Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.07.1990, Az.: 4 L 99/89
Schulfahrt; Schulrechtliche Bestimmungen; Angemessener Rahmen; Hilfebedürftiges Kind; Sozialhilfe; Einzelfall; Gewährung finanzieller Hilfe; Pädagogische Notwendigkeit der Veranstaltung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.07.1990
- Aktenzeichen
- 4 L 99/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:0706.4L99.89.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 26.10.1988 - 3 A 38/87
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 2 BSHG
Fundstellen
- FEVS 42, 79
- ND MBl 1991, 127
- info also 1992, 209
Amtlicher Leitsatz
Hält sich eine Schulfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen und des Üblichen, ist grundsätzlich auch einem hilfebedürftigen Kind mit Mitteln der Sozialhilfe zu ermöglichen, an der Fahrt teilzunehmen, ohne daß im konkreten Einzelfall noch zu prüfen ist, ob dem Kind wesentliche Nachteile drohen, wenn es an der Veranstaltung nicht teilnimmt, und ob die Veranstaltung pädagogisch notwendig oder nützlich ist.