Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen
- Redaktionelle Abkürzung
- STVVBStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61100
Vom 23. August/7. September 2017 (Nds. GVBl. S. 282 - VORIS 61100 -) (1)
Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen vom 20. September 2017 (Nds. GVBl. S. 282)
Die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch die Senatorin für Finanzen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch den Finanzminister,
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Finanzminister,
das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister der Finanzen,
und
das Land Schleswig-Holstein,
endvertreten durch die Finanzministerin,
- im Folgenden die Länder genannt -
schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag:
Präambel
Die Länder sind über das Abkommen zur Regelung der Zusammenarbeit im Vorhaben "Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung" (KONSENS) - sowohl untereinander als auch mit den anderen Ländern - verbunden und unterliegen der daraus resultierenden Verpflichtung zur regelmäßigen Einführung der im Vorhaben KONSENS entwickelten steuerlichen IT-Verfahren.
Darüber hinaus betreiben die Länder eine erfolgreiche Kooperation im Bereich der IT-Unterstützung der Steuerverwaltung in Form eines gemeinsam genutzten Rechenzentrums. Die Zusammenarbeit ist durch die Grundsätze der gegenseitigen Wertschätzung, Freiwilligkeit und Anerkennung vor dem Hintergrund partnerschaftlichen Handelns und ausgewogener Verteilung des erforderlichen Wissens getragen.
Die Anzahl der von den Ländern zu betreuenden IT-Verfahren und deren Komplexität steigen stetig an. Aufgrund des demografischen Wandels kommt es in den betroffenen Bereichen zu erheblichen Personalengpässen. Um diese Herausforderungen zu meistern, soll die Zusammenarbeit in der informationstechnischen Verfahrensbetreuung weiter ausgebaut werden, indem die Verfahrensbetreuung zukünftig arbeitsteilig erfolgt. Dadurch soll langfristig einem sonst erforderlichen Personalaufbau entgegengewirkt werden. Zudem sollen die Betreuungsqualität verbessert und die Betriebssicherheit erhöht werden.
Das Spezialwissen des dafür erforderlichen Personals soll konzentriert werden. Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Informationstechnik der Steuerverwaltung stehen, sollen länderübergreifend gebündelt werden. Die Zusammenarbeit soll dabei auf der Basis der Gegenseitigkeit durch die Steuerverwaltung jeweils eines Landes für die Steuerverwaltungen der jeweiligen anderen Länder im Wege einer sogenannten länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung für bestehende und künftige Verfahren erfolgen. Mit der nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Aufgabenzuordnung der jeweiligen Verfahrensbetreuung an die Länder soll im Gesamtergebnis möglichst ein der jeweiligen Leistungsfähigkeit der beteiligten Länder entsprechender Personaleinsatz einhergehen.
Im Vordergrund steht der gemeinsame Wunsch der Länder, durch dieses arbeitsteilige Vorgehen Synergieeffekte zu erzielen. Eine entsprechend der Leistungsfähigkeit der Länder exakt berechnete Aufteilung zwischenzeitlicher Gesamtlasten oder erzielter Synergieeffekte auf die Länder ist nachrangig. Die Aufmerksamkeit aller Beteiligten soll auf die Erzielung der Synergieeffekte gerichtet sein und nicht auf deren Verteilung.
Ein entscheidender Beitrag zur Erzielung größtmöglicher Synergien wird dabei auch durch die Beteiligung der Organisations- und Fachbereiche der Steuerverwaltungen der Länder geleistet werden. Soweit es für die länderübergreifende Verfahrensbetreuung erforderlich ist, sollen Strukturen und Prozesse in den Ländern weitestgehend standardisiert werden.
Dieser Staatsvertrag ist für den Beitritt anderer Länder offen.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
---|---|
Gegenstand | 1 |
Grundlegende Verpflichtungen | 2 |
Verantwortlichkeiten | 3 |
Lenkungskreis LGVB | 4 |
Betreuungspakete, Leistungsscheine und Projekte | 5 |
Verteilung der Betreuungspakete | 6 |
Rechte und Pflichten der Beteiligten | 7 |
Ausgleichsregelung | 8 |
Haftung | 9 |
Datenschutz und Sicherheitsprüfungen | 10 |
Geltungsdauer, Kündigung | 11 |
Inkrafttreten | 12 |
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen vom 20. September 2017 (Nds. GVBl. S. 282) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.