Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 22.04.2004, Az.: 1 A 1969/02

Entwässerungsanspruch; Entwässerungsverband; Grundwasserspiegel

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
22.04.2004
Aktenzeichen
1 A 1969/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 21.11.2007 - AZ: 13 LB 517/04

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Mitglied eines Entwässerungsverbandes hat keinen Anspruch auf Gewährleistung eines bestimmten Grundwasserstandes zum Schutz seiner Gebäude gegen Durchnässung des Kellermauerwerks

Tatbestand:

1

Die Kläger verlangen vom Beklagten Maßnahmen zur dauerhaften Absenkung des Grundwasserstandes.

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Den Klägern gehört das Flurstück E., Flur F. der Gemarkung G. mit der Belegenheit H.. Es liegt im Verbandsgebiet des Beklagten und ist seit dem Jahre 1974 mit einem Wohnhaus sowie einer Kellerdoppelgarage bebaut. Die Fläche mit ihrer Umgebung wird durch den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 „I.“ erfasst.

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Die Verbandsversammlung des Beklagten beschloss in ihrer Sitzung vom 4. Februar 2000, die Dränsammler und verrohrten Vorfluter in Siedlungsgebieten nicht mehr als eigene Verbandsanlagen zu führen, soweit diese nicht der Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen dienen. Die Tätigkeit des Beklagten beruht auf der Verbandssatzung vom 8. April 1992 (ABl. LK STD 79) - VS -. Mit der 2. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2000 ist folgender neuer Absatz 2 in den § 2 VS eingefügt worden:

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„Die Polderanlagen sind nicht so gebaut, daß sie ständig einen bestimmten Wasserstand garantieren. Die Eigentümer von Wohngrundstücken und gewerblich genutzten Grundstücken sind verpflichtet, ihre Grundstücke selbst gegen Wasserstau zu schützen.“

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Die Kläger behaupten, die baulichen Anlagen ihres Grundstücks erlitten im Kellergeschoss zunehmend Schäden durch eindringendes Stauwasser. Zwischen den Beteiligten herrscht Streit, ob der Beklagte verpflichtet ist, den möglichen Ursachen der Durchfeuchtung im Rahmen seiner Verbandsaufgaben entgegenzuwirken.

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Am 18. November 2002 ist die vorliegende Klage erhoben worden. Die Kläger machen geltend, der Beklagte habe seine Entwässerungspflichten vernachlässigt und damit einen Anstieg des Grundwasserspiegels auf ihrem Grundstück herbeigeführt. Die Aufgabe des Beklagten, den Grundwasserstand im betroffenen Gebiet niedrig zu halten, folge aus § 2 der Verbandssatzung und sei über Jahrzehnte hinweg erfüllt worden. Die Bausubstanz der Kläger sei stets dieser Verbandsaufgabe entsprechend gegen drückendes Wasser geschützt worden. Dies sei auch eine wesentliche Voraussetzung für die Errichtung des Hauses und der Garagen im Jahre 1974 gewesen. Die Wasserabfuhr habe sich mit der Überbauung der umliegenden Grundstücke zunehmend verschlechtert. Der Wasserstand im Boden sei immer weiter angestiegen, weil der Beklagte seiner Verpflichtung zur Entwässerung der Flächen nur noch unzureichend nachgekommen sei. Dieser Zustand habe dazu geführt, dass es im Haus der Kläger zu Durchfeuchtungen der Kellerräume gekommen sei. Das aufstauende Wasser sei durch die Kellerwände eingedrungen. Durch die ursprüngliche Wahrnehmung seiner Entwässerungsaufgabe habe der Beklagte bei den Klägern Vertrauen geschaffen, dass die Vorkehrungen zur regelmäßigen Absenkung des Grundwassers beibehalten würden. Von dieser selbst übernommenen Aufgabe dürfe sich der Beklagte nicht ohne weiteres lösen. Tatsächlich seien die Rechtssicherheit und der Schutz der Grundeigentümer im Zusammenwirken mit dem Erlass der Bebauungspläne für das betreffende Gebiet durch den Beklagten beseitigt worden. Darin liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG), wonach der Verband nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Nutzen seiner Mitglieder und damit auch der Kläger diene. Wenn der Beklagte den Schutz von Grundstücken und Gebäuden mit der Folge von Schäden und Substanzverlusten aufgebe, könne dies nicht im öffentlichen Interesse liegen. Die Lage des Grundstücks in einem Gebiet unterhalb des mittleren Elbstrompegels mache aufgrund des natürlichen hohen Grundwasserstandes eine dauerhafte Entwässerung erforderlich und komme dem Beklagten als Verbandsaufgabe zu, deren er sich nicht nach Belieben entledigen dürfe.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten zu verurteilen, zum Schutz genehmigter baulicher Anlagen auf dem Flurstück E., Flur F. der Gemarkung G. gegen Wasserstau den Grundwasserspiegel durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der Verbandsaufgaben auf mindestens 2 m unter dem Geländeniveau zu halten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt dem Verlangen entgegen und führt aus, dass eine Pflicht, das Wohngrundstück der Kläger von stauendem Grundwasser freizuhalten, nicht bestehe. Der Beklagte sei als Verband gegründet worden, um landwirtschaftliche Flächen zu entwässern. Zu diesem Zweck seien im Bereich des klägerischen Grundstücks ursprünglich die Verbandsanlagen errichtet worden. Dazu gehörten die Dränsammler mit 100 mm Durchmesser, die 0,5 m weiten Schächte und die Anschlüsse an den verrohrten Vorfluter von 300 mm Durchmesser. Die Leitungen lägen etwa 2 m unter der Erdoberfläche. Die Verlegung habe Anfang der siebziger Jahre stattgefunden, als die betreffenden Flächen ausschließlich landwirtschaftlich genutzt worden seien. Danach sei das Gelände als Baugebiet ausgewiesen worden. Die planentsprechende Nutzung habe zur Überbauung der Verbandsanlagen geführt. Teilweise stünden Häuser auf den vorhandenen Schächten. Die Inspektion, Wartung und Instandhaltung sei nach und nach unmöglich geworden. Den Vorfluter in der Nähe des klägerischen Wohnhauses habe der Beklagte inzwischen entwidmet. Er werde auch tatsächlich nicht mehr gewartet. Die Entwässerung der Baugrundstücke sei keine Verbandsaufgabe, insbesondere bestehe bei den Grundstückseigentümern und den Nutzungsberechtigten kein berechtigtes Vertrauen darauf, dass der Beklagte auf Dauer die Flächen entwässere. Der Verbandsbeitrag entspreche dem Nutzen aus der Abführung des Regenwassers, das die Gemeinde sammle und den Verbandsanlagen zuleite, von wo aus es zuletzt der Elbe zugeführt werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch auf Maßnahmen zur dauerhaften Gewährleistung eines bestimmten Grundwasserspiegels steht den Klägern nicht zu.

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Auf die Verbandssatzung des Beklagten vom 8. April 1992 können die Kläger ihr Begehren nicht stützen, da die auf der 2. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2000 beruhende Einfügung des § 2 Abs. 2 VS, wonach die Eigentümer von Wohngrundstücken und gewerblich genutzten Grundstücken ihre Grundstücke selbst gegen Wasserstau zu schützen haben, dem Verlangen entgegensteht.

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Die Kläger wollen sich offensichtlich mit dieser inhaltlich klaren Satzungsbestimmung nicht abfinden. Sie können sich auf höherrangiges Recht jedoch nicht berufen. Die Bestimmung des § 98 Abs. 2 Nr. 4 NWG, nach der insbesondere auch die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen, Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Vorschriften des Zweiten Teils, §§ 65 bis 129 NWG, beziehen sich auf die oberirdischen Gewässer. Eine Unterhaltungsobliegenheit entsprechenden Inhalts für das Grundwasser (§§ 136 f. NWG) kennt das Gesetz nicht.

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Ihren Anspruch können die Kläger auch nicht aus dem allgemeinen Wasserverbandsrecht herleiten. Die Vorschrift des § 2 Wasserverbandsgesetz - WVG - benennt keine zwingend wahrzunehmenden, sondern nur „zulässige Aufgaben“ eines Wasser- und Bodenverbandes. Dazu zählen, soweit es hier darauf ankommen könnte, Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern (Nr. 2), Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser (Nr. 5), Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung ..... von Anlagen zur Be- und Entwässerung (Nr. 7) und, worauf die Kläger ausdrücklich verweisen, auch technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers (Nr. 8). Die zulässigen Aufgaben gemäß § 2 Nr. 5 und 8 WVG bleiben außer Betracht. Sturmflut und Hochwasser (Nr. 5) sind keine Naturerscheinungen, die durch einen erhöhten Grundwasserstand, sondern durch Sturm und Tide oder durch vermehrten Niederschlag hervorgerufen werden. Die Bewirtschaftung des Grundwassers (Nr. 8) ist eine Aufgabe, deren Zweck in der gesicherten und gefahrlosen Versorgung mit Trinkwasser liegt, nicht aber in der Abwendung von Schäden durch einen zu hohen oder zu niedrigen Grundwasserstand. Soweit die Gegenstände nach § 2 Nr. 2 und 7 WVG angesprochen bleiben, folgt aus der gesetzlichen Benennung dieser „zulässigen“ Aufgaben allein keine bestimmte Handlungspflicht des Verbandes. Diese bedürfen erst der satzungsrechtlichen Übernahme, die mit § 2 Abs. 1 VS in Nr. 2 (Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern) und in Nr. 4 (Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Entwässerung) vollzogen worden ist. Die Bestimmung über den Schutz von Grundstücken vor Hochwasser gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 VS ist durch die 2. Änderungssatzung entfallen. Allerdings vermittelt nicht diese Aufzählung der Verbandsaufgaben, sondern nur das Verbandsunternehmen anhand des dazu gehörenden Plans nach § 5 WVG den Umfang der Aufgabenerfüllung durch den Verband. In den Bestimmungen über das Unternehmen und den Plan ist dem Beklagten durch § 4 Abs. 2 Satz 2 VS die Unterhaltung der verrohrten Binnenvorfluter und der Dränsammler zugewiesen. Soweit sich Baulichkeiten dieser Art noch auf dem Grundstück der Kläger und in dessen näherer Umgebung befinden, sind diese durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 4. Februar 2000 aus dem Kreis der Verbandsanlagen ausgeschieden und unterliegen damit nicht mehr der Unterhaltung durch den Beklagten. Zudem hat der Beklagte diese Einschränkung seines Aufgabenumfangs durch Einfügung des § 2 Abs. 2 VS satzungsrechtlich verfestigt und damit den Schutz gegen Wasserstau bei Wohngrundstücken und gewerblich genutzten Grundstücken den Eigentümern zugewiesen. Weder gegen den Beschluss vom 4. Februar 2000 noch gegen die Änderungssatzung vom 19. Dezember 2000 haben die Kläger jemals ersichtlich Einwände erhoben oder Rechtsbehelfe gebraucht.

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Daher können die Kläger ihr Verlangen auf Vornahme konkreter Unterhaltungsmaßnahmen nicht auf die wasserverbandsrechtlichen Grundsätze stützen. Abgesehen davon hatten die Kläger solche konkreten Ansprüche auch nicht zu Zeiten, als die ursprüngliche Verbandssatzung noch unverändert galt. Im Wasserverbandsrecht wie im allgemeinen Planungsrecht ist ein Anspruch auf Planbefolgung oder Plangewährleistung grundsätzlich nicht anerkannt (Rapsch, Wasserverbandsrecht Randnr. 342). Insofern gilt der schon aus dem Wasserrecht bekannte Grundsatz, dass eine öffentlich-rechtliche Unterhaltungsobliegenheit keine subjektiven Vornahmeansprüche des betroffenen Einzelnen erzeugt. Hierzu hat der Hess. VGH in seinem Urteil vom 26. Februar 1997 - 7 UE 2907/94 - (NVwZ-RR 1997, 612) ausgeführt:

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„Zwar ist die in den §§ 28 und 29 WHG bundesrahmenrechtlich geregelte Gewässerunterhaltung eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit, die allein in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und im Interesse der Allgemeinheit wahrgenommen wird. Drittbetroffene haben keinen Anspruch auf Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltungspflicht und können daher grundsätzlich weder vom Träger der Unterhaltungslast noch von der Aufsichtsbehörde die Durchführung einer Unterhaltungsmaßnahme fordern. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum insoweit einhellig vertretenen Auffassung (BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - IV C 50.71 - BVerwGE 44, 235 = DVBl. 1974, 603; BGH, Urteil vom 21.12.1970 - II ZR 133/68 - BGHZ 55, 153; BGH, Urteil vom 25.02.1993 - III ZR 9/92 - ZfW 1993, 214 = UPR 1993, 296; Gieseke-Wiedemann-Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 6. Aufl., § 28 Rdnr. 54 ff.; Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Stand: März 1996, § 29 Rdnr. 9 ff.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl., Rdnr. 637). Führt die Verletzung der Unterhaltungspflicht indes zu einem Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht eines Dritten, so hat dieser einen öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruch gegen den Unterhaltungspflichtigen entsprechend § 1004 BGB (BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - IV C 50.71 - a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 23.09.1985 - VIII OE 77/82 - ZfW 1986, 376 = AgrarR 1986, 299; OVG Münster, Beschluß vom 25.08.1986 - 20 B 217/86 - ZfW Sh 1986 Nr. 155; VGH Mannheim Urteil vom 29.04.1993 - 8 S 2834/94 - NVwZ 1994, 1035 [VGH Baden-Württemberg 29.04.1993 - 8 S 2834/92] = ZfW 1994, 281 [BVerwG 24.06.1993 - BVerwG 7 C 10.92]; Gieseke-Wiedemann-Czychowski, a.a.O., § 28 Rdnr. 56; Sieder-Zeitler-Dahme, a.a.O., § 29 Rdnr. 10; Breuer, a.a.O., Rdnr. 637).“

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Den unter Umständen möglichen öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruch gegen den Beklagten aus § 1004 BGB analog wegen Verletzung einer Unterhaltungspflicht verfolgen die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht. Auf die Frage, ob die Ursache der im Zusammenhang mit einem Beseitigungsanspruch bedeutsamen Eigentumsstörung durch die behauptete Durchfeuchtung der Kellerwände in einem zu hohen Grundwasserstand oder etwa allein oder mitwirkend in mangelhafter Isolierung des Mauerwerks liegt, kommt es für die Beurteilung der vorliegenden Klage deshalb nicht an.

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Allerdings übersieht die Kammer nicht, dass auf dem Grundstück und am Haus der Kläger infolge zunehmenden Grundwasserstandes, besonders im regenreichen Jahr 2002, offenbar eine Situation eingetreten ist, die zur wesentlichen Einschränkung der Nutzbarkeit geführt haben dürfte. Als Quelle des Übelstandes kann nach dem oben Gesagten jedoch nicht die Weigerung des Beklagten angesehen werden, unter veränderten Ausgangsbedingungen aus eigener Veranlassung stets diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich wären, den Grundwasserstand in neuen Siedlungsgebieten dauerhaft auf einem bestimmten Niveau, beispielsweise 2 m unter Erdgleiche, zu halten. Vielmehr deutet nach den beigezogenen Unterlagen und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung alles darauf hin, dass die Gemeinde G. bei der Aufstellung und Inkraftsetzung ihrer Bebauungspläne Nr. 6 und Nr. 6a die öffentlichen Belange der vom Beklagten derzeit wahrgenommenen Entwässerungsaufgabe gar nicht oder allenfalls unzureichend berücksichtigt hat, so dass ergänzende planungsrechtliche Ausweisungen zum Schutz der vorhandenen Dränsammler und verrohrten Vorfluter gegen Versperren, Überbauen und Zerstörung als Folge der nunmehr zulässigen Bebauung unterblieben sind. Mit Recht hat der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass er sich in den neu entstandenen Siedlungsgebieten nicht mehr in der Lage gesehen habe, die Entwässerungsanlagen zu unterhalten. Wegen der erkennbaren Planungsmängel haftet der Beklagte den Klägern aber nicht.