Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 14.10.2015, Az.: 1 A 3174/13

Bestimmtheit; Bestimmtheit, inhaltliche; Duldungsanordnung; Duldungsverfügung; Inhalts und Schrankenbestimmung; Inhaltsbestimmung; Trinkwasser; Trinkwasserleitung; Verlegung

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
14.10.2015
Aktenzeichen
1 A 3174/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 31972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2015:1014.1A3174.13.0A

Fundstellen

  • NdsVBl 2016, 7
  • ZfW 2016, 142-146

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte ihm aufgibt, die Verlegung der zentralen Trinkwasserleitung auf seinem Grundstück zu dulden.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flurstück F. und G. der Flur H., Gemarkung I.. Die Adresse des Grundstücks ist J. 1; der Kläger lebt dort. Entlang des Weges befinden sich weitere bewohnte Grundstücke mit den Hausnummern 3, 7 und 9.

Über die genannten Flurstücke im Eigentum des Klägers läuft der Weg "J." als Überfahrt. Das Teilstück, welches über die Grundstücke des Klägers verläuft, steht ebenfalls in dessen Eigentum. Aufgrund des "Rezesses über die Spezialteilung und Verkoppelung der Dorfschaft K. vom 4. Februar 1839 ist der jeweilige Grundstückseigentümer verpflichtet, die Überfahrt in befahrbarem Zustand zu halten. Die Asphaltierung des Weges war Gegenstand einer Vereinbarung zwischen ihm und der Gemeinde I. vom 12. Mai 1982. Es war vereinbart worden, dass eine Beschränkung der Straßennutzung auf den Anliegerverkehr erfolgen sollte. Weitere Nutzungsrechte Dritter an dieser Überfahrt wurden durch diese Vereinbarung ausdrücklich nicht begründet.

Mit Bescheid vom 6. September 2006 hob der Beklagte gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks J. 7, Herrn L., die Festsetzung der Untersuchungszeiträume des Wassers seiner Wasserversorgungsanlage (Kleinanlage) auf, weil die neue Trinkwasserverordnung strengere und engmaschigere Untersuchungspflichten vorsah. Daraufhin beantragten Herr L. und auch die Eigentümer der Grundstücke J. 3 und 9 noch im Jahr 2006 den Anschluss an das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz bei dem Beigeladenen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 lud der Beigeladene den Kläger zu einem Gespräch in dieser Angelegenheit ein. Unter dem 3. März 2009 fragte der Beigeladene bei dem Kläger an, ob dieser seine Zustimmung zur Verlegung der geplanten Trinkwasserleitung DN 100 mit einem Durchmesser von 10 cm auf seinen Flurstücken F. und G. entlang des asphaltierten Weges "J." erteilen würde. Der Anfrage lag ein Lageplan bei. Eine Äußerung des Klägers in dieser Angelegenheit ist nicht aktenkundig.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. September 2009 wandte sich der Eigentümer des Grundstücks J. 7, Herr L., an den Bürgermeister der Samtgemeinde M. und bat um eine zwangsweise Verlegung der Trinkwasserleitung über das Grundstück des Klägers. Er legte dar, dass er auf eine qualitativ einwandfreie Trinkwasserversorgung auch zur Lebensmittelerzeugung angewiesen sei.

Unter dem 14. Oktober 2009 verfasste eine Mitarbeiterin des Beklagten eine Stellungnahme zur Frage des öffentlichen Interesses für einen Trinkwasseranschluss der Grundstücke im J.. Danach habe die Untersuchung von Trinkwasserproben, die am 15. Juli 2009 entnommen worden waren, Grenzwertüberschreitungen im chemisch-physikalischen Bereich ergeben. Der Anschluss an die Trinkwasserversorgung sei sinnvoll, zumal die Anpassung von Kleinanlagen an allgemein anerkannte Regeln der Technik nur unter beträchtlichem Aufwand möglich sei. Im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sei ein berechtigtes Interesse an einem zentralen Wasseranschluss gegeben. In einer weiteren Stellungnahme vom 24. Februar 2010 wurde dargelegt, dass die Anwohner J. 7 und 9 aufgefordert worden seien, ihre Anlagen an die allgemein gültigen Regeln der Technik anzupassen. Derzeit würden die Anlagen aufgrund von Ausnahmegenehmigungen betrieben werden.

Mit Anhörungsschreiben vom 30. August 2010 kündigte der Beklagte gegenüber dem Kläger an, eine Duldungsverfügung auf der Grundlage des § 93 WHG wegen des beabsichtigten Anschlusses der Grundstücke J. 3, 7 und 9 zu erlassen und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Kläger nahm unter dem 29. September 2010 Stellung. Es sei den anderen Grundstückseigentümern am J. möglich, eine qualitativ hochwertige Trinkwasserversorgung zu erhalten, wenn sie ihre Versorgungsanlagen ordnungsgemäß unterhielten. Ihm gelinge dies auch. Die mangelnde Unterhaltung der Trinkwasserversorgungsanlagen durch die anderen Anlieger könne nicht dafür herhalten, dass er, der Kläger, nun wegen der Durchleitung in Anspruch genommen werde. Es handele sich dabei nicht um eine notwendige wasserwirtschaftliche Maßnahme. Daher sei er als Eigentümer auch nicht sozialpflichtig. Alternative Leitungspläne seien nicht geprüft worden. Die Verlegung der Leitungen sei für ihn als Grundstückseigentümer auch deshalb nachteilig, weil er bei Unterhaltungsmaßnahmen immer wieder in Anspruch genommen werden müsse. Er werde außerdem dauerhaft in seinen Dispositionsmöglichkeiten eingeschränkt. Er befürchte, dass mehr Abwasser durch die anderen Anlieger eingeleitet werde. Dieses Problem bestehe bereits und würde sich bei Verlegung der Trinkwasserleitung noch verschärfen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werde nicht beachtet. Es seien im Vorfeld keine ausreichenden Gespräche geführt worden. Ein Eingriff in sein Eigentum sei entschädigungspflichtig. Er wünsche es auch nicht, dass die Behörde die Verlegung einer Trinkwasserleitung zum Anlass nehme, sein Grundstück ebenfalls anzuschließen.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2011 ordnete der Beklagte an, dass der Kläger innerhalb seiner Flurstücke F. und G. der Flur H. der Gemarkung I. als Grundstückseigentümer die Verlegung der zentralen Trinkwasserleitung durch den Beigeladenen zu dulden habe. Diese Verfügung könne auf §§ 93 und 92 Wasserhaushaltsgesetz gestützt werden. Der Beigeladene habe als kommunaler Zweckverband die Aufgabe, alle Grundstücke an die Trinkwasserversorgung anzuschließen. Dies gelte auch für weiter entfernt liegende und für sich betrachtet unrentable Grundstücke. Die Entscheidung darüber, welche Grundstücke anzuschließen seien, obliege dem Beigeladenen im Rahmen seiner Selbstverwaltung. Alternative Strecken der Leitungsführung ohne Inanspruchnahme des klägerischen Grundstückes ständen nicht zur Verfügung bzw. würden eine mehrere Kilometer lange Umleitung erfordern. Die unterirdische Leitung habe der Kläger im Rahmen der Sozialpflichtigkeit seines Eigentums hinzunehmen. Die Verlegung im unbefestigten Seitenraum des Weges beeinträchtige ihn nur minimal.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 9. November 2011 Widerspruch. Ein Einigungsversuch zwischen dem Kläger und dem Beklagten blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Am 23. September 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und rügt Ermessensfehler. Fragen der momentanen Trinkwasserversorgungssituation hätten nicht aus dem Abwägungsvorgang ausgeklammert werden dürfen. Es hätten auch die Interessen der anzuschließenden Grundstückseigentümer gewürdigt werden müssen. Das natürlich vorhandene Wasser sei von guter Qualität. Er könne nicht die Lasten für Versäumnisse der anderen Eigentümer bei der Unterhaltung ihrer Trinkwasserversorgungsanlagen tragen. Es sei auch zumutbar, die Versorgungsanlagen an die gültigen Regeln der Technik anzupassen. Der Zeitablauf des gesamten Verfahrens lasse erkennen, dass eine besondere Problematik nicht bestehe. Der beabsichtigte Anschluss sei unwirtschaftlich und ineffizient. Sein Eigentum dürfe nicht zugunsten privater Interessen seiner Nachbarn in Anspruch genommen werden. Weil jedenfalls ein Nachbar sein Wochenendhaus am N. nur sehr selten benutze, seien bakterielle Probleme bei der geplanten Trinkwasserleitung zu befürchten. Dem Beklagten stehe auch ein "Versagungsermessen" gegenüber dem Beigeladenen zu. Dies sei ihm offenbar gar nicht bewusst gewesen.

Es müsse bedacht werden, dass er, der Kläger, zu entschädigen sei. Ein Umweg bei der Leitungsverlegung sei daher nicht per se unwirtschaftlicher. Auch andere Leitungsträger hätten sein Grundstück nicht in Anspruch genommen.

Der Beklagte habe alternative Möglichkeiten der Leitungsführung bei Erlass des angefochtenen Bescheides nicht hinreichend ermittelt und überprüft. Dies sei erst anlässlich des ersten Termins zur mündlichen Verhandlung erfolgt. Die Vergleichsberechnung, die der Beigeladene anlässlich dieses Termins angefertigt habe, zeige zudem, dass eine alternative Trasse möglich sei. Diese würde auch nicht zu einer Vervielfachung der Kosten, sondern nur zur Erhöhung um einen Bruchteil von ca. 1/4 führen. Diese sei verglichen mit der "Ewigkeitsbelastung" seines Grundstücks unbedeutend. Die alternative Leitungsführung betreffe ein Grundstück des Staatsforstes und das Grundstücks eines Nachbarn, der einen Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung beantragt habe. Bei jenem Grundstück handele es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, für die Art. 14 GG nicht gelte. Bei diesem Grundstück werde ein anschlusswilliger Eigentümer mit der Leitungsverlegung belastet; das entspreche der Billigkeit.

Es hätte die Möglichkeit bestanden, die Trinkwasserleitung im Rahmen der EWE-Leitungsverlegung mit zu verlegen. Es habe ein Angebot einer Rohrleitungsbaufirma vom 27. August 2013 vorgelegen. Dieser Ansatz sei nicht weiter verfolgt worden. Die Kosten seien auch nicht der Verlegungsoption gegenübergestellt worden, die nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid verfolgt werde. Der Aufwand bei der Mitverlegung im Zuge der EWE-Arbeiten wäre deutlich günstiger ausgefallen.

Soweit der Beklagte behaupte, er habe alternative Leitungsführungen geprüft, und insoweit auf seinen Bescheid verweise, müsse von einer Schutzbehauptung ausgegangen werden. Aus den Akten ergebe sich dies nicht; die nunmehr vorgelegten Unterlagen seien anlässlich der mündlichen Verhandlung und nach dem Erlass des Bescheides erstellt worden. Die Prüfung alternativer Trassen sei völlig unzureichend.

Die geplante Leitung beschränke ihn als Eigentümer unzumutbar, weil er die Leitung etwa bei zukünftigen Baumaßnahmen oder Anpflanzungen berücksichtigen müsse. Ein ernsthafter Versuch einer Einigung zwischen ihm und den anschlusswilligen Nachbarn sei durch den Beklagten nicht unternommen worden. Ihm sei gleich Zwang angedroht worden. Die Bescheide habe der Beklagte in laufende Gespräche hinein überraschend erlassen. Es sei ihm, dem Kläger, keine ausreichende Gelegenheit zur Begründung seines Widerspruchs gegeben worden.

Die Duldungsanordnung sei nicht hinreichend bestimmt. Der Bescheid müsse grundsätzlich alle Regelungen treffen, aus denen der Betroffene erkennen könne, in welcher Art und in welchem Umfang sein Grundstück in Anspruch genommen werden solle und dürfe. Zum Mindestinhalt gehöre eine technische Beschreibung des Leitungsbauwerks, der genaue Verlauf der vorgesehenen Trasse, die Lage des während der Verlegung zu nutzenden Arbeitsbereichs sowie die Breite eines eventuell benötigten Schutzstreifens und dort geltenden Nutzungseinschränkungen. An all dem fehle es vorliegend.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19. August 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt auf seine Bescheide Bezug. Es sei Aufgabe des Beigeladenen, die Daseinsvorsorge in Form der Trinkwasserversorgung sicherzustellen. Diese Aufgabe unterliege der kommunalen Selbstverwaltung. Private Versorgungsalternativen hätten bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Wasserversorgung außer Betracht zu bleiben. Eine alternative Streckenführung komme nicht in Betracht. Diese sei im Vorwege auch erwogen worden. Zu Nutzungseinschränkungen des Klägers komme es nicht. Eine Lösung habe im Verhandlungswege nicht erzielt werden können. Eine Entschädigung des Klägers scheide aus. Im Bescheid sei beschrieben, dass die Verlegung im unbefestigten Seitenraum des Weges mit anschließender Wiedersaat geschehen solle.

Mit Beschluss des Gerichts vom 7. Januar 2015 ist die Beiladung erfolgt. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Am 25. Juni 2015 und am 14. Oktober 2015 haben mündliche Verhandlungen stattgefunden. Es wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Duldungsanordnung des Beklagten vom 14. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Beklagte durfte ihm auf der Grundlage des § 93 Wasserhaushaltsgesetz (vom 31.7.2009, BGBl. I, S. 2585, zuletzt geändert am 31.8.2015, BGBl. I, S. 1474 - WHG) dazu verpflichten, die unterirdische Verlegung der zentralen Trinkwasserleitung durch den Beigeladenen auf seinen Flurstücken F. und G. der Flur H. der Gemarkung I. im Seitenraum des dort bereits verlaufenden Weges "J." zu dulden.

Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier der letzten mündlichen Verhandlung. Dies folgt daraus, dass die Behörde Dauerverwaltungsakte auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen hat; für ihre rechtliche Beurteilung ist grundsätzlich die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2014 - 9 B 32/14 -, ). Bei der Duldungsanordnung des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dauerverwaltungsakte zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpfen, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand von dem Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründen oder inhaltlich verändern (nur Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 43 m.w.N.). Hier begründet die angefochtene Duldungsanordnung des Beklagten den Rechtsgrund für das fortdauernde Liegen der Leitung im Grundstück des Klägers (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.2.2008 - 1 K 1078/06 -, ).

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Beklagte ist als untere Wasserbehörde zuständig, §§ 127 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Wassergesetz (vom 19.2.2010, Nds GVBl. 2010, S. 64 - NWG).

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Er ist hinreichend bestimmt i.S. des § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz i.V. mit § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die inhaltlich genügende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes, die vorliegend allein gerügt wird, setzt voraus, dass der Wille der Behörde für die Beteiligten des Verfahrens, in dem der Verwaltungsakt ergeht, unzweideutig erkennbar und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bemessung zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 27.7.1982 - 7 B 122/81 -, ). Eine Duldungsverfügung ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn klar wird, was von dem Duldungspflichtigen konkret verlangt wird und was das Ziel der Handlung des Duldungsberechtigten ist (U. Stelkens, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 32a).

Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid. Der Verlauf der Leitung ist dort eindeutig bezeichnet. Aus den Gründen des Bescheides geht hervor, dass der Kläger eine unterirdische Verlegung der Trinkwasserleitung nur entlang des Weges "J." im unbefestigten Seitenraum dulden soll. Es wird auch deutlich, dass die Verlegung in offener Bauweise geduldet werden soll. Denn anderenfalls würde die nähere Beschreibung der "anschließenden Wiederansaat" auf S. 3 des angegriffenen Bescheides ins Leere gehen. Soweit der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit einer geschlossenen, also unterirdischen, Leitungsverlegung im Horizontalbohrverfahren ("FlowTex-Verfahren") in Abstimmung mit dem Kläger hingewiesen hat, betrifft dies nicht die Regelung des streitgegenständlichen Bescheides und ist daher nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Vielmehr ist dieser Hinweis im Rahmen des Versuchs einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits ergangen.

Soweit der Kläger rügt, dass eine ausführliche technische Beschreibung des Leitungsbauwerks (unterirdisch/oberirdisch, offen/geschlossen, Gefällestrecke, Druckleitung, Leitungsquerschnitt, Durchflussmenge, wesentliches Zubehör) sowie der genaue Trassenverlauf (idR markiert auf einem beigefügten Lageplan) nicht im Bescheid enthalten sei (zu diesen Anforderungen Zöllner, in: Sieder/ Zeitler/ Dahme, WHG, Stand September 2014, § 93 Rn. 77), begründet dies vorliegend keinen Bestimmtheitsmangel. Dem Kläger sind bereits seit der Anfrage des Beigeladenen vom 3. März 2009, in welcher um seine Zustimmung zu der Verlegung der Trinkwasserleitung gebeten worden war, die Einzelheiten der geplanten Verlegung bekannt. Denn dieser Anfrage lag ein Lageplan bei und sie enthielt eine detaillierte Beschreibung der zu verlegenden Leitung. Es ist überdies nicht geregelt, dass die Leitung in irgendeiner außergewöhnlichen Weise verlegt werden soll und dass das Grundstück des Klägers für die Verlegearbeiten in besonderer Weise in Anspruch genommen werden soll oder dass sein Nutzungsrecht über die Duldung der Leitung hinaus eingeschränkt werden soll.

Die Voraussetzungen des § 93 WHG für den Erlass einer Duldungsanordnung sind erfüllt. Nach § 93 Satz 1 WHG kann die zuständige Behörde Eigentümer von Grundstücken verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies u.a. zur Entwässerung oder Bewässerung, zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung erforderlich ist.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke, die für die beabsichtigte Durchleitung von Trinkwasser in Anspruch genommen werden sollen.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um öffentliche Wasserversorgung i.S. des § 50 Abs. 1 WHG. Der Beigeladene, der durch die Duldungsanordnung begünstigt wird, betreibt als Trinkwasserverband gemäß § 1 Abs. 1 seiner Wasserversorgungssatzung (vom 15.12.2011, ABl. Nr. 24 vom 31.12.2011, S. 343 ff.) die Trinkwasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke seines Versorgungsgebietes. Auch wenn es sich nur um wenige Hinterliegergrundstücke handelt, die an die öffentliche Trinkwasserversorgung durch den Beigeladenen angeschlossen werden sollen, ist daraus nicht zu schließen, dass es in erster Linie um die Förderung von Interessen einzelner Privater geht. Die öffentliche Trinkwasserversorgung ist Teil der Daseinsvorsorge. Sie erfüllt einen lebensnotwendigen Belang der Bevölkerung; dabei hat sie in besonderem Maße gesundheitliche Belange, wie sie im Trinkwasserschutzrecht zum Ausdruck kommen, zu berücksichtigen (vgl. Czychowski/ Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 50 Rn. 9 f.). Für Niedersachsen ist diese Verpflichtung von Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung besonders in §§ 50 Abs. 5 WHG, 89 Abs. 1 Satz 1 NWG ausgeformt. Danach sind solche Unternehmen verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf ihre Kosten durch eine Stelle untersuchen zu lassen, die die Anforderungen nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung erfüllt. Im vorliegenden Fall steht diese Funktion der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Vordergrund. Denn die Nachbarn des Klägers, welche beim Beigeladenen den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung beantragt haben, können mit ihren Kleinanlagen eine der Trinkwasserverordnung genügende Trinkwasserqualität nicht mehr sicherstellen. Auch wenn - wie der Kläger behauptet - es seinen Nachbarn möglich sein sollte, durch Unterhaltung und Instandsetzung ihrer Anlagen eine Verbesserung der Trinkwasserqualität herbeizuführen, ändert dies nichts daran, dass ein öffentliches Interesse an der öffentlichen Trinkwasserversorgung gerade in Fällen, in denen eine private Trinkwasserversorgung gesundheitliche Probleme mit sich bringt, besteht. Dass vorliegend mit der Trinkwasserversorgung möglicherweise auch privatnützigen Interessen insofern gedient wird, als dass die Nachbarn des Klägers ihre Anlagen nicht mehr nachrüsten und instand halten müssen, steht dem öffentlichen Charakter der Wasserversorgung nicht entgegen (vgl. für die Wasserschutzgebietsausweisung BVerwG, Beschluss vom 19.5.1995 - 4 NB 17.95 -, ).

Die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks zum Zweck der öffentlichen Wasserversorgung ist erforderlich. § 93 Satz 2 konkretisiert den Satz 1, indem angeordnet wird, dass § 92 Satz 2 WHG entsprechend gilt. Danach ist eine Inanspruchnahme nur erforderlich, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist. Bei diesem Vorbehalt der Erforderlichkeit handelt es sich der Sache nach um eine äußere Ermessensgrenze, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders ausformt. Dadurch wird deutlich gemacht, dass an die Verpflichtung zur Duldung der Durchleitung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen gestellt werden (vgl. Czychowski/ Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 93 Rn. 14). Dass es sich bei der Inanspruchnahme von Privateigentum durch eine Duldungsanordnung um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung und nicht um eine Enteignung handelt, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, der die Kammer folgt, geklärt (BVerwG, Beschluss vom 16.2.2007 - 7 B 8.07 -, ; daran anschließend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.6.2009 - 1 BvR 1003/07 -, ).

Hier ist bereits zweifelhaft, ob die öffentliche Trinkwasserversorgung der Hinterliegergrundstücke anders ebenso zweckmäßig durch funktionell ebenbürtige Leitungen hätte durchgeführt werden können. Ausweislich der vom Beigeladenen vorgelegten Pläne wäre alternativ allein die Verlegung der Trinkwasserleitung parallel zu der bereits vorhandenen Telekommunikationsleitung in Betracht gekommen. Dies hätte zu einer mehrfach abgewinkelten Leitung geführt. Damit wäre - wie der Beklagte und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt haben - der Durchfluss bzw. Wasserdruck bei der Trinkwasserversorgung gegenüber einer direkten Leitung erschwert worden.

Darüber hinaus könnte eine Durchleitung, die nicht die Grundstücke des Klägers beanspruchen würde, nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden. Daran ändert es nichts, dass bei Erlass des Duldungsbescheides die nunmehr vorliegenden Vergleichsberechnungen und Trassenpläne nicht vorgelegen haben. Denn der Weg über die Grundstücke des Klägers ist offensichtlich der einzige direkte Leitungsweg. Der erhebliche Mehraufwand ist nicht deshalb zu verneinen, weil eine alternative Verlegung nur einen Bruchteil an Mehrkosten verursachen würde. Ausweislich der Angebote handelt es sich um absolute Mehrkosten von nahe 40.000,00 €. Relativ gesehen würde die alternative Trasse mehr als das 1,4fache als die direkte Trasse entlang des Weges J. kosten. Weder die absoluten noch die relativen Mehrkosten liegen in einem Bagatellbereich, sondern stellen für den Beigeladenen einen spürbaren Mehraufwand dar. Auch im Vergleich zu den Einschränkungen, die der Kläger hinnehmen muss, ist die Erheblichkeit der Mehrkosten anzunehmen.

Sofern der Kläger behauptet, die Trinkwasserleitung hätte günstiger im Zuge von Verlegungsarbeiten für eine Telekommunikationsleitung mit verlegt werden können, finden sich hierfür keine belastbaren Anhaltspunkte in den Akten. Die behauptete günstigere Verlegung geht auch nicht daraus hervor, dass der Beigeladene im August 2013 ein Angebot über die Mitverlegung bei einer Rohrleitungsbaufirma eingeholt hat. Das Angebot ist weitgehend unbestimmt, weil es ohne Aufmaß und ohne genaueren Ansatz der Arbeitsstunden und Arbeitsmittel eingeholt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Mitverlegung eine günstigere Lösung dargestellt hätte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Mitverlegung ausweislich der beiliegenden Pläne nur für einen Teil der Trinkwasserleitung möglich gewesen.

Der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen ist erheblich größer als der Nachteil des Klägers. Ein erheblich größerer Nutzen ist immer dann anzunehmen, wenn die für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlgründe die beeinträchtigten Eigentümer- und Nutzerbelange in ihrer Gesamtheit deutlich überwiegen (Zöllner, in: Sieder/ Zeitler/ Dahme, WHG, Stand September 2014, § 93 Rn. 68). So liegt es hier. Die Folgen der Leitungsverlegung für das Grundstück des Klägers sind sehr geringfügig. Es ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Rezesses bereits eine Überfahrt vorhanden ist, entlang derer die Trinkwasserleitung verlegt werden soll. Die zu verlegende Leitung folgt also bestehender Infrastruktur auf dem Grundstück des Klägers, die dieser dauerhaft zu dulden hat. Dadurch ist sichergestellt, dass es durch die zusätzliche Trinkwasserleitung im unbefestigten Seitenraum des Weges nicht zu ernsthaften und langfristigen Nutzungseinschränkungen des Klägers kommen wird. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bauliche oder gärtnerische Anlagen bzw. Anpflanzungen im Straßenseitenraum errichten könnte, welche allein die Trinkwasserleitung, aber nicht den Weg beeinträchtigen würden. Im Übrigen ist es dem Kläger auch nicht untersagt worden, über der Trinkwasserleitung sein Grundstück - etwa durch eine Verbreiterung des Weges oder die Errichtung von Überfahrten - zu nutzen.

Demgegenüber wird durch den beabsichtigten Anschluss dreier weiterer Grundstücke an die öffentliche Trinkwasserversorgung dem öffentlichen Interesse am Gesundheitsschutz Rechnung getragen. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass weitere Anwohner im Versorgungsgebiet Zugang zu einer Wasserversorgung erhalten, die den Standards der Trinkwasserverordnung entspricht. Dabei handelt es sich um einen hochrangigen Gemeinwohlbelang. Es ist auch zu berücksichtigen, dass eine überörtliche Wasserversorgung einen wirksamen Feuerschutz sichert sowie die aus gesundheitlichen Gründen notwendige Trinkwasserkontrolle beträchtlich erleichtert (vgl. VG München, Urteil vom 26.7.2011 - M 2 K 11.11. -, ). Soweit der Kläger befürchtet, durch die Verlegung der Trinkwasserleitung über sein Grundstück selbst angeschlossen zu werden, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Selbst wenn die Voraussetzungen für einen Anschlusszwang nach § 4 der Wasserversorgungssatzung nach erfolgter Leitungsverlegung über die Grundstücke des Klägers vorlägen, könnte der Kläger immer noch einen Antrag auf Befreiung nach § 5 der Trinkwassersatzung stellen. In diesem Zusammenhang würde sein Interesse an der Befreiung vom Anschlusszwang wiederum mit den Erfordernissen des Gemeinwohls, die für eine überörtliche Trinkwasserversorgung sprechen, abgewogen werden. Die Berücksichtigung des Interesses des Klägers an der Aufrechterhaltung einer privaten Wasserversorgung wäre im Rahmen dieses Verfahrens sichergestellt.

Die Erforderlichkeit i.S. des § 93 Abs. 1 Satz 1 WHG ist nicht deswegen abzulehnen, weil eine vorrangige privatrechtliche Einigung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen nicht versucht worden ist. Tatsächlich hat es bereits im Jahr 2007 Bemühungen des Beigeladenen gegeben, an den Kläger heranzutreten, um eine Einigung wegen der beabsichtigten der Durchleitung von Trinkwasser zu erzielen. Auf ein Schreiben des Beigeladenen vom 3. März 2009 an den Kläger erfolgte keine Reaktion. Erst danach trat der Beigeladene an den Beklagten heran und bat um Unterstützung in Form einer Duldungsanordnung. Im Widerspruchsverfahren ist erneut ein Einigungsversuch - diesmal zwischen dem Kläger und dem Beklagtem - im April 2013 unternommen worden. Soweit dies den Verwaltungsakten des Beklagten (handschriftliche Notiz auf Blatt 77) zu entnehmen ist, hat der Kläger diverse Bedingungen gestellt, die u.a. behördliche Maßnahmen gegen seinen Nachbarn, Herrn L., betreffen. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Beklagte angesichts dieser Bedingungen eine Einigung ohne weitere Mitteilung an den Kläger als gescheitert angesehen hat. Denn die von dem KIäger aufgestellten Bedingungen stellten überwiegend sachfremde Erwägungen dar, die mit der Entscheidung über den Trinkwasseranschluss nicht im Zusammenhang standen.

Die Erforderlichkeit scheitert nicht daran, dass der Beigeladene satzungsmäßig nicht dazu verpflichtet ist, die Trinkwasserversorgung in seinem Verbandsgebiet flächendeckend zu gewährleisten. Es genügt, dass er als kommunaler Zweckverband eine ihm gesetzlich zugewiesene Pflichtaufgabe - hier die öffentliche Trinkwasserversorgung i.S. von § 50 Abs. 1 WHG - wahrnimmt. Wie er seiner Aufgabenerfüllung nachkommt, ist Teil der Selbstverwaltung und unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung (Zöllner, in: Sieder/ Zeitler/ Dahme, WHG, Stand September 2014, § 93 Rn. 58 m.w.N.). Vorliegend ist nicht zu erkennen, dass der Beigeladene die flächendeckende Trinkwasserversorgung willkürlich oder unter Missachtung von Privatinteressen organisiert. Es liegt im Rahmen zulässiger Aufgabenerfüllung, bei einem ansonsten hohen Versorgungsgrad auch für sich gesehen unwirtschaftliche Leitungen zu verlegen, um weitere Grundstücke an die überörtliche Trinkwasserversorgung anzubinden.

Eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke liegt auch im Übrigen nicht vor. Der Beklagte bewegt sich innerhalb der Anforderungen, die an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz zu stellen sind.

Weitere Ermessensfehler des Beklagten, die eine Rechtsverletzung des Klägers begründen könnten, liegen nicht vor. Das Gericht prüft, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 114 Satz 1 VwGO. Unter einem derartigen Fehler leidet der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht. Insbesondere hat der Beklagte die Eigentümerbelange des Klägers ausreichend berücksichtigt. Dies ist im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung ausführlich dargelegt worden. Der Kläger kann dem Beklagten auch nicht erfolgreich entgegen halten, dass er sein "Versagungsermessen" nicht erkannt habe. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich angesichts der erfolglosen und sich seit Jahren hinziehenden Einigungsbemühungen zum Erlass der Duldungsanordnung entschlossen hat. Ebenso wenig kann der Kläger erfolgreich geltend machen, dass die Vergleichsberechnungen durch den Beigeladenen erst anlässlich der mündlichen Verhandlung erstellt worden sind und bei Erlass des Bescheides vermutlich so nicht vorgelegen haben. Denn die Vergleichsberechnung bestätigt die bereits angestellten Ermessenserwägungen, wonach ein Leitungsumweg einen erheblichen Mehraufwand bedeuten würde. Im Übrigen kann sie i.S. des § 114 Satz 2 VwGO ergänzend herangezogen werden.

Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte nicht gleichzeitig über eine dem Kläger zu gewährende Entschädigung i.S. der §§ 95 ff. WHG entschieden hat. Eine solche Entscheidung ist nur dann Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Eigentumsinhaltsbeschränkung, wenn diese im Einzelfall über das Maß des Zumutbaren hinausgeht (Zöllner, in: Sieder/ Zeitler/ Dahme, WHG, Stand September 2014, § 93 Rn. 79). Angesichts der minimalen Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers ist ein derartiger Einzelfall vorliegend nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, bezüglich des Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO. Weil es sich um eine notwendige Beiladung i.S. des § 65 Abs. 2 VwGO gehandelt hat, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V. mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.