Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.07.1990, Az.: 7 L 5/89

Änderung; Kreuzungsbauwerk; Neugestaltung der Anlagenkonzeption; Sicherheitsanforderungen; Kostenverteilung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.07.1990
Aktenzeichen
7 L 5/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:0718.7L5.89.0A

Fundstelle

  • OVGE MüLü 42, 322

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Änderung eines Kreuzungsbauwerks - und nicht lediglich eine Maßnahme zu seiner Erhaltung - erfordert nicht eine Neugestaltung der Anlagenkonzeption, sondern liegt auch dann vor, wenn einzelne Anlagenteile nicht durch gleichartige neue, sondern - um gestiegenen Sicherheitsanforderungen Rechnung zu tragen - durch andersartige ersetzt werden.

2. Ist die Änderung einer Überführung zur Sicherheit beider Verkehrswege (Eisenbahn und Straße) und damit aus der Sicht beider Bauträger geboten, verlangt sie aber nur einer der Beteiligten, so ist der andere so zu behandeln, wie es bei pflichtgemäßem Verhalten - bei beiderseitigem Verlangen - geschehen wäre, und demgemäß anteilig an den Kosten zu beteiligen.