§ 55 ZRHO - Vertragloser Rechtshilfeverkehr
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Für den vertraglosen Rechtshilfeverkehr ergibt sich aus dem Länderteil, inwieweit die ausländischen Stellen die Erstattung von Kosten verlangen. Ist in dem Länderteil nichts Besonderes vermerkt, so liegen Erkenntnisse nicht vor. In solchen Fällen ist eine Anforderung von Kosten nicht ausgeschlossen.