Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 09.09.1998, Az.: 2 U 118/98

Entstehung eines Vermieterpfandrechts an den Einrichtungsgegenständen einer Gaststätte; Auswirkung der Verwirklichung des Übereignungstatbestandes vor der Einbringung der Sachen in die Mieträume auf das Entstehen eines Vermieterpfandrechtes

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
09.09.1998
Aktenzeichen
2 U 118/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 28731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1998:0909.2U118.98.0A

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 1999, 35

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Voraussetzungen für wirksame Streitverkündung (hier: Mitteilung von Terminsbestimmung). -

  2. 2.

    Kein Vorrang des Vermieterpfandrechts, wenn an einzubringenden Sachen vor Einbringung Sicherungseigentum entsteht.

Gründe

1

1.

Das Bestehen eines Vermieterpfandrechts steht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht auf Grund des Urteils des Senats vom 18.10.1995 (2 U 126/95) fest , das in dem von der Klägerin gegen P geführten Prozess ergangenen ist. Zwar hat die Klägerin dem Beklagten in dem genannten Vorprozess den Streit verkündet. Eine Interventionswirkung des Urteils des Senats gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO ist jedoch nicht eingetreten. Eine solche Wirkung setzt u.a. eine formgültige Erklärung gemäß § 73 ZPO voraus (Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 74 Rn. 6; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., § 74 Rn. 4; Münchner Kommentar-Schilken, ZPO, § 74 Rn. 8). Dazu gehört auch die Mitteilung über die Lage des Rechtsstreits, insbesondere über eine bereits erfolgte Terminsbestimmung (Stein-Jonas-Bork, a.a.O., § 73 Rn. 3; Baumbach-Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 73 Rn. 5). Daran hat es vorliegend gefehlt (wird weiter ausgeführt).

2

2.

Zur Entstehung eines Vermieterpfandrechts der Vermieterin P an den Einrichtungsgegenständen in der Gaststätte in D fehlt es an jeglichem tatsächlichen Vortrag der Klägerin. Auf Grund des Vorbringens des Beklagten, welches von dem unstreitigen Sachverhalt des Vorprozesses zwischen der Klägerin und P entscheidend abweicht (Sicherungsübereignung des eingebrachten Gaststätteninventars vor der Einbringung durch den Mieter an die finanzierende Bank, Eigentumserwerb des Beklagten außerhalb des Mietverhältnisses direkt von der Sicherungseigentümerin, kein - späterer - Eigentumserwerb des Mieters vom Beklagten), ist die Entstehung eines solchen Pfandrechts zu verneinen (wird weiter ausgeführt).

3

Gemäß § 559 BGB entsteht das Vermieterpfandrecht nur an pfändbaren Sachen gerade des Mieters. Zwar entsteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein vorrangiges Vermieterpfandrecht auch dann, wenn im Rahmen eines sogenannten Raumsicherungsübereignungsvertrags die Sicherungsübereignung wie das Vermieterpfandrecht erst mit Einbringung in die Mieträume wirksam wird (BGH NJW 1992, 1156 [BGH 12.02.1992 - XII ZR 7/91]). Nach dem von dem Beklagten behaupteten Sachverhalt ist der Übereignungstatbestand im vorliegenden Fall aber schon vor der Einbringung der Sachen in die Mieträume in vollem Umfang verwirklicht worden. In einem derartigen Fall entsteht kein Vermieterpfandrecht, weil die eingebrachten Sachen keine solchen des Mieters sind (Palandt-Putzo, BGB, 57. Aufl., § 559 Rn. 10; Staudinger-Emmerich, BGB (1994), § 559 Rn. 39; Bub/Treier- v. Martius, Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., Rn. 857; Nicolai, JZ 1996, 219, 220; offen gelassen aber in BGH NJW 1992, 1156, 1157) [BGH 12.02.1992 - XII ZR 7/91].