Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 15.09.1998, Az.: 15 U 81/97

Erforderlichkeit einer Beleuchtung an einer Pferdekutsche bei Dunkelheit

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
15.09.1998
Aktenzeichen
15 U 81/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 28724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1998:0915.15U81.97.0A

Amtlicher Leitsatz

Anforderungen an die Beleuchtung einer Pferdekutsche bei Dunkelheit.

Tatbestand

1

Der Beklagte zu 1. befuhr am 03.12.1995 gegen 17.25 Uhr bei Dunkelheit mit seinem, bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten, PKW Opel Kadett in Nordenham die Rahdener Straße (B 212) von Blexersande kommend in Richtung Rahden. Die Straße verläuft zwischen den Ortsteilen auf ca. 1.200 m geradeaus. In Höhe km 3,216 überholte der Beklagte zu 1. die mit etwa 90 - 100 km/h vor ihm fahrende Zeugin ...... Dabei erkannte er eine ihm entgegenkommende, vom Widerbeklagten zu 2. gesteuerte, der Klägerin gehörende Pferdekutsche erst so spät, dass er trotz Vollbremsung frontal auf diese auffuhr. Bei dem Unfall erlitt die Ehefrau des Beklagten schwere Verletzungen, an denen sie am 09.12.1995 verstarb. Der PKW des Beklagten und die Kutsche der Klägerin wurden beschädigt, die beiden Haflinger-Pferde leicht verletzt.

2

Zur Klagforderung haben die Beklagten die Auffassung vertreten, die Klägerin könne lediglich den Zeitwert der Haflingergeschirre von 950,00 DM, nicht hingegen Reparaturkosten von 2.200,00 DM verlangen. Da die übrigen Einzelpositionen unstreitig seien, ergebe sich ein Gesamtschaden der Klägerin von 6.915,80 DM, auf den sie 3.500,00 DM erhalten habe. Mehr stehe ihr nicht zu, denn sie und der Widerbeklagte zu 2. hätten den Unfall dadurch mitverursacht, dass die Kutsche nicht hinreichend beleuchtet und diese unzureichende Beleuchtung auch noch verdeckt gewesen sei. Den Widerbeklagten sei daher ein Verursachungsanteil von mindestens 50 % anzulasten. In Höhe dieses Anteils seien sie auch verpflichtet, u.a. die durch den Tod der Ehefrau des Beklagten entstandenen materiellen und immateriellen Schäden auszugleichen.

3

Dem Widerkläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Widerbeklagten zu, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen ist, dass diese an dem Unfall ein Verschulden trifft.

Entscheidungsgründe

4

1.

Die Beleuchtungseinrichtungen der Kutsche entsprachen den gesetzlichen Vorschriften. Nach § 66a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVZO müssen Fuhrwerke bei Dunkelheit nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem Licht führen. Gemäß Abs. 2 sind Leuchten möglichst weit links und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt anzubringen.

5

Diesen Anforderungen wurde das Fahrzeug der Klägerin mehr als gerecht. Die Kutsche war unstreitig an ihrer Vorderseite mit vier Leuchten versehen. Zum einen waren links und rechts in Höhe von 80 - 88 cm (Lichtaustritt) Petroleumlampen angebracht. Zum anderen befanden sich auf jeder Seite in Höhe von 173 - 181 cm (Lichtaustritt) elektrisch betriebene Positionsleuchten mit einer Lichtleistung von 5 Watt, die von einer 12 Volt Batterie versorgt wurden. Weitergehende Vorschriften, z.B. zur Stärke der Beleuchtung, existieren nicht. Der Verordnungsgeber hat hiervon - anders als bei Kraftfahrzeugen und Fahrrädern - bewusst abgesehen. So heißt es in der amtlichen Begründung (VkBl 1970, 832):

"Der neue § 66a StVZO ist Nachfolger des § 24 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 StVO (alt) für Beleuchtungseinrichtungen an nichtmaschinell angetriebenen Fahrzeugen und ihren Anhängern... § 66a StVZO hält im Kern an der bisherigen Regelung fest. Die Zahl der hiervon betroffenen Fahrzeuge hat erheblich abgenommen. Im Fuhrgewerbe werden bespannte Fahrzeuge kaum noch verwendet. Auch in der Land- und Forstwirtschaft ist die Technisierung erheblich vorangeschritten, sodass Gespannfahrzeuge immer weniger eingesetzt werden. Das wird sich weiter verstärken. Es erscheint deswegen nicht geboten, an die Beleuchtung solcher Fahrzeuge strengere Anforderungen zu stellen als bisher."

6

Nach Zif. 7.4 der von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, dem TÜV und der DEKRA zum 01.01.1996 herausgegebenen ,Richtlinien für den Bau und Betrieb pferdebespannter Fahrzeuge genügen daher als Lichtquellen selbst Kerzen (Bd. I Bl. 177).

7

2.

Die Beleuchtungseinrichtungen waren zum Unfallzeitpunkt betriebsbereit. Der Polizeibeamte .... hat glaubhaft bekundet, die Petroleumlampen seien beide mit Petroleum gefüllt gewesen. Die Batterie, aus der die elektrischen Leuchten gespeist worden seien, sei noch halbvoll und funktionsfähig gewesen. Ein am nächsten Tage durchgeführter Test habe ergeben, dass auch nach 10 Minuten kein Leistungsabfall festzustellen gewesen sei.