Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 15.09.1998, Az.: 5 W 160/98

Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten; Voraussetzungen der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus unerlaubten Handlungen; Zusammenhang zwischen unerlaubter Handlung und Arbeitsverhältnis

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
15.09.1998
Aktenzeichen
5 W 160/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1998:0915.5W160.98.0A

Fundstellen

  • MDR 1999, 239 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA-RR 2000, 218 (amtl. Leitsatz)
  • OLGReport Gerichtsort 1999, 30-31

Amtlicher Leitsatz

Zur Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG

Tenor:

Die gem. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässigen sofortigen Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 1) und 2) sind auch sachlich gerechtfertigt.

Gründe

1

Das Landgericht hat seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht verneint; es war daher nicht berechtigt, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht ... zu verweisen. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist weder gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG noch auf Grund einer anderen Bestimmung eröffnet. Die gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG gegebene Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus unerlaubten Handlungen setzt voraus, dass diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Das ist dann der Fall, wenn zum Arbeitsverhältnis der Parteien eine so nahe Beziehung besteht, dass die unerlaubte Handlung in der besonderen Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Reibungen und Berührungspunkten wurzelt (Germelmann, Matthes, Prütting, ArbGG, 2. Aufl. 1995, § 2 Rn. 110 m.w.N.). Ein lediglich äußerlicher oder zufälliger Zusammenhang reicht hingegen nicht aus.

2

Ein die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründeter Zusammenhang zwischen unerlaubter Handlung und Arbeitsverhältnis lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Parteien - insoweit kann neben dem Kläger lediglich auf die Beklagten zu 2) und zu 4) abgestellt werden - bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind (Grunsky, ArbGG, 7. Aufl. 1995, § 2 Rn. 129 m.w.N.). Es fehlt jedoch an der erforderlichen rechtlichen engen Beziehung zwischen der Verkehrssicherungspflichtverletzung, die der Kläger den Beklagten vorwirft, und den Arbeitsverhältnissen. Die Parteien waren lediglich gleichzeitig auf derselben Baustelle tätig, ohne, wie in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall (NJW-RR 1995, S. 64) - bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen oder in anderer Weise zusammenzuwirken. Der Kläger wurde bei der Durchführung von Betonmauerarbeiten von einem Stahlträger getroffen, den - wie er behauptet - ein Mitarbeiter der früheren Beklagten zu 5) unzureichend gesichert hatte. Insoweit liegt lediglich ein äußerlicher Zusammenhang mit den Tätigkeitsbereichen und den Arbeitsverhältnissen der Parteien vor. Dies gilt in gleicher Weise für den Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen der Beklagten zu 2) und 4), denen Bauaufsichts- und Bauleitungsaufgaben übertragen waren.

3

Der Rechtsstreit erfordert nach alldem kein Eingehen auf spezifische Fragen des Arbeitsverhältnisses der Parteien, sodass kein Anlass bestand, die Sache an das Arbeitsgericht zu verweisen.