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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 45 VV-BBauG - Grundsätze für soziale Maßnahmen (§ 13a Abs. 1)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

45.1
Die Gemeinde hat nach § 13a Abs. 1 bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu prüfen, ob bei seiner Verwirklichung nachteilige Auswirkungen für die persönlichen Lebensumstände der in dem Plangebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, zu erwarten sind.

Die persönlichen Lebensumstände umfassen vor allem die Familienverhältnisse sowie die Wohn- und Arbeitsbedingungen; sie sind insbesondere betroffen, wenn sich die Notwendigkeit des Fortzuges aus dem Plangebiet ergibt. Zum wirtschaftlichen Bereich gehören vornehmlich die Auswirkungen eines Wohnungswechsels (Mieterhöhung) sowie der Verlust des Arbeitsplatzes oder der beruflichen Existenz, zum sozialen Bereich die nachbarschaftlichen Kontakte sowie die sonstigen örtlichen Bindungen und Abhängigkeiten.

45.2
Sind nachteilige Auswirkungen zu erwarten, so hat die Gemeinde Grundsätze für soziale Maßnahmen zu erarbeiten und in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen. In diesem Zusammenhang kann auch die förmliche Festlegung eines Erhaltungsgebietes nach § 39h Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 in Betracht kommen.

Nachteilige Auswirkungen sind in der Regel zu erwarten, wenn infolge der geplanten Festsetzungen mit Umstrukturierungen des Gebiets zu rechnen ist, beispielsweise weil die bisher in dem Gebiet zulässige Nutzung - insbesondere bezüglich der bereits bebauten Grundstücke - stärker verändert werden soll. Die Gemeinde ist zur Erhebung besonderer Sozialdaten nicht verpflichtet. Insbesondere ist keine Erörterung mit den einzelnen Betroffenen erforderlich. Die Gemeinde muß sich jedoch einen ausreichenden Überblick über die Bevölkerungs-, Sozial- und Gewerbestruktur im Plangebiet verschaffen, um ihre Einschätzung hinsichtlich der möglichen Konsequenzen der beabsichtigten Planung hinreichend abzustützen. Dabei wird sie auch auf die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung gemäß § 2a Abs. 2 und 3 zurückgreifen können.

45.3
Die Grundsätze für soziale Maßnahmen enthalten die allgemeinen Zielvorstellungen der Gemeinde darüber, wie der Bebauungsplan möglichst schonend für die Betroffenen verwirklicht werden kann. Hierbei sollen, soweit geboten, insbesondere Aussagen gemacht werden über

  • die Bereitstellung von Ersatzwohnraum,
  • Ersatzflächen für Gewerbebetriebe,
  • finanzielle Hilfsmöglichkeiten (z.B. Mittel des sozialen Wohnungsbaues, Gewährung eines Härteausgleichs nach §§ 122a und 122b, Wirtschaftsförderung),
  • die die Planverwirklichung begleitenden Maßnahmen der Beratung, Betreuung und Information der Betroffenen.

45.4
Die Gemeinde muß ihre Vorstellungen bereits in der dem Entwurf zum Bebauungsplan beigefügten Begründung darlegen. Wenn sich während des Aufstellungsverfahrens hinsichtlich dieses Teils der Planung Änderungen ergeben, so ist die Begründung auch insofern zu ändern.

45.5
Fehler bei der Berücksichtigung sozialer Belange stehen der Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplanes nur dann entgegen, wenn sie zugleich ursächlich geworden sind für Verstöße gegen § 1 Abs. 6 oder 7 (vgl. § 155b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Hieraus ergibt sich, daß Mängel bei der Aufstellung von Grundsätzen für soziale Maßnahmen für sich allein nicht zur Nichtigkeit eines Bebauungsplanes führen können.

45.6
§ 13a Abs. 1 findet keine Anwendung für Bebauungspläne innerhalb förmlich festgelegter Sanierungsgebiete (§ 86 Abs. 1 Satz 3 StBauFG).