Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.03.2011, Az.: 6 K 427/10
Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters aufgrund fehlender Haftpflichtversicherung; Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung eines Vermögensverfalls
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 23.03.2011
- Aktenzeichen
- 6 K 427/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 24100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2011:0323.6K427.10.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - AZ: VII B 76/11
Rechtsgrundlagen
- § 155 FGO
- § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG
- § 227 ZPO
Fundstellen
- DStR 2011, 1100
- NWB 2011, 2114
- NWB direkt 2011, 700
- Jurion-Abstract 2011, 228917 (Zusammenfassung)
Widerruf der Bestellung als Steuerberater
Widerruf der Bestellung auf Grund fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Widerruf der Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin.
Nachdem die V. Versicherung AG mit Schreiben vom 23. April 2010 der Beklagten mitgeteilt hatte, dass der Vertrag der Klägerin über ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zum 24. Februar 2010 beendet sei, forderte die Beklagte die Klägerin in Schreiben vom 27. April, 14. Mai, 28. Juni und 21. Juli 2010 auf, den Fortbestand ihrer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, da sie anderenfalls mit dem Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) rechnen müsse. Zuletzt erinnerte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 26. August 2010 an die Beibringung eines Nachweises über das Bestehen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und kündigte anderenfalls neben dem Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs an.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2010 schließlich widerrief die Beklagte gegenüber der Klägerin deren Bestellung als Steuerberaterin und ordnete zugleich gemäß § 164a Abs. 2 Satz 1 StBerG i.V.m. § 69 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die sofortige Vollziehung des Widerrufs an, nachdem die Klägerin sich bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten nicht geäußert hatte. Zur Begründung führte die Beklagte an, gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG sei die Bestellung als Steuerberaterin zu widerrufen, da die Klägerin die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus ihrer Berufstätigkeit nicht unterhalte. So habe die V. Versicherung AG mitgeteilt, dass die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung am 24. Februar 2010 erloschen sei. Trotz mehrmaliger Aufforderung, den Nachweis des Fortbestehens der Berufshaftpflichtversicherung durch Vorlage einer entsprechenden Versicherungsbescheinigung zu führen, sowie der Hinweise auf die Folgen des Nichtunterhaltens der nach § 67 StBerG vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung gegen die sich aus der Berufstätigkeit als Steuerberater ergebenden Haftpflichtgefahren habe die Klägerin einen entsprechenden Nachweis nicht eingereicht.
Die sofortige Vollziehung des Widerrufs sei nach § 164a Abs. 2 Satz 1 StBerG i.V.m. § 69 Abs. 5 Satz 2 FGO anzuordnen, weil zu befürchten stehe, dass die Durchsetzung materiell-rechtlicher Schadensersatzansprüche der Mandanten der Klägerin gegen diese aufgrund fehlerhafter Beratung erfolglos blieben, da die Klägerin die vorgeschriebene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht unterhalte.
Gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin wendet sich die Klägerin mit ihrer am 4. November 2010 erhobenen Klage, mit der sie zugleich die Wiederherstellung der hemmenden Wirkung der Klage beantragt hat. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe von der V. Versicherung AG keine Kündigung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung erhalten. Sie habe der Versicherung am 15. Januar 2010 ihre geänderte Bankverbindung mitgeteilt und diese mit Schreiben vom 24. Mai, 1. Juli und 30. Juli 2010 gebeten, ihr eine Kopie der Kündigung zukommen zu lassen oder der Beklagten mitzuteilen, dass der Versicherungsschutz nicht erloschen sei.
Der Senat hat zwischenzeitlich den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der die Vollziehung hemmenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 5. Januar 2011 (Az. 6 V 428/10) zurückgewiesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 1. Oktober 2010 über den Widerruf ihrer Bestellung als Steuerberaterin aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest. Ergänzend trägt sie vor, dass die E. Versicherung AG als Nachfolgerin der V. Versicherung AG mit Schreiben vom 15. November 2010 die Beendigung des Vertrags mit der Klägerin über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zum 24. Februar 2010 erneut bestätigt habe. Außerdem weist sie darauf hin, dass die Klägerin am 16. November 2010 beim Amtsgericht N. unter Az. xxx die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 hat der Berichterstatter die Klägerin nach § 79 b Abs. 2 FGO erfolglos aufgefordert, ein vollständiges Vermögensverzeichnis über Vermögenswerte und Schulden sowie über laufende Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und Nachweise über Ratenzahlungsvereinbarungen mit sämtlichen Gläubigern, Löschung aller Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sowie das Bestehen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bis zum 15. Februar 2011 nachzuweisen.
Einen am 22. März 2011 um 19:25 Uhr per Fax eingegangenen Verlegungsantrag der Klägerin hat der Vorsitzende vor der mündlichen Verhandlung abgelehnt, nachdem der Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der Klägerin erfolglos geblieben ist.
Nach telefonischer Auskunft des Amtsgerichts N. vom 23. März 2011 ist die Klägerin aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im dort geführten Schuldnerverzeichnis (noch) eingetragen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trägt der Vertreter der Beklagten vor, die E. Versicherung AG habe telefonisch bestätigt, dass nach wie vor kein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsschutz für die Klägerin aus einem dortgeführten Versicherungsverhältnis bestehe.
Entscheidungsgründe
I.
Der Senat kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2011 eine Entscheidung in der Sache treffen. Er ist nicht wegen der vorgebrachten Erkrankung der Klägerin an einer Entscheidung gehindert. Erhebliche Gründe für eine Verlegung des Termins sind nicht glaubhaft gemacht worden.
1.
Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Liegen erhebliche Gründe i.S. des§ 227 ZPO vor, kann sich die Ermessensausübung zur Rechtspflicht verdichten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Februar 2002 II B 38/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 938; vom 8. April 1998 VIII R 32/95, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 676; vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 15. Oktober 2003 II B 156/02, BFH/NV 2004, 222). Dies bedeutet, in entsprechenden Fällen muss zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ein Termin zur mündlichen Verhandlung auch dann aufgehoben, verlegt oder vertagt werden, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und wenn die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Welche Gründe erheblich sind, richtet sich nach der Lage des Einzelfalles, nach dem Prozessstoff und den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten bzw. seines Prozessbevollmächtigten (BFH-Urteile vom 14. Oktober 1975 VII R 150/71, BStBl II 1976, 48; vom 24. November 1976 II R 28/76, BStBl II 1977, 293; vom 5. Dezember 1979 II R 56/76, BStBl II 1980, 208).
Der Beteiligte muss dem Gericht im Einzelfall darlegen, dass es sich um erhebliche Gründe für die Terminsverlegung handelt. Zwar sind die erheblichen Gründe nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 3 ZPO erst auf Verlangen glaubhaft zu machen. Das berührt aber nicht die Pflicht des Beteiligten, selbst die Gründe so genau anzugeben, dass sich das Gericht aufgrund ihrer Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann. Deshalb rechtfertigen formelhafte, nicht im Einzelnen nachprüfbare Begründungen eine Terminsverlegung nicht (BFH-Beschluss vom 26. August 1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441 m.w.N.).
Eine kurzfristige, überraschende Erkrankung eines Beteiligten oder Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Änderung des Termins (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1988 VI S 10/87, VI S 8-9/88, BFH/NV 1989, 234, 235; vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BStBl II 1991, 240; vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29, und vom 1. Oktober 1992 I B 67-70/92, BFH/NV 1993, 186; vom 5. Juni 2007 VI B 132/06, BFH/NV 2007, 1701, m.w.N.; BFH-Urteile vom 10. August 1990 III R 31/86, BFH/NV 1991, 464, 466, und vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.). Ausnahmsweise kann die Änderung eines Termins gleichwohl abgelehnt werden, wenn die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (vgl.BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180).
Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des BFH das Finanzgericht nicht verpflichtet, dem Antrag eines Beteiligten oder Prozessbevollmächtigten auf Terminsverlegung, der sozusagen "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, stattzugeben, wenn dieser Antrag den Anforderungen an eine aussagefähige Begründung nicht genügt und die Gründe für die beantragte Terminsverlegung nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 1997 VIII B 94/96, BFH/NV 1998, 66). Notwendig ist hiernach in solchen eiligen Fällen (anders, wenn zwischen dem Antrag und dem Termin zur mündlichen Verhandlung noch einige Tage liegen: BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, a.a.O.) entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung durch den Beteiligten, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann. Ein zum Nachweis einer auf einer Erkrankung beruhenden Verhandlungsunfähigkeit vorgelegtes privatärztliches Attest muss die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergeben. Zwar sind nach § 227 Abs. 3 ZPO die Gründe erst auf Verlangen glaubhaft zu machen; das kann aber nur gelten, wenn zwischen der Antragstellung und dem Termin ausreichend Zeit besteht, um dies zu verlangen. Ist diese Zeit - wie im Streitfall - nicht mehr vorhanden, so muss der Beteiligte seine Gründe mit der Antragstellung glaubhaft machen, weil andernfalls keine Möglichkeit bestünde, dessen Angaben zu überprüfen. Würden diese Anforderungen an die Begründung des Antrags im Falle einer aus Krankheitsgründen kurzfristig begehrten Terminsverlegung nicht gestellt, bestände die Gefahr, dass die Entscheidung über die Terminsverlegung allein vom Beteiligten abhängen würde. Dies wäre mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 1999 X B 58/99, a.a.O.).
2.
Erhebliche Gründe für eine Vertagung bzw. Verlegung sind im Streitfall nicht glaubhaft gemacht.
Die kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Erkrankung (Magen-Darm-Infektion, Schwindelgefühle) ist nicht durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest glaubhaft gemacht. Zudem konnte das Gericht auf der Grundlage der stichwortartigen Nennung der Beschwerden, die keine Angaben zur Schwere der Erkrankung enthält, nicht selbst beurteilen, ob die Klägerin reise- und verhandlungsfähig gewesen ist. Versuche zur Kontaktaufnahme mit der Klägerin, um die erforderliche Glaubhaftmachung zu erwirken, sind erfolglos geblieben.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid über den Widerruf der Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin vom 1. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Beklagte hat die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin zu Recht widerrufen. Auf Grund des ihr seinerzeit bekannt gewesenen Sachverhalts konnte die Beklagte davon ausgehen, zum Widerruf der Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin verpflichtet zu sein. Die Aufhebung des Widerrufs kommt auch nicht auf Grund einer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 23. März 2011 eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage in Betracht. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung der Klägerin zur Steuerberaterin lagen sowohl im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides vom 1. Oktober 2010 als auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 23. März 2011 vor.
1.
Der Widerruf der Bestellung auf Grund fehlender Haftpflichtversicherung ist rechtmäßig erfolgt.
Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält. Die entsprechende Verpflichtung folgt aus§ 67 StBerG, nach dessen Regelung selbstständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein müssen. Hieraus folgt, dass das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als Steuerberater darstellt. Ein Verstoß gegen das sich aus § 67 StBerG ergebende Gebot stellt eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung dar, die den zwingenden Widerruf der Bestellung als Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigter durch die zuständige Steuerberaterkammer nach sich zieht (Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Auflage 2009, § 46 Rz. 8, m.w.N.; Gehre/von Borstel, StBerG, 5. Aufl. 2005, § 67 Rz. 4; Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, StBerG, 2. Aufl. 2004, § 67 Rz. 48, m.w.N.).
Da die Klägerin im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids nicht die vorgeschriebene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus ihrer Berufstätigkeit unterhalten hat, blieb als unabdingbare Folge hiervon lediglich der Widerruf ihrer Bestellung zur Steuerberaterin.
2.
Die Aufhebung des Widerrufsbescheids kommt auch nicht auf Grund einer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 23. März 2011 eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht. Die Klägerin hat bis zuletzt das Bestehen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen.
Außerdem sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin aufgrund der zwischenzeitlichen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht als geordnet zu bewerten. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG wird der Vermögensverfall u.a. bei Eintragung des Steuerberaters in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis vermutet. Dies führt nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.
a)
Die Klägerin befindet sich in Vermögensverfall, da sie als Schuldnerin mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht N. eingetragen ist (§ 915 Abs. 1 ZPO).
Die Vermutung des Vermögensverfalls ist zwar widerlegbar; eine Widerlegung ist der Klägerin jedoch nicht gelungen. Hierzu hätte es der genauen Angabe von Tatsachen bedurft, aus denen sich ergibt, dass im Einzelfall trotz der bestehenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis tatsächlich kein Vermögensverfall gegeben war. Es wäre hierfür erforderlich gewesen, dass die Klägerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegt und nachweist, dass diese inzwischen erfüllt sind oder dartut, wie sie auf Erfolg versprechende Weise in absehbarer Zeit erfüllt werden sollen (vgl. zum Beruf des Notars: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 NotZ 23/03, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2018, m.w.N.) Dies hat die Klägerin jedoch nicht getan.
b)
Der Widerruf der Bestellung zur Steuerberaterin könnte in diesem Zusammenhang auch nicht im Hinblick auf möglicherweise nicht gefährdete Mandanteninteressen unterbleiben. Die Bestellung ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht zu widerrufen, wenn die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind.
Die Gefährdung von Auftraggeberinteressen wird auf Grund des Vermögensverfalls vermutet. Insoweit ist unerheblich, ob dem Vermögensverfall ein Verschulden der Klägerin zu Grunde liegt. Für den Umstand, dass Mandanteninteressen im Zusammenhang mit dem Vermögensverfall nicht gefährdet sind, trägt der Steuerberater die Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 86/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 741 m.w.N.). Derartige Umstände hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.