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§ 55 ZRHO - Vertragloser Rechtshilfeverkehr

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Für den vertraglosen Rechtshilfeverkehr ergibt sich aus dem Länderteil, inwieweit die ausländischen Behörden die Erstattung von Kosten verlangen. Ist in dem Länderteil nichts besonderes vermerkt, kann davon ausgegangen werden, daß auf die Erstattung von Kosten gegenseitig verzichtet wird.