§ 55 ZRHO - Anwendungsbereich und Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Für Rechtshilfeersuchen gelten insbesondere die EG-Beweisaufnahmeverordnung, das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970, das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 und bilaterale Vereinbarungen; siehe Länderteil. Ferner werden Rechtshilfeersuchen vertraglos durchgeführt.
(2) Die EG-Beweisaufnahmeverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich - soweit nichts anderes vereinbart ist - allen bisher bestehenden bilateralen und multilateralen Übereinkünften bei Rechtshilfeersuchen vor. Sofern solche abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, ergibt sich dies aus dem Länderteil.
(3) Der Übermittlungsweg ergibt sich aus dem Länderteil.
(4) Im Geltungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung findet zwischen dem ersuchenden Gericht und dem ersuchten Gericht der unmittelbare Geschäftsverkehr statt. Das zuständige Gericht kann dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen entnommen werden.
(5) Die nach Artikel 3 der EG-Beweisaufnahmeverordnung in den ausländischen Mitgliedstaaten eingerichteten Zentralstellen haben lediglich unterstützende Funktion. Ihr Aufgabengebiet ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und b der EG-Beweisaufnahmeverordnung. Nur in Ausnahmefällen sollen die Zentralstellen für die Weiterleitung von Ersuchen in Anspruch genommen werden. Können etwaige Schwierigkeiten bei der Abwicklung eines Ersuchens durch die ausländische Zentralstelle auch nach wiederholter Erinnerung nicht behoben werden, ist der Prüfungsstelle zu berichten. § 32 Absatz 3 findet Anwendung.
(6) Die Eintragungen in die Formblätter nebst Anlagen, die für Rechtshilfeersuchen und formgebundene Mitteilungen sowie für die Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung vorgesehen sind, sind in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die beantragte Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, oder in einer anderen Sprache, die der ersuchte Mitgliedstaat zugelassen hat, abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen (Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 der EG-Beweisaufnahmeverordnung und Länderteil). Die Formularblätter brauchen nicht übersetzt zu werden. Der Beglaubigung einer Übersetzung bedarf es nicht (Artikel 4 Absatz 2 der EG-Beweisaufnahmeverordnung).