Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 16.01.2007, Az.: L 13 AS 15/06 ER

Kürzung von zuvor bewilligten Sozialhilfeleistungen aufgrund des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft; Voraussetzungen für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft; Herabsetzung oder Entzug von laufenden Leistungen durch den Leistungsträger

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
16.01.2007
Aktenzeichen
L 13 AS 15/06 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 10530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2007:0116.L13AS15.06ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 25.10.2006 - AZ: S 17 AS 542/06 ER

Fundstelle

  • BtMan 2008, 34

Tenor:

Der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 25. Oktober 2006 wird aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21. November 2006 gegen den Rücknahmebescheid der Gemeinde G.,vom 26. Oktober 2006, der namens und im Auftrage des Antragsgegners erging, wird angeordnet.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Antragstellerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, die eine Kürzung der ihr zuvor bewilligten Leistungen rechtfertigt.

2

Die im Juni 1952 geborene, ledige Antragstellerin war nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens bis zum Ende des Jahres 2003 als Busfahrerin berufstätig. In der Zeit vom Januar 2004 bis zum 23. Januar 2005 bezog sie Arbeitslosengeld - Alg -; in der Zeit vom 24. Januar bis einschließlich August 2005 bezog sie wohl laufende Leistungen von der im Auftrage des Antragsgegners handelnden Gemeinde G. nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Ab dem 2. September 2005 nahm sie an einer ursprünglich für neun Monate geplanten Integrationsmaßnahme teil; während dieser Zeit bezog sie vom Rentenversicherungsträger ein Übergangsgeld i. H. v. kalendertäglich 40,51 EUR. Die Teilnahme an der Maßnahme musste die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beenden; sie erhielt bis Juli 2006 Krankengeld.

3

Die im September 2005 von der Antragstellerin beim Rentenversicherungsträger beantragte Erwerbsminderungsrente wurde mit Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 3. Juli 2006 versagt. Von der Versorgungsverwaltung wurde zugunsten der Antragstellerin ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Die Antragstellerin leidet nach von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten bereits seit längerem an einem chronischen Schmerzsyndrom, welches wohl auf Beschädigungen der Bandscheiben sowohl im Bereich der Halswirbelsäule als auch der Lendenwirbelsäule zurückgeht. Auch erlitt die Antragstellerin nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens im Jahre 1979 einen Unfall, der u.a. zu Schädelverletzungen führte.

4

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines ca. 1000 qm großen Grundstücks, welches mit einem ca. 70 qm Wohnfläche umfassenden Einfamilienhaus bebaut ist. Sie ist wohl Eigentümerin eines älteren Motorsegelbootes, eines stillgelegten Kraftfahrzeuges der Marke Porsche (Erstzulassung 1982, Typ 924) und eines stillgelegten dreirädrigen Motorrollers mit Fahrerkabine (Baujahr 1972, Typ Schwalbe mit Fahrerkabine) sowie eines älteren, zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges (BMW, Typ 518, Erstzulassung 1992).

5

In der Zeit vom März 1998 bis zum Juni 2005 wohnte mit der Antragstellerin im selben Hause der im März 1953 geborene ledige Herr H., der seit dem 13. Juni 2005 unter einer Adresse in einer Gemeinde im Landkreis I. gemeldet ist, wo er nach seinem Vorbringen seit dem Jahre 1997 ein kleineres, zwei Zimmer umfassendes Haus in einem Wochenendhausgebiet angemietet hat. Er bezieht nach seinem Vorbringen eine monatliche Altersrente in Höhe von 621,30 EUR.

6

Am 20. Juli 2006 beantragte die Antragstellerin die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem SGB II. Mit Bewilligungsbescheid vom 27. Juli 2006 gewährte daraufhin die im Auftrage des Antragsgegners handelnde Gemeinde für den Bewilligungszeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Januar 2007 monatliche laufende Leistungen und zwar im Jahre 2006 in Höhe von 691,60 EUR monatlich und für den Januar 2007 in Höhe von 672,93 EUR. Dabei hatte die Absenkung der Leistungen für den Januar 2007 offensichtlich ihren Grund darin, dass der Zuschlag nach § 24 SGB II, der für den Zeitraum zuvor zugunsten der Antragstellerin anerkannt worden war, mit dem 23. Januar 2007 endete.

7

Zum Anfang August 2006 kamen bei Mitarbeitern der Gemeinde Überlegungen auf, dass die Antragstellerin möglicherweise mit Herrn J. nach wie vor zusammen lebe. Daraufhin führte ein Mitarbeiter des Antragsgegners am 2. August 2006 einen Hausbesuch durch, über den er unter dem 15. August 2006 einen längeren Vermerk fertigte. In dem Vermerk ist u.a. festgehalten, dass wegen der Erkrankung der Antragstellerin Herr J. sie zu zahlreichen Arztbesuchen und sonstigen Anlässen außer Hause begleite und Umbauarbeiten im Hause der Antragstellerin durchführe; außerdem schliefen sie häufiger in einem Bett getrennte Wohn- und Lebensbereiche seien nicht erkennbar. Daraus schloss der Bedienstete, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege. Mit Schreiben vom 22. August 2006 wurde daraufhin die Antragstellerin zur beabsichtigten Rücknahme und Rückforderung der zugesprochenen und ausgezahlten laufenden Leistungen angehört, mit einem weiterem Schreiben vom 4. September 2006 wurde von Herrn J. die Vorlage verschiedener Unterlagen bis zum 18. September 2006 verlangt. Tatsächlich erfolgten ab dem 1. September 2006 keine monatlichen Leistungen für diesen Monat und die späteren Monate im Bewilligungszeitraum.

8

Am 21. September 2006 hat sich die Antragstellerin an das Sozialgericht - SG - Stade mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Sie hat insbesondere geltend gemacht, dass zwischen ihr und Herrn J. keine eheähnliche Gemeinschaft bestünde, sondern dieser seit Juni 2006 seinen Lebensmittelpunkt in einer Gemeinde im Gebiet des Landkreises I. habe. Tatsächlich sei er lediglich häufiger bei ihr anwesend, um ihr bei Besorgungen und Arztbesuchen wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes zu helfen. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehle, weil der Antragsgegner zu Recht die laufenden Leistungen vorläufig eingestellt habe, da durchgreifende Indizien bestünden, dass der leistungsbewilligende Verwaltungsakt zurückzunehmen sei. Denn zahlreiche Umstände sprächen dafür, dass zwischen der Antragstellerin und Herrn Rode eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege.

9

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 23. November 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie macht geltend: Zu Unrecht schließe der Antragsgegner aus den zahlreichen Hilfestellungen, die Herr J. ihr wegen ihrer Erkrankung leiste, auf das Bestehen einer eheähnliche Gemeinschaft zwischen ihnen. Diese Annahme werde auch durch eidesstattliche Versicherungen ihrer Schwester, eines guten Freundes und einer Nachbarin sowie des Herrn J. entkräftet. Ihren Lebensunterhalt habe sie in der Vergangenheit in nachvollziehbarer Weise aus von ihr angegebenen Konten sowie aus einem Darlehen eines Freundes, was dieser schriftlich bestätige, bestritten.

10

Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Die in seinem Namen und Auftrage handelnde Gemeinde nahm mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 den leistungsgewährenden Bescheid zurück und setzte die Höhe des Rücknahmebetrages auf die für den August 2006 ausgezahlte Leistung in Höhe von 691,60 EUR fest, wobei ausdrücklich die Anforderung der Überzahlung einem gesonderten Bescheid vorbehalten wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin bestünden, die auszuräumen ihre Sache sei. Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. November 2006 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden ist.

11

Aufgrund der im vorliegenden Verfahren von der Antragstellerin und Herrn J. gemachten Angaben bewilligte die im Auftrage des Antragsgegners handelnde Gemeinde mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 für den Bewilligungszeitraum vom September 2006 bis einschließlich Februar 2007 der Antragstellerin laufende Leistungen, wobei vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen und für den Monat Januar 2007 Leistungen in Höhe von 258,68 EUR und für den Februar 2007 in Höhe von 297,30 EUR bewilligt wurden. Auch gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Januar 2007 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass die Leistungen wegen der zu Unrecht erfolgten Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu niedrig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, ergänzend Bezug genommen. II. Die gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässige Beschwerde ist begründet.

12

Entgegen der Ansicht des SG beurteilt sich der vorliegende Rechtsstreit nicht nach § 86 b Abs. 2 SGG, sondern nach Abs. 1 der Vorschrift. Denn mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 27. Juli 2006 (für den Bewilligungszeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Januar 2007) wurde ein Rechtsgrund geschaffen, aus dem die Antragstellerin für die einzelnen Monate tatsächlich die Auszahlung der von ihr begehrten und jetzt zugesprochenen Leistungen verlangen kann. Wenn der Antragsgegner meint, diese Leistungsgewährung sei von Anfang an rechtswidrig erfolgt, weil zu Unrecht nicht vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn J. ausgegangen worden sei, so bedarf der leistungsbewilligende Bescheid der Rücknahme gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -. Dieser Rücknahmebescheid, der hier (erst) unter dem 26. Oktober 2006 ergangen ist, stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, weil mit ihm in die leistungsgewährende Rechtsposition aus dem Bewilligungsbescheid vom 27. Juli 2006 eingegriffen wird. Daher ist einstweiliger Rechtsschutz - anders als bei der Versagung von Leistungen von vorne herein - nach § 86 b Abs. 1 SGG zu gewähren.

13

Gemäß § 86 b Abs. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage wiederherstellen. Dabei ist vom Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, einstweilen von der belastenden Wirkung des streitigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem besonderen Interesse der die Verfügung erlassenden Verwaltung, das zur Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG geführt hat bzw. dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen besonderen allgemeinen Vollzugsinteresse, wie es in § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 SGB II geregelt ist. Denn mit der zuletzt genannten Vorschrift wird die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers deutlich, bei der Herabsetzung oder dem Entzug von laufenden Leistungen durch die Leistungsträger des SGB II solle regelmäßig mit sofortiger Wirkung eine Zahlung nicht mehr vorgenommen werden. Dahinter steht die Befürchtung, dass später eine Realisierung von eingetretenen Überzahlungen wegen des häufig eingetretenen Verbrauchs der Leistungen nur schwerlich möglich ist. Daher sind im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung wesentlich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens mit zu berücksichtigen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Auflage 2005, § 86 b Rdn. 12 m.w.N.; Binder in: Hk - SGG, 2. Auflage 2006, § 86 b Rdn. 13 und 14). Denn an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kann kein - auch gesetzlich angeordnetes - öffentliches Interesse bestehen; umgekehrt besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, so hat eine allgemeine Interessenabwägung hinsichtlich der Folgen für die jeweiligen Beteiligten bei der Aufrechterhaltung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung zu erfolgen.

14

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass Widerspruch und Klage gegen einen Rücknahmebescheid keine aufschiebende Wirkung haben, weil dies so in § 39 Nr. 1 SGB II angeordnet wird, dass jedoch im Falle der Antragstellerin die Rücknahme der Begünstigung durch den Bescheid vom 26. Oktober 2006 gegenwärtig durchgreifenden Bedenken begegnet, weshalb der Eilantrag der Antragstellerin Erfolg hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Für die Annahme des Antragsgegners, es bestehe zwischen der Antragstellerin und Herrn Rode eine eheähnliche Gemeinschaft, sprechen allerdings zahlreiche Indizien, die zutreffend im angefochtenen Beschluss im Einzelnen hervorgehoben worden sind. Jedoch reichen nach Ansicht des Senats die bislang ermittelten und vorgetragenen Tatsachen nicht aus, um mit der auch im Eilverfahren erforderlichen hinreichenden Sicherheit anzunehmen, zwischen diesen Personen bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft. Nach § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II wird zwar ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, dann vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammen leben; auch führt die genannte Bestimmung zu einer Beweislastumkehr (s. dazu kritisch: Brühl/Schoch, in: Münder, LPK-SGBII, 2. Auflage 2007, Rdn. 70 zu § 7), aber die gesetzliche Regelung entbindet die Bewilligungsbehörde nicht davon, die Tatsachen nachzuweisen, auf denen die Beweislastumkehr fasst. Dieser Tatsache nach weiß oder auch nur die Glaubhaftmachung entsprechender Tatsachen ist dem Antragsgegner aber nicht gelungen. Denn die Antragstellerin hat bestritten, dass sie mit Herrn K. seit einem Jahr oder länger zusammenleben soll, wie dies § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II für das Eingehen der Beweislastumkehr voraussetzt. Vielmehr hat die Antragstellerin angegeben, Herr K. sei bereits im Juni 2005 ausgezogen, sein Lebensmittelpunkt liege seit Mitte Juni 2005 in der Gemeinde Hassel. Zwar mögen die bislang vom Antragsgegner bzw. der in seinem Auftrag handelnden Gemeinde ermittelten Tatsachen ausreichend sein, evtl. Leistungen zu versagen, jedoch reichen die Tatsachen nicht dafür aus, im Nachhinein von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides auszugehen. Vielmehr ist es bei einer Rücknahme eines Bewilligungsbescheides Sache der den Bescheid zurücknehmenden Behörde, ihrerseits alle die Tatsachen und Umstände darzulegen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Leistungsbewilligung ergibt. Dies erscheint hier deswegen zweifelhaft, weil die vorliegenden Angaben, soweit sie sich im Vermerk über den Hausbesuch vom 15. August 2006 befinden, keine Angaben zum Vorgang des angeblichen Auszugs des Herrn J. im Juni 2005, des gemeinsamen Wirtschaftens und keine detaillierten Fragen gegenüber dem Partner enthalten, deren Beantwortung bestehende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin hätten ausräumen können. Nach dem Untersuchungsgrundsatz gem. § 20 SGB X und den dort und in den folgenden Vorschriften angesprochenen Ermittlungsmöglichkeiten - insbesondere bei Berücksichtigung der Auskunftspflicht nach § 60 SGB II - ist es aber geboten, durch Befragung des Herrn K. wenigstens den Versuch einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen. Bleiben dabei erhebliche Zweifel, so ist es Sache der den ursprünglichen Bewilligungsbescheid zurücknehmenden Behörde, diese Zweifel überzeugend auszuräumen. Das ist hier nicht geschehen, weil die angeblichen Umstände des gemeinsamen Wirtschaftens im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II im Einzelnen von dem Antragsgegner bzw. der in seinem Auftrage handelnden Gemeinde nicht ermittelt wurden.

15

Zur Klarstellung wird vom Senat dabei darauf hingewiesen, dass mit der vorliegenden Entscheidung nichts darüber gesagt ist, wie der Bescheid der Gemeinde vom 13. Dezember 2006 zu beurteilen ist, der teilweise den ursprünglichen Bewilligungszeitraum, teilweise aber auch einen darüber hinausgehenden neuen Bewilligungszeitraum erfasst, da dieser für Ansprüche vom September 2006 bis einschließlich Februar 2007 gilt. Denn dieser neue Bescheid ist nicht Gegenstand des vorliegenden Antragsverfahrens und kann auch nicht nach § 96 SGG in das Verfahren einbezogen werden, weil der neue Bescheid nicht ausdrücklich den ursprünglichen bewilligenden Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Allerdings geht der Senat davon aus, dass bei der Auskehrung der nunmehr auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 27. Juli 2006 zu gewährenden Leistungen die Beträge in Ansatz gebracht werden, die bereits auf der Grundlage des vorgenannten "neuen" Bescheides vom 13. Oktober 2006 ausgezahlt worden sind.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).