§ 55 ZRHO - Vertragloser Rechtshilfeverkehr
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Für den vertraglosen Rechtshilfeverkehr ergibt sich aus dem Länderteil, inwieweit die ausländischen Behörden die Erstattung von Kosten verlangen. Ist in dem Länderteil nichts besonderes vermerkt, kann davon ausgegangen werden, daß auf die Erstattung von Kosten gegenseitig verzichtet wird.