzungsorgane auch dann loyal mitzutragen, wenn er sie persönlich weiterhin für unrichtig hält. Weder die Verwaltung der Beklagten, die an das geltende Satzungsrecht gebunden ist, noch das Verwaltungsgericht, das ebenfalls nicht über die Form und Ausgestaltung der Abwasserbeseitigung entscheidet, sondern lediglich eine begrenzte Rechtskontrolle durchführt, sind die richtigen Ansprechpartner für das Anliegen des Klägers, das im Gegensatz zu dessen Auffassung im Kern nicht rechtlicher, sondern politischer Natur ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. 1.1997 - 9 L 4525/95 -, NST-N 1997, 182 (183)).

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Es muss daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens damit sein Bewenden haben, dass der Kläger auf der Grundlage des geltenden Rechts eine Befreiung von dem Anschluss- und Benutzungszwang nicht beanspruchen kann, weil keine objektiven und grundstücksbezogenen Gründe vorliegen, die sich aus einer besonderen und außergewöhnlichen Lage oder Situation des Grundstücks ergeben, seinen Einzelfall untypisch erscheinen ließen und die Annahme einer Unzumutbarkeit rechtfertigen könnten. Die Leistungsfähigkeit der Kleinkläranlage ist nämlich schon deshalb keine ausreichende grundstücksbezogene Besonderheit, weil auch andere Grundstückseigentümer Kleinkläranlagen haben oder haben könnten. Auch lässt sich weder daraus, dass diese Anlage mit durchaus nennenswertem Kostenaufwand errichtet wurde und sich noch nicht amortisiert hat, noch daraus, dass sie einwandfrei arbeitet und die umweltrechtlichen Anforderungen erfüllt, ein Anspruch auf eine Befreiung von dem Anschluss- und Benutzungszwang herleiten (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19. 12. 1997 - BVerwG 8 B 234.97 - , NuR 1998, 483; Nds. OVG, Beschl. v. 17. 09. 2001 - 9 L 829/00 -). Vielmehr fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Ziff. 2 Satz 1 ABS, so dass für eine Ermessensausübung der Beklagten zugunsten des Klägers kein Raum bleibt. Entgegen der Auffassung des Klägers hätte daher der Samtgemeindeausschuss der Beklagten im konkreten Fall nicht die Möglichkeit gehabt, eine rechtmäßige Befreiung zu beschließen.

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Nach alldem muss die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO erfolglos bleiben. Die Nebenentscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

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Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist in Ermangelung von Zulassungsgründen nicht auszusprechen.