Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.07.1990, Az.: 7 L 5/89
Änderung; Kreuzungsbauwerk; Neugestaltung der Anlagenkonzeption; Sicherheitsanforderungen; Kostenverteilung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.07.1990
- Aktenzeichen
- 7 L 5/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:0718.7L5.89.0A
Rechtsgrundlagen
- § 12 Nr. 2 EBKrG
- § 14 Abs. 1 EBKrG
- § 3 EBKrG
- § 12 Nr. 1 EBKrG
- § 6 EBKrG
- § 15 EBKrG
Fundstelle
- OVGE MüLü 42, 322
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Änderung eines Kreuzungsbauwerks - und nicht lediglich eine Maßnahme zu seiner Erhaltung - erfordert nicht eine Neugestaltung der Anlagenkonzeption, sondern liegt auch dann vor, wenn einzelne Anlagenteile nicht durch gleichartige neue, sondern - um gestiegenen Sicherheitsanforderungen Rechnung zu tragen - durch andersartige ersetzt werden.
2. Ist die Änderung einer Überführung zur Sicherheit beider Verkehrswege (Eisenbahn und Straße) und damit aus der Sicht beider Bauträger geboten, verlangt sie aber nur einer der Beteiligten, so ist der andere so zu behandeln, wie es bei pflichtgemäßem Verhalten - bei beiderseitigem Verlangen - geschehen wäre, und demgemäß anteilig an den Kosten zu beteiligen.