Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 05.07.2005, Az.: 5 B 459/05

Abmeldung; Abmeldung eines Rundfunkgerätes; Anzeige bei Landesrundfunkanstalt; aufschiebende Wirkung; Aussetzung der Vollziehung; Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes; Bevollmächtigter; drohende Vollstreckung; Durchsetzung des Abgabenbescheides; Erhebung von Rundfunkgebühren; ernstliche Zweifel; Gebührenbescheid; GEZ; glaubhafte Angaben; Klagefrist; notwendiger Aussetzungsantrag; Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides; Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebührenpflicht; Versäumung der Klagefrist; Vollstreckung; vorläufiger Rechtsschutz; Wiedereinsetzung; öffentliche Abgaben

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
05.07.2005
Aktenzeichen
5 B 459/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur drohenden Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO.

Zur Abmeldung von Rundfunkgeräten.

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage (5 A 458/05) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Mai 2005 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13,39 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 1. Mai 2005 ist zulässig und begründet.

2

In dem hier vorliegenden Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, d.h. der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten, wozu auch die Erhebung von Rundfunkgebühren gehört, kann das Gericht auf Antrag die aufschiebenden Wirkung anordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO).

3

Der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch zulässig. Grundsätzlich ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Jedoch greift hier die Ausnahme des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, wonach ein Aussetzungsantrag bei der Behörde nicht notwendig ist, wenn eine Vollstreckung droht. Maßgebend hierfür ist, ob aus der Sicht eines objektiven Beobachters in der Situation des Empfängers des Abgabenbescheides eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheids droht (vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Januar 2003 - 2 M 42/02 - recherchiert in Juris). Aufgrund der im Bescheid vom 1. Mai 2005 aufgenommenen Formulierung. „Sollten Sie die festgesetzte Gebührenschuld nicht innerhalb von 2 Wochen bezahlt haben, werden wir gegen Sie die Vollstreckung einleiten“ muss ein solcher objektiver Beobachter davon ausgehen, dass zeitnah eine Vollstreckung droht (so auch VG Göttingen, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 2 B 212/05 -). Der Bescheid enthält keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Antragsgegner entgegen dieser Formulierung im Falle der Einlegung einer Klage keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird.

4

Der vorliegende Antrag ist auch begründet. In Anwendung der Maßstäbe aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann bei öffentlichen Abgaben und Kosten der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur Erfolg haben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die zuerst genannte Voraussetzung ist hier gegeben.

5

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides vom 1. Mai 2005. Da der hier angefochtene Gebührenbescheid die Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum von Dezember 2004 bis Februar 2005 regelt, betrifft er einen Zeitraum, in dem die Antragstellerin nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung der Sachlage voraussichtlich nicht mehr zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet war. Denn nach § 4 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages endet die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist, d.h. hier voraussichtlich ab dem 1. November 2004. Der Generalbevollmächtigte der Antragstellerin hat das Schreiben vom 28. Oktober 2004 vorgelegt, mit dem er die Rundfunkempfangsgeräte der Antragstellerin abmeldet. Aufgrund der Angaben in dieser Abmeldung geht die Kammer für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass die Antragstellerin seit ihrem Umzug in ein Pflegeheim im Oktober 2003 keine Rundfunkgeräte mehr bereithält. Anhand der eingereichten Unterlagen spricht bei summarischer Überprüfung Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner diese Abmeldung auch erhalten hat. Dem steht zumindest für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entgegen, dass diese Abmeldung im eingereichten Verwaltungsvorgang nicht enthalten ist. Der Antragsgegner nimmt hierzu in seinem Schriftsatz vom 22. Juni 2005 nicht Stellung. Die Frage der Vollständigkeit dieses Verwaltungsvorganges ist bei Bedarf im noch anhängigen Klageverfahren zu klären.

6

Der Begründetheit des vorliegenden Antrages steht auch nicht entgegen, dass der angefochtene Gebührenbescheid unter dem 1. Mai 2005 erlassen wurde, die Klage hiergegen jedoch erst am 13. Juni 2005 eingereicht worden ist, denn der Bevollmächtigte ist nach seinen glaubhaften Angaben bereits im Verwaltungsverfahren als solcher aufgetreten. Dieses führt dazu, dass sich die Behörde gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG an ihn wenden soll. Der angefochtene Bescheid ist jedoch an die Antragstellerin direkt gesandt worden. Deshalb ist schon zweifelhaft, ob hier die einzuhaltende Klagefrist überhaupt versäumt ist. Aufgrund des Vortrages des Bevollmächtigten der Antragstellerin käme zudem - sofern von einer Versäumung der Klagefrist ausgegangen werden muss - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO in Betracht.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur Höhe des Streitwertes aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes angenommen wird, d.h. hier ein Viertel der angefochtenen Gebühr von 53,56 €, somit 13,39 € (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).