Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.03.2011, Az.: 16 K 293/10

Steuerbare Umsätze aus einer Tätigkeit als Berufsbetreuer sind umsatzsteuerpflichtig

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
30.03.2011
Aktenzeichen
16 K 293/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 16821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2011:0330.16K293.10.0A

Fundstellen

  • EFG 2011, 1836-1838
  • FamRZ 2011, 1339

Umsatzsteuer 2005 und 2006

Umsätze eines Berufsbetreuers sind umsatzsteuerpflichtig

Tatbestand

1

Der Kläger war als berufsmäßiger Betreuer unternehmerisch tätig.

2

In seinen Umsatzsteuererklärungen behandelte er die Vergütungen für Betreuungsleistungen als steuerpflichtige Umsätze. Die Steuerfestsetzungen erfolgten zunächst erklärungsgemäß. Die Feststellungen einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung sowie eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens führten zu einer Erhöhung der Umsätze des Klägers. Die Umsatzsteuer setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 12. Mai 2009 entsprechend fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage

3

Die Kläger ist nunmehr der Auffassung, dass die Umsätze aus seiner Tätigkeit als Berufsbetreuer umsatzsteuerbefreit seien. Dies folge aus der unmittelbaren Anwendung des Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g der MwStSystRL. Die Richtlinie sei bislang nicht in nationales Recht umgesetzt worden. Daher dürfe sich ein Einzelner direkt auf die Richtlinienbestimmung berufen. Die Eigenschaft einer "Einrichtung mit sozialem Charakter" i.S.d. Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g der MwStSystRL leite sich - anknüpfend an die Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 22.04.2004, V R 1/98, BStBl II 2004, 849 - aus der Kostenübernahme durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit ab.

4

Die Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer auf 0 EUR herabzusetzen.

5

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Der Beklagte ist der Auffassung, die Umsätze aus der Tätigkeit als Berufsbetreuer seien steuerpflichtig. Der Berufsbetreuer übe seine Tätigkeit nicht ehrenamtlich aus. Eine Steuerbefreiungsvorschrift liege nicht vor. Sie ergebe sich weder aus § 4 Nr. 18 UStG noch aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie. Sie folge auch nicht aus der Entscheidung des BFH vom 17.02.2009 (XI R 67/06, BFHE 224, 183, BFH/NV 2009, 869). Danach könnten sich nur Vereinsbetreuer in Fällen der Bestellung für mittellose Personen auf die 6. EG-Richtlinie und die daraus folgende Steuerfreiheit der Umsätze berufen, nicht aber Berufsbetreuer, was sich auch aus dem BMF-Schreiben vom 21.09.2000 (BStBl I 2000, 1251) ergebe.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die steuerbaren Umsätze des Klägers aus seiner Tätigkeit als Berufsbetreuer sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.

8

1.

Die Leistungen des Klägers sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei.

9

a)

Gemäß § 4 Nr. 18 UStG sind die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind unter den weiteren in der Regelung genannten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit.

10

b)

Der Kläger zählt als Berufsbetreuer nicht zu den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und zu den der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband (vgl. § 23 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung -UStDV-) als Mitglied angeschlossen sind. Auf andere Steuerpflichtige als die genannten ist die Vorschrift nicht anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.2004, V R 1/98, BStBl II 2004, 849 [BFH 22.04.2004 - V R 1/98] m.w.N.; zu § 4 Nr. 18 UStG 1980: BFH-Urteil vom 15.10.1997, II R 94/94, BFH/NV 1998, 150 m.w.N.).

11

2.

Die Leistungen des Klägers sind auch nicht nach § 4 Nr. 26 b) UStG umsatzsteuerfrei, da der Kläger als Berufsbetreuer und nicht ehrenamtlich tätig geworden ist. Eine ehrenamtliche Tätigkeit wird vom Kläger selbst auch nicht geltend gemacht. Unabhängig davon wird eine Tätigkeit dann nicht ehrenamtlich im Sinne des § 4 Nr. 26b UStG ausgeübt, wenn es sich wie im Fall des Klägers um eine hochwertige Tätigkeit handelt, die in einem Umfang wie eine Vollbeschäftigung ausgeübt wird und die Vergütung der Höhe nach abstrakt geeignet ist, den Lebensunterhalt einer Person vollständig zu begleichen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 24.01.2006 II 274/04, EFG 2006, 1020). Dies ist bei dem Kläger der Fall.

12

3.

Die Betreuungsleistungen der Kläger sind ferner nicht gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit. Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g der MwStSystRL ist wegen des Inkrafttretens der MwStSystRL am 1. Januar 2007 (Art. 413 MwStSystRL) in den Streitjahren nicht anwendbar.

13

a)

Gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG befreien die Mitgliedstaaten von der Umsatzsteuer die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von den betreffenden Mitgliedsstaaten als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden. Eine dem Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG entsprechende, umfassende nationale Befreiungsvorschrift findet sich im UStG nicht, so dass die Richtlinienbestimmung insofern nicht fristgemäß umfassend in das UStG umgesetzt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2005, V R 71/03, BStBl II 2006, 143 [BFH 18.08.2005 - V R 71/03]). Eine teilweise Regelung findet sich nur in dem bereits bei In-Kraft-Treten der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) vorhandenen, in der gegenwärtigen Fassung bereits seit dem 01.01.1968 existierenden § 4 Nr. 18 UStG wieder (Hölzer in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum UStG, § 4 Nr. 18 Rn. 7), dessen Voraussetzungen jedoch - wie dargelegt - im Fall des Klägers nicht vorliegen.

14

b)

Ein Einzelner kann sich zwar in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG zählt die steuerfreien Tätigkeiten auch hinreichend genau und unbedingt auf (EuGH-Urteil vom 10.09.2002, Rs. C-141/00, Kügler, UR 2002, 513 Rn. 53 [EuGH 10.09.2002 - C 141/00]).

15

aa.

Die vom Kläger erbrachten Leistungen sind jedoch nicht eng mit der sozialen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden (a.A. für Vereinsbetreuer BFH, Urteil vom 11.03.2009, XI R 68/06, BFH/NV 2009, 1464, FG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2006, 5 K 5856/02 U, EFG 2007, 300; Urteil vom 21.09.2006, 5 K 4729/02 U, UR 2007, 576). Eng mit der sozialen Fürsorge verbunden sind alle in den Sozialgesetzbüchern nach Art und Umfang beschriebenen Leistungen (BFH-Urteil vom 18.08.2005, V R 71/03, BStBl II 2006,143). Bei den Betreuungsleistungen des Klägers handelt es sich nicht um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und die Betreuervergütung wird grundsätzlich nicht von einem Sozialversicherungsträger übernommen.

16

bb.

Selbst wenn es sich bei den Leistungen auch des Berufsbetreuers um eng mit der sozialen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln würde, lägen die Voraussetzungen für steuerbefreite Umsätze nicht vor, da das Unternehmen des Klägers nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2010 1 K 1914/10 U, n.v., Revision eingelegt, Az. des BFH: V R 7/11). Die Anerkennung einer Einrichtung als solche mit sozialem Charakter wird nicht schon dadurch erlangt, dass sich der betreffende Unternehmer auf die Bestimmung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG beruft. Vielmehr ist es Sache der nationalen Behörden, nach dem Gemeinschaftsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte, insbesondere unter Berücksichtigung der Praxis der zuständigen Verwaltung in ähnlichen Fällen zu bestimmen, welche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter i.S.v. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG anzuerkennen sind (BFH-Urteil vom 22.04.2004, V R 1/98, BStBl II 2004, 849; EuGH-Urteil vom 26.05.2005, Rs. C-498/03, Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., UR 2005, 453). Eine entsprechende Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter durch staatliche Genehmigung oder behördliche Bescheinigung liegt nicht vor. Es ist auch weder vom Kläger vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich, dass eine entsprechende Anerkennung durch staatliche Genehmigung oder behördliche Bescheinigung vorliegt.

17

cc.

Die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter kann zwar auch aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden, zu denen die privaten Wirtschaftteilnehmer vertragliche Beziehungen unterhalten (EuGH-Urteil vom 10.09.2002, a.a.O.). Maßgebend ist insoweit, dass es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, für die die Kosten von den Sozialversicherungsträgern übernehmbar waren (BFH-Urteil vom 22.04.2004, a.a.O.). Entsprechende vertragliche Beziehungen sind vom Kläger jedoch weder dargelegt noch nachgewiesen.

18

Selbst wenn der Fiskus in einer Vielzahl der Betreuungsfälle die Kosten für die Betreuungstätigkeiten des Klägers tragen würde - was von diesem selbst nicht geltend gemacht wird -, wären diese nicht als von anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit wie z.B. den Sozialversicherungsträgern übernommen worden. Eine Zuordnung dieser Leistungen zu den mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit zusammenhängenden Leistungen ist bereits aufgrund der Wesensverschiedenheit der Leistungen nicht möglich.

19

Nach den Regelungen der §§ 1836 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG -) ist es Sache des Betreuten, die Betreuervergütung aus eigenen privaten Mitteln zu finanzieren. Lediglich im Falle der Mittellosigkeit des Betreuten übernimmt zunächst die Staatskasse die Zahlung der Betreuungsleistungen. Später kann die Staatskasse hierfür den Betreuten gemäß § 1836e BGB in Regress nehmen. Der Betreuer hat aufgrund eines Bewilligungsbeschlusses des Vormundschaftsgerichts einen Vergütungsanspruch gegen den Betreuten. Ferner sieht § 1836 c BGB für den an den Betreuer zu leistenden Aufwendungsersatz sowie für die Vergütung den Einsatz des Einkommens und Vermögens des Betreuten vor, ehe die Staatskasse in Anspruch genommen werden kann. Lediglich im Falle der Mittellosigkeit des Betreuten i.S.d. § 1836 d BGB übernimmt zunächst die Staatskasse die Zahlung der Betreuungsleistungen, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG. Der Vergütungsanspruch des Betreuers geht im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Staatskasse über. Diese kann den Betreuten hierfür gemäß § 1836e BGB in Regress nehmen.

20

Eine Gleichstellung von Leistungen nach den SGB bzw. von einem Sozialversicherungsträger übernommenen Leistungen und von der Staatskasse gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG übernommenen Betreuungsleistungen (mit Regressmöglichkeit) begründet sich nicht bereits daraus, dass beide Leistungen im Ergebnis aus Steuergeldern finanziert werden. Bereits die rechtliche Ausgangsposition der Betreuungsleistungen einerseits und der Leistungen nach SGB bzw. der von einem Sozialversicherungsträger übernommen Leistungen ist grundlegend verschieden. Aus der Kostenübernahme durch die Staatskasse (in Fällen der Mittellosigkeit der Betreuten) kann die Anerkennung des Unternehmens der Kläger als eine Einrichtung mit sozialem Charakter jedenfalls nicht hergeleitet werden (vgl. FG Niedersachsen, Beschluss vom 26.11.2010 5 V 366/10, BB 2011, 214).

21

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.