Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 06.05.2004, Az.: 2 A 330/01

Immissionsrechtlicher Vorbescheid für Windkraftanlage; Genehmigungsbedürftigkeit von Windfarmen; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windkraftanlage; Wirksame Ausweisung einer Fläche für eine Windkraftanlage durch eine Gemeinde; Planerische Konzeption einer Gemeinde für Windkraftanlagen; Potenzialflächenermittlung bei einer Windkraftanlage; Privilegierung von Windkraftanlagen; Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit bei der Flächenermittlung für Windkraftanlage; Teilnichtigkeit eines Flächennutzungsplanes

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
06.05.2004
Aktenzeichen
2 A 330/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 17696
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:0506.2A330.01.0A

Verfahrensgegenstand

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid

Prozessführer

Herr A.

Rechtsanwälte B.

Prozessgegner

Landkreis Osterholz,
vertreten durch den Oberkreisdirektor,
Osterholzer Straße 23, 27711 Osterholz-Scharmbeck

Sonstige Beteiligte

Gemeinde Schwanewede,
vertreten durch den Bürgermeister,
Damm 4, 28790 Schwanewede

Redaktioneller Leitsatz

Die Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen setzt voraus, dass die Gemeinde ihrer Entscheidung ein in sich schlüssiges, hinreichend städtebaulich motiviertes Plankonzept für das gesamte Gemeindegebiet zu Grunde legt; dies gilt jedenfalls dann, wenn sie nicht nur eine oder mehrere konkret geeignete Vorrangzonen für Windenergieanlagen ausweist, sondern der Ausweisung der Vorrangzonen zugleich Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet zukommen lassen will.

Das Verwaltungsgericht Stade - 2. Kammer -
hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. von Kunowski,
die Richter am Verwaltungsgericht Leiner und Klinge sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 4. März 1996 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 8. Februar 2001 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für drei Windkraftanlagen auf den Flurstücken 13/7, 54/3 und 66/3 der Flur 4, Gemarkung Aschwarden, zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit unter Ausschluss der Frage der erschließungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger möchte in E. drei Windkraftanlagen errichten.

2

Am 29. September 1994 hatte der Kläger einen Bauvorbescheid für die Errichtung von drei Windkraftanlagen mit einer Leistung von je 600 kW, einer Turmhöhe von bis zu 65 m und einem Rotordurchmesser von etwa 42 m beantragt. Diese sollten auf den Flurstücken 13/7, 54/3 und 66/3 der Flur 4, Gemarkung F. errichtet werden. Auf einen bestimmten Hersteller für die Anlagen hatte der Kläger sich dabei noch nicht festgelegt.

3

Die Beigeladene gab zunächst eine Stellungnahme nicht ab, weil die Sache noch in den Gremien beraten werden musste. Am 10. Juli 1995 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit, der Verwaltungsausschuss habe der Errichtung der Windkraftanlagen zugestimmt. Am 18. Juli 1995 erteilte die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben. Der Standort liege im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. G. "Windkraftanlage H.". Für diesen liege bisher nur ein Aufstellungsbeschluss des Verwaltungsausschusses vom 17. Juli 1995 vor.

4

Der Beklagte stellte am 4. März 1996 fest, dass das geplante Vorhaben nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) unzulässig sei. Die Anlagen sollten im Außenbereich errichtet werden. Dort seien sie nicht bevorrechtigt, insbesondere dienten sie nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. Als sonstige Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB könnten die Anlagen nicht zugelassen werden. Denn sie beeinträchtigten öffentliche Belange: Es beständen hier Bereiche, die für den Vogelschutz wertvoll seien. Auch beeinträchtigten die Anlagen das Landschaftsbild erheblich. Sie würden in der offenen Marschlandschaft und vom Geestrand her weithin sichtbar sein. Sichtverschattende Strukturen seien in der Nähe nicht vorhanden, in mittlerer Entfernung nur in geringem Maße. Auch seien Vorbelastungen in der Umgebung nicht vorhanden. Erst in einem Abstand von 700 m bzw. 1100 m verliefen drei Hochspannungsleitungen.

5

Der Kläger legte am 18. März 1996 Widerspruch ein. Der Standort sei der unauffälligste, der in der Süderosterstader Marsch möglich sei. Die Sicht auf die Anlagen werde für den Durchgangsverkehr durch die Ortschaft I. und den Geestrücken bei J. weitestgehend verstellt. Soweit die Anlagen zu sehen sein würden, sei die Landschaft ohnehin durch zwei Hochspannungsleitungen verbaut. In der Gegend gebe es auch nur wenig Anliegerverkehr. Von der Hauptachse, der K., aus gesehen lägen die Anlagen in einer Reihe hintereinander. Die umliegenden Ortschaften würden durch Geräusche nicht belästigt werden. In der Umgebung des Standorts werde intensiv Ackerwirtschaft mit Weizenmonokultur betrieben. Auch liege kein anderer Standort weiter von fremden Grundstücken entfernt als der beantragte. In der Monokultur seien wertvolle Wiesenbrutvogelbestände nicht zu finden. Auch der Vogelzug sei an dem Standort wenig betroffen. Dieser folge entweder der L. oder umgehe die Linie M. westlich. Die vorhandenen Hochspannungsleitungen beeinträchtigten das Landschaftsbild ohnehin bereits. Insoweit dürfe nicht nur auf einen Abstand von wenigen hundert Metern abgestellt werden. Er sei ggf. bereit, die drei Anlagen durch zwei größere zu ersetzen oder den Standort etwas zu verändern. Auch stelle er anheim, die Entscheidung zurückzustellen, bis die Gemeinde über den Bebauungsplan entschieden habe.

6

Die Bezirksregierung Lüneburg gab den Widerspruch zunächst an den Beklagten zurück, damit dieser prüfe, ob das Vorhaben nach der Änderung des § 35 BauGB zum 1. Januar 1997 zulässig sei.

7

Der Beklagte setzte am 18. Februar 1997 auf Antrag der Beigeladenen vom 13. Februar 1997 die Entscheidung über den Antrag des Klägers gemäß § 245b BauGB für zwölf Monate aus. Die Beigeladene beabsichtigte, in ihrem Flächennutzungsplan Vorrangstandorte für Windenergie auszuweisen. Diese Aussetzung wurde am 18. Mai 1998 bis zum 31. Dezember 1998 erneuert. Am 19. März 1999 teilte die Beigeladene mit, der Standort befinde sich im Geltungsbereich des seit dem 17. Juli 1995 in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 126 "K.". Mit Blick hierauf stellte der Beklagte am 22. April 1999 auf Antrag der Beigeladenen die Entscheidung über den Antrag des Klägers gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 1. Oktober 1999 zurück.

8

Am 2. Februar 2000 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben des Klägers.

9

Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab. Denn die Beigeladene hatte mittlerweile ihren Flächennutzungsplan geändert (N.. Änderung) und zwei Standorte für Windkraftanlagen in der Ortschaft O. dargestellt (P.). Dies stehe der Errichtung am geplanten Standort als öffentlicher Belang entgegen.

10

Der Kläger hält die Q.. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen für abwägungsfehlerhaft. Die Beigeladene habe die Flächen falsch ermittelt, die als Windkraftstandorte in Frage kämen. Denn sie habe Flächen als Siedlungsflächen ausgenommen, für die eine Bauleitplanung nicht bestehe. Außerdem habe die Beigeladene übergroße Abstandsflächen zwischen Siedlungsflächen und Windkraftstandorten vorgesehen. Auch seien die Flächen R. nicht die als Windkraftstandorte am besten geeigneten Flächen. Tatsächlich seien diese Flächen überhaupt nicht als Windkraftstandorte geeignet und hätten daher auch nicht als solche dargestellt werden dürfen.

11

Die Fläche S. sei wegen ihrer Bedeutung für den Naturschutz als Windkraftstandort ungeeignet. In ihren nördlichen und südlichen Randgebieten befänden sich "klein strukturierte Biotopkomplexe". Im Regionalen Raumordnungsprogramm sei das Gebiet daher als Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft und als Gebiet mit besonderer Bedeutung für die Erholung dargestellt. Das Landesraumordnungsprogramm weise das Gebiet außerdem als Vorranggebiet für die Trinkwasserversorgung aus. Ein Teil der Fläche stelle sogar einen wichtigen Bereich für Arten und Lebensgemeinschaften mit landesweiter Bedeutung dar. Für diesen Standort habe die Beigeladene zudem nicht den Mindestabstand von 200 m zu Waldgebieten berücksichtigt. Es sei zu bezweifeln, dass der dabei betroffene Birkenwald nicht mit anderen hochwertigen Waldbeständen vergleichbar sei. Auf dem Standort S. befänden sich mehrere Wallhecken. Derartige Flächen sollten nicht als Windkraftstandorte ausgewiesen werden. Auch schlössen sich an den Standort S. nach Süden hin landschaftlich besonders schützenswerte Bereiche an (T.). Schließlich weise der Standort auch eine niedrigere mittlere Windgeschwindigkeit aus als andere Flächen und sei 4,3 km vom Umspannwerk in F. entfernt. Es seien fast nur land- und forstwirtschaftliche Wege vorhanden.

12

Die Fläche U. sei im Regionalen Raumordnungsprogramm als Fläche mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft und als Gebiet mit besonderer Bedeutung für die Erholung dargestellt. Nach dem Landesraumordnungsprogramm handele es sich im südlichen Bereich um ein Vorranggebiet für die Trinkwassergewinnung. Der Landschaftsrahmenplan weise die Fläche als bedeutend für die Erholungsvorsorge aus. Auch befinde sich auf der Fläche ein Biotop im Sinne des § 28a NNatG. Dort sei daher die Errichtung von Windkraftanlagen nicht möglich.

13

Die Standorte R. seien nur 1,7 km voneinander entfernt. Zum Windpark V. betrage die Entfernung von Krokhorst nur 3,5 km. Zwischen Windparks sei jedoch ein Abstand von 5 km einzuhalten. Die Sichtachse zwischen den Standorten sei nicht unterbrochen. Die Beigeladene halte die Standorte für verträglich, weil keine Alternativen vorhanden seien.

14

Bei ordnungsgemäßer Abwägung wäre der vom Kläger vorgesehene Anlagenstandort als Windenergiestandort in Betracht gekommen. Hierzu greift der Kläger sein bisheriges Vorbringen auf. Für den Vogelschutz bedeutende Bereiche befänden sich nach dem Gutachten des W. in 700 m Entfernung.

15

Die Bezirksregierung Lüneburg wies den Widerspruch des Klägers am 8. Februar 2001 zurück. Das Vorhaben sei nach § 35 BauGB zu beurteilen. Ihm ständen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Denn Windkraftanlagen seien gemäß dieser Vorschrift ausgeschlossen, wenn sie außerhalb der Sondergebiete "S." und "X. errichtet werden sollten. Diese Sondergebiete weise eine seit dem 26. Januar 2001 wirksame Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde F. aus. Die Einwendungen des Klägers gegen die Darstellung dieser Sondergebiete griffen nicht durch. Die Bezirksregierung Lüneburg zweifelte nicht an der Richtigkeit der Auswahl dieser beiden Flächen aus insgesamt 29 Flächen. Insbesondere sei der Standort des Klägers (Potenzialstudie Nr. Y.) aus Gründen des Umweltschutzes nicht ausgewählt worden. Der geplante Standort befinde sich in einem Bereich, der in dem Entwurf des Landschaftsrahmenplans die fachlichen Voraussetzungen für ein Landschaftsschutzgebiet erfülle und einen wichtigen Bereich für Arten- und Lebensgemeinschaften darstelle. Südlich und westlich Z. fänden sich Brutplätze der Wiesenweihe, einer vom Aussterben bedrohten Vogelart. Dass für den geplanten Standort hierzu Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien, bedeute nicht - so ein Gutachter -, dass diesem insoweit Bedeutung nicht zukomme. Ein gültiges Regionales Raumordnungsprogramm habe bei Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung nicht mehr bestanden. Darstellungen des Landesraumordnungsprogramms ständen dem Vorhaben nicht entgegen, hinderten aber auch nicht die Darstellung der Windkraftstandorte im Flächennutzungsplan. Der Erlass vom 11. August 1996 enthalte nur Abstandsempfehlungen für die Träger der Regionalplanung. Im Einzelfall könne daher von den dort angegebenen Werten abgewichen werden. Der Widerspruchsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Februar 2001 zugestellt worden.

16

Der Kläger hat am 12. März 2001 Klage erhoben. Hierfür wiederholt er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.

17

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 4. März 1996 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 8. Februar 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit unter Ausschluss der Frage der erschließungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit für drei Windkraftanlagen auf den Flurstücken AA. der Flur AB., Gemarkung E., zu erteilen.

18

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

19

Er habe bei seiner Prüfung, ob dem Widerspruch des Klägers abzuhelfen sei, bereits die neue Fassung des § 35 BauGB berücksichtigt. Nachdem die Beigeladene alle Möglichkeiten der Zurückstellung ausgeschöpft gehabt habe, habe er den Kläger darauf hingewiesen, dass das Vorhaben wegen der Ausschlusswirkung der Darstellungen des Flächennutzungsplans unzulässig sei. Gleichwohl habe der Kläger an seinem Widerspruch festgehalten. In der Sache hat der Beklagte auf seinen ablehnenden Bescheid und den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

20

Die Beigeladene verteidigt die Änderungen des Flächennutzungsplans, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Sie hält für erforderlich, potenzielle Siedlungsflächen dort in die Abwägung einzubeziehen, um sich nicht Entwicklungsmöglichkeiten zu verbauen. Die Berücksichtigung dieser Flächen habe nicht zu einer Verkleinerung möglicher Windkraftstandorte geführt. Auch dem Vorbringen zu Naturschutzfragen tritt die Beigeladene entgegen. Die Bedeutung des Waldes sei mit dem Forstamt AC. begutachtet worden. Mit den Fragen der Wallhecken und des Landschaftsbildes habe sich die Beigeladene ausführlich auseinander gesetzt. Sie hält die Vorgabe eines Abstandes von 5 km zwischen Windparks nicht für zwingend. Wollte man sie zwingend anwenden, wäre auch der vom Kläger geplante Standort ungeeignet. Denn dieser sei nur 2,5 km vom Windpark J. entfernt.

21

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2004 das Grundstück, das für die Errichtung der Windkraftanlagen in Aussicht genommen ist sowie dessen nähere und weitere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 6. Mai 2004 Bezug genommen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten und den Widerspruchsvorgängen, den Beiakten A bis C, Bezug genommen, außerdem auf die Verwaltungsvorgänge, die die Beigeladene in dem parallel verhandelten Verfahren 2 A 1685/02 zu den hier maßgeblichen Änderungen ihres Flächennutzungsplans vorgelegt hat (dort Beiakten D bis J).

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage noch geltende gemachte Anspruch zu und der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid verletzten ihn daher in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

24

Das Vorhaben des Klägers ist im vereinfachten Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig. Gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) i.V.m. Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV bedürfen Windfarmen mit drei bis weniger als sechs Anlagen der Genehmigung im Verfahren nach § 19 BImSchG. Dieses Genehmigungserfordernis ist zwar erst 2001 - nach Antragstellung im vorliegenden Verfahren - eingeführt worden. Es erstreckt sich aber auch auf Anlagen, für die bei seinem In-Kraft-Treten bereits ein Genehmigungsantrag gestellt worden war (Ludwig in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Rdnr. 49 zu § 1 4. BImSchV).

25

Gemäß § 9 BImSchG kann durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Da gemäß § 13 BImSchG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Baugenehmigung einschließt, ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlagen "einzelne Genehmigungsvoraussetzung" im Sinne des § 9 BImSchG. Ein Vorbescheid kann daher auch über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens erteilt werden. Diese ist hier nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil das Vorhaben im Außenbereich errichtet werden soll.

26

Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient.

27

Raumordnerische Vorgaben im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BauGB durch ein Regionales Raumordnungsprogramm bestehen nicht. Der Beklagte hatte bei Entscheidung über den Vorbescheidsantrag und z. Ztpkt. der mdl. Verhandlung kein gültiges Raumordnungsprogramm. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, wenn hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

28

Dass das Vorhaben des Klägers im Außenbereich liegt und daher nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, ist offensichtlich und unstreitig. Die Beigeladene hat in ihrem Flächennutzungsplan an anderer Stelle Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen ausgewiesen. Die Beteiligten streiten vorrangig darüber, ob diese Ausweisung wirksam ist.

29

Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich auch im Rahmen der Flächennutzungsplanung maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Diese verfügt über einen weiten Gestaltungsspielraum. Es steht in ihrem Ermessen, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt sie planerisch tätig wird. Nicht erforderlich im Sinne vom § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, denen ein Konzept im positiven Sinne fehlt und die ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19). Planungsinstrument der Gemeinden zur Verwirklichung städtebaulicher Zielsetzungen hinsichtlich der Nutzung von Windenergie im Gemeindegebiet ist der Flächennutzungsplan. Der Gesetzgeber hat die Gemeinden bei der zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Privilegierung der Windkraftanlagen durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zugleich ermächtigt, die Standorte dieser Anlagen - restriktiv - zu steuern. Die Gemeinden können durch positive Festlegung geeigneter Standorte im Flächennutzungsplan zugleich die Errichtung von Windkraftanlagen im Übrigen Gemeindegebiet grundsätzlich - "in der Regel" - unterbinden (vgl. Nordrhein-Westfälisches OVG, Urteile vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 - BauR 2002, 886 [OVG Nordrhein-Westfalen 30.11.2001 - 7 A 4857/00] und vom 15. Juli 2002 - 7 A 860/01 - Juris MRWE 202011212).

30

Bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans hat die Beigeladene gemäß § 1 Abs. 6 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Diese Abwägung setzt voraus, dass die Gemeinde ihrer Entscheidung ein in sich schlüssiges, hinreichend städtebaulich motiviertes Plankonzept für das gesamte Gemeindegebiet zu Grunde legt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie nicht nur eine oder mehrere konkret geeignete Vorrangzonen für Windenergieanlagen ausweist, sondern - wie die Beigeladene im vorliegenden Fall - der Ausweisung der Vorrangzonen zugleich Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet zukommen lassen will.

31

Der Kläger greift ohne Erfolg an, dass die Beigeladene gleichsam auf Vorrat Siedlungsflächen von der Potenzialflächenermittlung ausgenommen hat. Dieses Vorgehen stellt das Plankonzept der Beigeladenen nicht in Frage. Denn eine korrekte Ausübung des Planungsermessens fordert nicht etwa zunächst eine erschöpfende Erhebung dessen, was als Potenzialfläche grundsätzlich für die Windkraft zur Verfügung steht. Der eigentliche Abwägungsvorgang, die Wertung und Gewichtung der für und gegen eine konkrete Ausweisung im Einzelnen sprechenden Belange, darf auch nicht etwa nur auf der Grundlage einer solchen umfassenden Potenzialflächenermittlung erfolgen. Ist für die Gemeinde von vornherein erkennbar, dass in bestimmten Bereichen ihres Gemeindegebiets gewichtige städtebauliche Belange gegen eine Vorrangausweisung sprechen, so darf sie diese Bereiche auch ohne weitere Erhebungen zur Nutzbarkeit dieser Bereiche für die Windenergie von der weiteren Betrachtung ausnehmen. Insoweit gilt für die Nutzung der Windkraft nichts anderes als bei jeder anderen städtebaulichen Planung auch, nämlich dass die Gemeinde im Rahmen der übrigen bindenden rechtlichen Vorgaben selbst entscheiden kann, ob sie bestimmte Teile ihres Gemeindegebiets beispielsweise vorrangig für Siedlungszwecke, für Erholungszwecke, zur Sicherung des Fremdenverkehrs, zur Sicherung natürlicher Gegebenheiten oder aus sonstigen städtebaulichen Erwägungen von bestimmten weiteren baulichen Entwicklungen weit gehend freihalten will. Die Privilegierung der Windkraftanlagen steht dem nicht entgegen, denn diese steht nach der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers - anders als die Privilegierungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der planerischen Steuerungsmöglichkeit durch die Gemeinden. (vgl. jetzt auch Nds. OVG, Urteil vom 28. Januar 2004 - 9 LB 10/02 - NST-N 2004, 90).

32

Der Kläger beruft sich ferner zu Unrecht darauf, die Beigeladene habe ohne sachliche Rechtfertigung Zuschläge zu den Abständen vorgesehen, die sich aus dem genannten Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 11. Juli 1996 ergeben. Allerdings ist dieser Erlass von der Beigeladenen bei der Aufstellung der Flächennutzungsplanänderungen grundsätzlich zu beachten gewesen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 20. Juli 1999 (- 1 L 5203/06 -) zum Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, ausgeführt:

"...Diese vom Gemeinderat vorzunehmende Abwägung ist verwaltungsgerichtlich nur darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Diesen Anforderungen genügt die Darstellung eines Sondergebietes für Windenergieanlagen im Bereich M./B. der Beigeladenen ... Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Abwägung hinsichtlich der Kehrseite der positiven Standortzuweisung, also hinsichtlich der negativen Darstellung eines Verbotes, Windenergieanlagen auf den übrigen Flächen zu errichten, zwangsläufig pauschaler ausfallen muss, weil die Gemeinde nicht für jede Fläche parzellenscharf die städtebaulichen Hinderungsgründe darlegen kann (vgl. zur so genannten Abgrabungskonzentrationszone: BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 57.84 -, NVwZ 1988, 54; OVG Schleswig, Urt. v. 24.10.1995 - 1 L 166/94 -, NVwZ-RR 1997, 14)...Der von der Beigeladenen gewählte Abstandsradius von 500 m für Einzelhäuser widerspricht den Vorgaben in dem Erlass des Nieders. Innenministeriums vom 11. Juli 1996 (Az. 39.1-32346/8.4), der nach wie vor Verbindlichkeit beansprucht. Er enthält allgemeine Vorgaben für die Regionalplanung zur Windenergienutzung. In dem Erlass wird empfohlen, die Vorrangstandorte für Windenergienutzung so zu planen, dass unter anderem zu Einzelhäusern ein Abstand von 300 m, zu allgemeinen Wohngebieten, dörflichen Siedlungen, fremdenverkehrsbetonten Siedlungen und Campingplätzen ein Abstand von 500 m und zu reinen Wohngebieten eine Entfernung von 750 m eingehalten werden."

33

Die Beigeladene beruft sich hierzu allerdings mit Erfolg auf ihre Standort-Potenzialstudie. Diese liegt den angegriffenen Änderungen des Flächennutzungsplans zu Grunde. Dort wird auf S. 37 ausgeführt, die Pufferzonen von 200 m um die Abstandsflächen herum, die sich aus dem genannten Erlass ergeben, hätten nur nachrichtlichen Charakter. Sie seien bei der Ermittlung der Potenzialflächen nicht berücksichtigt worden, weil die Beigeladene sich an den genannten Erlass habe halten wollen. Diese Einlassung ist insbesondere im Hinblick darauf plausibel, dass die Potenzialfläche Y. in ihrem Nordosten in eine solche Pufferzone hineinragt.

34

Die Ausweisung der Flächen "S." und "AD. t" ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil diese Flächen nicht diejenigen sind, die für die Errichtung von Windkraftanlagen am besten geeigneten wären. Denn eine fehlerhafte Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 6 BauGB kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Gemeinde nicht auf eine besondere Pflicht zur Förderung der Windenergie bzw. zumindest auf ein besonderes abwägungsbeachtliches Gewicht der Windenergie abgestellt hat. In dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2001 (- 7 A 4857/00 - BauR 2002, 886 ff. [OVG Nordrhein-Westfalen 30.11.2001 - 7 A 4857/00] = NVwZ 2002, 1135 ff. = BRS 64 Nr. 101) heißt es (vgl. bereits VG Stade, Urteil vom 20. November 2003 - 2 A 1714/00 -) - und diese Erwägungen treffen auch hier zu -:

"Den gesetzlichen Regelungen zur Einführung der Privilegierung von Windenergieanlagen durch das Gesetz zur Änderung des BauGB vom 30.7.1996 lässt sich nicht entnehmen, dass der Windenergie im Rahmen der Abwägung ein Vorrang oder auch nur ein besonders beachtliches Gewicht einzuräumen wäre. Der Gesetzgeber hat sich - wie bereits dargelegt - vielmehr dafür entschieden, Anlagen zur Nutzung der Windenergie nur mit gleichzeitiger restriktiver Steuerungsmöglichkeit der Gemeinden zu privilegieren. Ihm kam es dabei zwar darauf an, die Windenergie, die "einen wichtigen positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten" könne, planungsrechtlich so zu stellen, "dass sie an geeigneten Standorten auch eine Chance hat". Dabei hat er jedoch bewusst keine pauschale Begünstigung der Windenergie gegenüber anderen schützenswerten Belangen (z.B. Fremdenverkehr, Natur- und Landschaftsschutz) festgelegt, sondern die regionalen und kommunalen Steuerungsmöglichkeiten eingeführt, weil "nur im Einzelfall und vor Ort abgewogen und entschieden werden" könne, welchen Belangen der Vorrang gebührt.

Vgl. auch hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in BT-Drs. 13/4978.

Der Umstand, dass nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB auch die Nutzung erneuerbarer Energien bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen ist, gebietet ebenso wenig eine vorrangige Ausrichtung der Abwägung an einer Förderung der Windenergie. Der Katalog des § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist nicht als eine Auflistung bindender Vorgaben etwa im Sinne von 'Planungsleitsätzen' zu verstehen, denen die Gemeinde im Rahmen ihrer Bauleitplanung gleichsam vorrangig Rechnung tragen muss. Ebenso wenig führt die Aufnahme eines bestimmten Belangs in den Katalog des § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB dazu, dass dieser Belang im Rahmen der Abwägung mit Vorrang zu berücksichtigen ist. In der Rechtsprechung ist vielmehr geklärt, dass die in dieser Vorschrift genannten Belange weder abschließend sind noch in ihrer Zusammenstellung einen Vorrang in sich oder gegenüber privaten Belangen enthalten. Daher lässt sich ein auch nur relativer Vorrang des einen genannten Belangs gegenüber einem anderen auch nicht abstrakt festlegen. ..."

§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB enthält daher lediglich eine "Checkliste" abwägungsbeachtlicher (öffentlicher) Belange, die bei der planerischen Abwägung nicht übersehen werden sollten. Wie die Gemeinde bei ihrer Bauleitplanung den Belang der Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt, hat sie demgemäß - in den durch das Abwägungsgebot gesetzten Grenzen - eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu entscheiden. ...

Schließlich liegt ein Abwägungsmangel auch nicht darin, dass die Beigeladene mit dem hier ausgewiesenen Bereich eine Vorrangzone festgelegt hat, die wegen Unwirtschaftlichkeit nur eine Lösung "auf dem Papier" darstelle, zugleich aber wirtschaftlich tragfähige Anlage an anderen Standorten im Gemeindegebiet verhindere.

Auch insoweit verkennt der Kläger, dass die Gemeinde bei der Planung von Vorrang- oder Konzentrationszonen für Windenergieanlagen gerade nicht verpflichtet ist, die Windenergie besonders zu fördern und einen wirtschaftlich optimalen Ertrag ihrer Nutzung sicherzustellen. Dies gilt in besonderem Maß für das Gebiet einer Gemeinde wie der Beigeladenen. Dieses lässt wegen seiner Topografie nur an bestimmten, landschaftsästhetisch empfindlichen Stellen eine hohe Ausbeute der Windenergienutzung zu und erfordert zugleich wegen der geringen Besiedelungsdichte und dementsprechend geringen Dichte des Stromnetzes bei einer Konzentrierung von Windenergieanlagen aufwändige Netzeinspeisungen. Auch eine solche Gemeinde kann ihre städtebaulich gerechtfertigten Zielsetzungen des Immissionsschutzes, des Landschaftsschutzes sowie der Erholung in weiträumigen Waldgebieten einsetzen, um die Nutzungsmöglichkeiten für privilegierte Windenergieanlagen durch ihren Flächennutzungsplan restriktiv zu steuern. Wenn im Rahmen einer solchen, sachgerecht aufbereiteten Flächennutzungsplanung nur solche Vorrangflächen für Windenergieanlagen übrig bleiben, die nicht optimal ausnutzbar sind, haben die potenziellen Betreiber von Windenergieanlagen dies hinzunehmen.

Anderes mag dann gelten, wenn für den Plangeber offensichtlich ist, dass eine Nutzung der letztlich festgelegten Vorrangfläche für Anlagen der Windenergie aus faktischen oder offen zu Tage liegenden wirtschaftlichen Gründen ausscheidet."

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Eine Fehlerhaftigkeit ergibt sich hier jedoch daraus, dass die Beigeladene bei der Abwägung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Der Kläger macht insoweit geltend, dass die ausgewiesenen Flächen für die Stromgewinnung aus Windkraft "überhaupt nicht geeignet" seien. Der Kläger leitet dies aus naturschutzfachlichen und für die Fläche S. auch aus wirtschaftlichen Gesichtpunkten her. Wirtschaftlich weise der Standort S. "im Vergleich zu anderen Flächen" nur eine mittlere Windgeschwindigkeit von 4,5 bis 5 m/s in 30 m Höhe auf. Die Entfernung zum Umspannwerk in F. betrage etwa 4,3 km Luftlinie. Außerdem sei die Erschließung mit erheblichem Aufwand verbunden, weil fast nur land- und forstwirtschaftliche Wege vorhanden seien.

36

Der Gesichtpunkt der Wirtschaftlichkeit führt hier im Ergebnis dazu, dass die Abwägung für beide Flächennutzungsplanänderungen (N..) als fehlerhaft anzusehen ist. Wirtschaftlich sind insoweit allerdings Entfernung und Erschließung nicht von Bedeutung. Die Entfernung zum Umspannwerk F. ist bei den Flächen AE. größer (4,5 km bis 7,4 km) als bei der Fläche S., bei den Flächen AF. ebenso groß bzw. etwa ebenso groß (4,2 km bzw. 4,4 km) und bei den Flächen AG. kleiner (1,5 km bis 4 km), bei den Flächen AH. bis AI. mit 3,2 bis 4,4 km kleiner bis etwa ebenso groß. Die Entfernung der Fläche S. liegt damit ungefähr im Mittelfeld der Entfernungen aller Potenzialflächen. Eine Ungeeignetheit ist schon insoweit weder im Vergleich zu den anderen Flächen noch absolut zu erkennen. Überdies sind gerade die geplanten Anlagen des Klägers mit etwa 7 km Entfernung wesentlich weiter vom Umspannwerk entfernt. Auch mit Blick auf die Erschließung, die sogar nach der Einlassung des Klägers über landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Wege gegeben ist, erscheinen die ausgewiesenen Flächen nicht als ungeeignet für den ausgewiesenen Zweck.

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Anderes gilt jedoch im Ergebnis hinsichtlich der Windgeschwindigkeiten. Allerdings ist auch insoweit nicht abschließend feststellbar, dass die Flächen tatsächlich für eine wirtschaftliche Stromerzeugung "überhaupt" ungeeignet wären. Jedoch ist die Abwägung in dieser Hinsicht in sich widersprüchlich und deshalb fehlerhaft. Denn sie stützt sich - jedenfalls schlüssig - gerade auf die Annahme, dass eine Wirtschaftlichkeit auf den Flächen AJ. nicht erreicht werden könne. Das ergibt sich aus folgendem: Der Erläuterungsbericht nennt unter Nr. 3.1.1 als Umstände, die für die Standortfindung maßgeblich sein sollen, u.a. Windgeschwindigkeit und Windhöffigkeit. Ohne in Einzelheiten zu gehen, verweist er hierzu im Übrigen auf die Potenzialstudie der Beigeladenen (S. 34 und 35). Diese Potenzialstudie weist aber für die Flächen AJ. die mittlere Windgeschwindigkeit von 4,5 bis 5 m/s aus, für die Flächen AK. dagegen eine solche von 5 bis 5,5 m/s. Dass die Flächen AL. mit der niedrigeren mittleren Windgeschwindigkeit für die Windkraftnutzung generell geeignet sein sollen, ist daher nach der Potenzialstudie der Beigeladenen (S. 34) gerade nicht plausibel. Das Gegenteil ist der Fall. Dort heißt es in Punkt 4. "Standortfindung" unter Nr. 4.1 "Positivkriterien" insoweit:

"Die kommerzielle Nutzung der Windenergie konzentriert sich heute bei zurückgehender Förderung durch Bund und Länder auf Gebiete mit mehr als 5,2 m/s Jahresmittel der Windgeschwindigkeit, gemessen in 10 m Höhe über Grund. Bezogen auf die vom DEWI ermittelte Standortpotenzialkarte bedeutet das mindestens 6,0 - 6,5 m/s mittlere Windgeschwindigkeit in 30 m Höhe (MOLLY, S. 49). Durch die Verminderung der Investitionskosten ... verschiebt sich die Grenze der Wirtschaftlichkeit allerdings zu Standorten mit geringerer mittlerer Windgeschwindigkeit. Bei größerer Nabenhöhe (65 m bei MW-Anlagen) werden auch Flächen mit 5,5 bis 6,0 m/s (in 30 m Höhe) interessant.

Die 8 ermittelten Potenzialflächen der DEWI-Studie, die innerhalb des Gemeindegebietes von F. liegen, weisen mittlere Windgeschwindigkeiten von 4,8 bis 5,8 m/s in 30 m Höhe auf..."

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Soll aber durch die Bezugnahme auf diese Potenzialstudie die Eignung im Hinblick auf eine bestimmte - wirtschaftliche - Windgeschwindigkeit ("auch Flächen mit 5,5 bis 6,0 m/s") Vorgabe für die Positivauswahl sein, so bedarf es einer besonderen Erklärung, wenn gleichwohl gerade Flächen als geeignet angesehen werden, auf denen diese Windgeschwindigkeit nicht erreicht wird. Das gilt ohne weiteres im Hinblick auf die Kernaussage der Potenzialstudie, dass "auch Flächen mit 5,5 bis 6,0 m/s (in 30 m Höhe) interessant" werden. Sind Flächen mit weniger als 5,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit noch nicht einmal interessant - und das bereits nur unter der zusätzlichen Voraussetzung einer Vergrößerung der Nabenhöhe -, so ist erklärungsbedürftig, wenn die Flächen 1 bis 11 der ermittelten Potenzialflächen nur Windgeschwindigkeiten von 4,5 bis 5,0 m/s aufweisen und auch für die übrigen Flächen nicht sicher erkennbar ist, dass sie den Wert von 5,5 m/s erreichen (dort ist die mittlere Geschwindigkeit mit 5,0 bis 5,5 m/s angenommen).

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Eine solche Erklärung gibt die Potenzialstudie allenfalls mittelbar für einen Teil der Fläche U. (Potenzialfläche AM.). Aus der Karte 1 ist - mit einiger Mühe - erkennbar, dass jedenfalls ein Teil dieser Fläche in der DEWI-Studie als Potenzialfläche mit einer Windgeschwindigkeit von 5,0 bis 5,5 m/s dargestellt war. Im Zusammenhang hiermit weist die Potenzialstudie (S. 34) darauf hin, die Acht ermittelten Potenzialflächen der DEWI-Studie, die innerhalb des Gemeindegebietes von F. liegen, wiesen mittlere Windgeschwindigkeiten von 4,8 bis 5,8 m/s in 30 m Höhe auf. Dieser Umstand ist aber bei der Beurteilung der Fläche AM. (U.) ersichtlich nicht berücksichtigt worden. Denn in den konkreten Ausführungen zu dieser Fläche heißt es in der Potenzialstudie ausdrücklich auf S. 42: "Die mittlere Windgeschwindigkeit in 30 m Höhe liegt bei 4,5 - 5 m/s." So ist auch die Fläche S. (Potenzialfläche AB., S. 44) bewertet. Der Erläuterungsbericht für die Flächennutzungsplanänderungen AN. hat das in Nr. 3.1.1 ohne weitere Ermittlungen oder Abwägungen übernommen. Auch bei der Beschreibung der Flächen (S. 9 und 10) werden ersichtlich nur die Werte referiert, die die Potenzialstudie bereits ermittelt hatte. Eine Begründung dafür, warum die Windgeschwindigkeit von 4,5 bis 5 m/s trotz der gegenteiligen Aussage in der Potenzialstudie als geeignet für die Stromgewinnung aus Windkraft angesehen wird, findet sich dabei nicht einmal ansatzweise. Namentlich wird nicht darauf eingegangen, ob eine der Flächen wenigstens nach der DEWI-Studie in den Bereich von 4,8 bis 5,8 m/s - bzw. konkret: 5 bis 5,8 m/s, also über 5 m/s - aufrücken könnte.

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Dieser Fehler in der Abwägung führt hier auch zu einer Unwirksamkeit der Flächennutzungsplanänderungen AN. insgesamt. Die Frist von sieben Jahren für die Geltendmachung von Abwägungsfehlern gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist seit der Flächennutzungsplanänderung 1999 noch nicht abgelaufen. Die Fehler sind auch nicht gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB als unerheblich anzusehen. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 4 NB 22.90 -, BRS 54 Nr. 15). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil sich die Abweichung von dem eigenen Positivkriterium aus dem Erläuterungsbericht und der Standortpotenzialstudie entnehmen lässt.

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Es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass der bezeichnete offensichtliche Mangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB muss die konkrete Möglichkeit bestehen, dass sich der Fehler im Abwägungsvorgang in dem Sinne auf den Planinhalt ausgewirkt hat, dass das Ergebnis der Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33); eine abstrakte Vermutung reicht insoweit nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43/93 -, BRS 57 Nr. 22). Dass die Abwägung anders ausgefallen wäre, wenn die Flächen 1 bis 11 mit nur 4,5 bis 5 m/s Windgeschwindigkeit in 30 m Höhe dem eigenen Positivkriterium entsprechend nicht als Potenzialflächen berücksichtigt worden wären, liegt auf der Hand.

42

Die Kammer sieht danach hier - entsprechend der Auffassung des 9. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 2004 - 9 LB 10/02 - NST-N 2004, 90) - ausgehend vom Grundsatz der Planerhaltung und von den in §§ 214 f. BauGB niedergelegten Gedanken - die Annahme einer Teilnichtigkeit des (gesamten) Flächennutzungsplanes im Letzten Abwägungsschritt als sachgerecht an.

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Damit stehen dem Vorhaben nicht Darstellungen des Flächennutzungsplans als öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 2 Satz 3 BauGB entgegen. Daher sind die weiteren öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 BauGB zu prüfen:

44

Zielen der Raumordnung widerspricht das Vorhaben nicht. Der Standort liegt laut Beikarte 7 zum Landesraumordnungsprogramm in einem Bereich, der aus Landessicht wertvoller Landschaftsteil ist, der für eine Festlegung als Vorsorgegebiet für Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung in Betracht kommt. Die Festlegung von Vorsorgegebieten im Landesraumordnungsprogramm hat nur eingeschränkte Bindungswirkung. Die räumlich konkrete Umsetzung der in den Beikarten 1 bis 7 nach Inhalt und Umfang zum Ausdruck gebrachten Zielvorstellungen des Landes erfolgt gemäß Nr. C 1.9.02 LROP eigenverantwortlich durch die Träger der Regionalplanung auf der Grundlage der in den Abschnitten C 2 und C 32 aufgeführten Ziele und der genannten fachlichen Gründe. Eine solche eigenverantwortliche Umsetzung durch den Beklagten fehlt noch. Dem Landesraumordnungsprogramm kommt damit eine Bindungswirkung - im Sinne einer Veränderungssperre - nicht zu. Zwar besteht die Möglichkeit, dass durch veränderte Umstände der Beklagte die vom Landesraumordnungsprogramm vorgesehene regionalplanerische Abwägung nicht mehr durchführen kann. Andererseits wäre es widersprüchlich, wenn sich der in der Beikarte 7 dargestellte öffentliche Belang stärker durchsetzte, solange der Beklagte untätig bleibt, als wenn der Beklagte ein Regionales Raumordnungsprogramm aufstellte und den Belang abwägend abschwächen oder zurückdrängen könnte. Der Belang ist danach nur bei der Prüfung der Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 als Indiz für ein schützenswertes Grünland im dargestellten Bereich zu beachten.

45

Belange des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB stehen nicht ersichtlich entgegen. Der Beklagte hat im Verwaltungsverfahren eine naturschutzfachliche Stellungnahme seines Fachamtes eingeholt, in der allgemein auf die Bedeutung der Fläche für den Vogelschutz hingewiesen. Diese sei als wertvoller Bereich für Brutvögel von lokaler Bedeutung anzusehen. In Meldebögen des NLÖ von 1993 seien nur für umliegende Flächen Bereiche kartiert worden, die für den Vogelschutz wichtig seien. Er hat konkretere Aussagen zum geplanten Standort nicht gemacht.

46

Belange der Landschaftspflege stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Das Vorhaben beeinträchtigt auch nicht die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert und verunstaltet nicht das Orts- oder Landschaftsbild. Das ergibt sich für die Kammer nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung vom 6. Mai 2004 aus folgenden Erwägungen:

47

Zwar sind Vorbelastungen in unmittelbarer Nähe bisher nicht vorhanden - hier liegen die vom Kläger beschriebenen Äcker. Jedoch befindet sich etwa 675 m bis 1175 m ostwärts des geplanten Standorts die vorhandene 220 kV Hochspannungsleitung und etwa weitere 400 m ostwärts die vorhandene 380 kV Hochspannungsleitung. Im Westen des geplanten Standorts verläuft hinter dem Ortsteil I. außerdem noch eine 110 kV Hochspannungsleitung in etwa 1150 m bis 1575 m Entfernung. Eine kleinere 20 kV Leitung in Richtung Südwest/Nordost ergänzt dieses Bild im Westen. Nördlich des geplanten Standorts befindet sich gut wahrnehmbar der Windpark J. - in einer Entfernung von - geschätzt - rund 2000 m bis 3000 m. Dieser liegt zwischen den beschriebenen Hochspannungsleitungen (220 kV und 380 kV im Osten, 110 kV im Westen) wie der geplante Standort. Südlich liegt eine Einzelanlage bei AO. etwa 3300 m entfernt. Der geplante Standort ist damit insbesondere durch die großen Hochspannungsleitungen deutlich technisch vorgeprägt. Dieser Eindruck wird durch den Windpark bei J. noch verstärkt. Ein auch nur in erheblichem Maße natürliches oder gar unberührtes Landschaftsbild ist nicht mehr feststellbar. Im Gegenteil erscheint die Marsch in diesem Bereich deutlich "verdrahtet". Dieses ohnehin gestörte Bild werden die vergleichsweise kleinen Anlagen des Klägers nicht mehr beeinträchtigen können.

48

Ein Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG hat als weitere Voraussetzung allerdings ein positives vorläufiges Gesamturteil über das - gesamte - Vorhaben. Anders als beim baurechtlichen Vorbescheid gemäß § 74 NBauO ist es hier nicht zulässig, die einzelne Genehmigungsvoraussetzung isoliert zu prüfen und die Zulässigkeit im Hinblick auf die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen vollständig auszuklammern. Der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid darf nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine Bedenken grundsätzlicher Art, keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Es handelt sich dabei um mehr als eine Genehmigungsprognose ohne Bindungswirkung und um weniger als eine Genehmigungszusage (vgl. Peschau in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Rdnr. 12 zu § 9 BImSchG). Das vorläufige positive Gesamturteil ist Voraussetzung dafür, dass durch Vorbescheid definitiv über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen vorab entschieden werden darf. Es muss also absehbar sein, dass die weiteren Genehmigungsvoraussetzungen voraussichtlich vorliegen werden. Das ist hier der Fall. Insbesondere dürfte die Erschließung über den vorhandenen Weg zu sichern sein. Die Immissionsbelastung dürfte im Hinblick darauf, dass die nächste Wohnbebauung etwa 1.000 m entfernt ist, nicht in jedem Fall unzumutbar groß werden, sondern jedenfalls durch Nebenbestimmungen zum Betrieb der Anlagen beherrschbar sein. Problematisch könnte allenfalls die Frage des Vogelschutzes werden. Es ist aber auch insoweit nicht zu erkennen, dass dem Vorhaben unüberwindliche Schwierigkeiten entgegenstehen werden. Der Beklagte hat hierzu keine konkreten Angaben für den geplanten Standort gemacht. Er hält nur für plausibel, dass Feststellungen für umliegende Flächen auch für die hier betroffenen zu gelten haben. Das ist fraglich. Und zwar schon deshalb, weil die überschlägige Prüfung beim Vorbescheid für die Teile der Anlage gelten soll, über die noch nicht verbindlich entschieden wird. Dass entsprechend überschlägig bei den betroffenen öffentlichen Belangen verfahren werden kann, erscheint schon zweifelhaft. Etwas anderes könnte allerdings gelten, wenn sich schon bei überschlägiger Prüfung eines öffentlichen Belangs ergibt, dass dieser jedenfalls einer Genehmigung entgegenstehen wird. So schwer wiegend sind die geltend gemachten Belange des Vogelschutzes aber nicht, denn es soll sich um eine Fläche mit örtlicher Bedeutung handeln. Für diese ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die unmittelbare Umgebung des Standorts durch die vom Kläger angeführte Getreidemonokultur (des Klägers) geprägt ist. Es ist nicht zu erkennen, dass diese Flächen eine erhebliche Bedeutung für die Vogelwelt hätten oder in absehbarer Zeit erwerben könnten.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

50

Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 184.065,08 Euro (360.000 DM) festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. § 5 ZPO. Die Kammer folgt dabei dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1999 (- 1 L 5538/97 -). Danach beträgt der Streitwert für den Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windkraftanlage 200 DM/1 kW Nennleistung. Das ergibt für drei Windkaftanlagen mit je 600 kW Nennleistung umgerechnet den festgesetzten Betrag.

Dr. von Kunowski
Leiner
Klinge