Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 24.01.2007, Az.: L 2 R 105/06

Anspruch auf Auszahlung höherer Teilbeträge aus abgetretener Witwenrente; Voraussetzungen für die Abtretung von Renten- und Versorgungsleistungen; Nichtigkeit einer Abtretung wegen Sittenwidrigkeit; Sittenwidrigkeit wegen kollusivem Zusammenwirken der Vertragsschließenden; Vereitelung einer drohenden Vollstreckung durch einen Dritten als Beweggrund einer Abtretung; Begrenzung der Abtretung auf den für Arbeitseinkommen geltenden pfändbaren Betrag

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
24.01.2007
Aktenzeichen
L 2 R 105/06
Entscheidungsform
Endurteil
Referenz
WKRS 2007, 11095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2007:0124.L2R105.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - AZ: S 7 RJ 29/00

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten für den Zeitraum Oktober 1999 bis einschließlich Dezember 2001 die Auszahlung höherer Teilbeträge aus der ihm von der Beigeladenen zu 1) abgetretenen Witwenrente.

2

Die Beigeladene zu 1) bezog im streitgegenständlichen Zeitraum 3 Einkommen: 1. eine eigene Altersrente von der ehemaligen Bundesanstalt für Angestellte (BfA), der heutigen Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund), in Höhe von 1520,51 DM, 2. eine Zusatzversorgung der Stadt L. in Höhe von 653,27 DM, 3. eine Witwenrente nach ihrem 1990 verstorbenen Ehemann M. von der ehemaligen LVA Hannover (LVA), der Rechtsvorgängerin der Beklagten, in Höhe von 1268,76.

3

Diese 3 Ansprüche der Beigeladenen zu 1) wurden mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts N. vom 26. April 1999 - der LVA zugestellt am 20. Mai 1999 - zugunsten der Beigeladenen zu 2) gepfändet. Dem lag die notariell beurkundete Schuldübernahme vom 7. Februar 1992 (über 300.000 DM nebst Zinsen) zugrunde. Der entsprechende vollstreckbare Schuldtitel war der Beigeladenen zu 1) am 4. Dezember 1997 zugestellt worden.

4

Die LVA ermittelte gemäß § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit der dazu ergangenen Tabelle (nachfolgend: § 850c ZPO) den pfändbaren Betrag für die von ihr gezahlte Witwenrente für die Zeit bis einschließlich Juli 2001 mit 35,70 DM und für die Zeit von August bis einschließlich Dezember 2001 mit 49,70 DM. In der Folge des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I, 3638 ff) errechnete sie ab Januar 2002 keinen pfändbaren Betrag mehr. Zunächst trennte sie die 35,70 DM ab, berechnete die Witwenrente ab Juli 1999 mit "Bescheid" vom 2. Juni 1999 neu und überwies den abgetrennten Betrag an die Beigeladene zu 2).

5

Anfang Juni 1999 legte der Kläger gegenüber der LVA und der BfA die zu seinen Gunsten erfolgte Abtretung der Renten- und Versorgungsansprüche der Beigeladenen zu 1) offen. Er, die Beigeladene zu 1) und der Vater des Klägers O. P. hatten am 23. Juli 1998 einen notariell beurkundeten Vertrag geschlossen. Der 1918 geborene O. P. war der Lebensgefährte der Beigeladenen zu 1) gewesen. Sie hatte mit ihm in einer abgeschlossenen, rund 150 qm großen Wohnung - den Altenteilsräumen - auf dem Hof des Klägers zusammengelebt. Mit dem Vertrag vom 23. Juli 1998 hatte ihr der Kläger unter Zustimmung seines altenteilsberechtigten Vaters ein lebenslängliches Wohnrecht an der Wohnung eingeräumt (Eintragung im Grundbuch: 2. September 1998). Es sollte zu Lebzeiten des O. P. zur Mitnutzung, nach seinem Tod in vollem Umfang bestehen. Im Gegenzug hatte sich die Beigeladene zu 1) zur Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgeltes in Höhe von 1400,- DM verpflichtet. Dieses Entgelt sollte sie ab 1. Juli 1998 zum 15. jeden Monats an ihren Lebensgefährten, nach dessen Versterben in gleicher Höhe an den Kläger zahlen. Nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2007 zahlte sie an ihren Lebensgefährten bis zu dessen Tod am 12. Dezember 1998 monatlich 700,- DM, danach nichts mehr. "Zur Sicherheit" der im Vertrag festgehaltenen Zahlungsverpflichtung hatte die Beigeladene zu 1) "den pfändbaren Anteil ihres Renten- und Versorgungseinkommens" an ihren Lebensgefährten, nach dessen Tod an den Kläger abgetreten.

6

Aufgrund der Abtretungsanzeige berechnete die LVA die Witwenrente ab August 1999 mit "Bescheid" vom 7. Juli 1999 neu und überwies die abgetrennten 35,70 DM bzw. 49,70 DM nicht mehr an die Beigeladene zu 2), sondern an den Kläger. Daneben überwies auch die BfA nach § 850c ZPO errechnete Teilbeträge aus der von dort gezahlten Altersrente an den Kläger, und zwar von Juli 1999 bis einschließlich Mai 2001 monatlich 217,70 DM und von Juni bis einschließlich Dezember 2001 monatlich 231,70 DM. Von der Stadt L. erhielt der Kläger - soweit bekannt - keine Zahlungen.

7

Mit Beschluss vom 14. Juli 1999 - der LVA zugestellt am 16. Juli 1999 - ordnete das Amtsgericht N. die Zusammenrechnung der Bezüge (Einkünfte) der Beigeladenen zu 1) bei der BfA, der LVA und der Stadt L. für die durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26. April 1999 gepfändeten Ansprüche an. Der unpfändbare Grundbetrag sollte in erster Linie der von der BfA gezahlten Altersrente entnommen werden. Die LVA errechnete das Gesamteinkommen der Beigeladenen zu 1) mit 3442,84 DM (1520,51 DM + 1268,76 DM + 653,27 DM) und ermittelte hierfür nach § 850 ZPO einen pfändbaren Betrag in Höhe von insgesamt 1561,70 DM. Davon zog sie im Zeitraum Oktober 1999 bis einschließlich Mai 2001 die vorrangig an den Kläger abgetretenen 253,40 DM (abgetretene 35,70 DM aus der von der LVA gezahlten Witwenrente + 217,70 DM aus der von der BfA gezahlten Altersrente), im Juni 2001 267,40 DM (35,70 DM Witwenrente + 231,70 DM Altersrente) und im Zeitraum Juli bis einschließlich Dezember 2001 281,40 DM (49,70 DM Witwenrente + 231,70 DM Altersrente) ab und bestimmte den zugunsten der Beigeladenen zu 2) pfändbaren Betrag mit monatlich insgesamt 1308,30 DM. Zugunsten der Beigeladenen zu 2) trennte sie von der Witwenrente ab Oktober 1999 monatlich 1220,- DM ab (s. Neuberechnungs"bescheid" vom 7. September 1999) und überwies sie an die Beigeladene zu 2). Die restlichen 88,30 DM zahlte die Stadt L. aus den von dort gewährten Versorgungsbezügen.

8

Mit Kurzbrief vom 11. Oktober 1999 bat der Kläger die LVA um "zutreffende Berücksichtigung der Abtretung". Dem Kurzbrief beigefügt war ein an das Amtsgericht N. gerichtetes Schreiben gleichen Datums. Darin bat der Kläger das Gericht darum, die LVA auf die seiner Auffassung nach vorrangige Abtretung hinzuweisen und so die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu vermeiden. Mit Schreiben vom 12. November 1999 trug der Kläger erstmals vor, abgetreten sei nicht nur der pfändbare Teil der Witwenrente, sondern auch der höhere, sich erst durch die Zusammenrechnung der Einkommen ergebende pfändbare Mehrbetrag.

9

Am 20. Januar 2000 hat der Kläger beim Sozialgericht Hannover Klage mit dem Ziel erhoben, von der Beklagten den sich aus der Zusammenrechnung der Renten- und Versorgungseinkünfte der Beigeladenen zu 1) ergebenden, pfändbaren Mehrbetrag für die Zeit vom Oktober 1999 seit einschließlich Dezember 2001 an sich ausgezahlt zu bekommen.

10

Das Sozialgericht Hannover hat die Klage mit Urteil vom 8. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Zusammenrechnung zugunsten des Klägers fehle es sowohl an einem für ihn wirkenden Zusammenrechnungsbeschluss des Amtsgerichts N. als auch an der ansonsten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erforderlichen Einverständniserklärung der Beigeladenen zu 1). Der Zusammenrechnungsbeschluss des Amtsgerichts N. vom 14. Juli 1999 wirke ausschließlich zugunsten der Beigeladenen zu 2), auf deren Antrag er ergangen sei. Die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erforderliche Einverständniserklärung der Beigeladenen zu 1) lasse sich der Abtretungserklärung vom 28. Juli 1998 weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung entnehmen. Hinsichtlich des Abtretungsumfangs habe die Beklagte den Kläger deshalb zu Recht auf den sich allein aus der Witwenrente ergebenden pfändbaren Betrag verwiesen.

11

Gegen das ihm 13. Februar 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. März 2006 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Abtretungsvereinbarung vom 23. Juli 1998 enthalte eindeutig eine Zusammenrechnungsabrede. Abgetreten worden sei alles, was - irgendwie - pfändbar sei. Anderenfalls hätte die Vereinbarung ausdrücklich für eine bestimmte Versorgungsleistung - z.B. die Altersrente - geschlossen werden müssen. Eine entsprechende Beschränkung enthalte sie aber gerade nicht.

12

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn vom 1. Oktober 1999 bis Dezember 2001 monatlich 1400,00 DM abzüglich der bereits gezahlten Beträge von Oktober 1999 bis Mai 2001 in Höhe von 253,40 DM, für Juni 2001 in Höhe 267,40 DM sowie von Juli 2001 bis Dezember 2001 in Höhe von 281,40 DM nebst 4% Zinsen auf die geschuldeten Beträge ab dem ersten des jeweiligen Fälligkeitsmonats zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

15

In der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2007 hat sich die Beigeladene zu 1) mit einer Zusammenrechnung ihrer Einkünfte zur Ermittlung des pfändbaren und damit abgetretenen Anteils an ihren Renten- und Versorgungseinkünften einverstanden erklärt.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Berufung, mit der unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung sinngemäß erklärten Teilklagerücknahme nur noch Rentenleistungen aus abgetretenem Recht für den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis Dezember 2001 verfolgt werden, ist als Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Die Beklagte ist passiv legitimiert, denn die Rechte und Pflichten der LVA Hannover sind durch das Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung (vom 09. Dezember 2004, BGBl. I, 2004, 3242, 3292) mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 auf die Beklagte übergegangen.

18

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

19

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung weiterer Teilbeträge aus den der Beigeladenen zu 1) für den streitigen Zeitraum zustehenden Witwenrentenansprüchen.

20

1.

Die Abtretungsvereinbarung vom 23. Juli 1998 ist wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als nichtig anzusehen.

21

Nach § 53 Abs.3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, übertragen und verpfändet werden. Zu diesen Ansprüchen gehören die von der Beigeladenen zu 1) bezogenen Renten- und Versorgungsleistungen. Übertragung im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB I bedeutet Abtretung im Sinne der §§ 398 ff BGB unter Berücksichtigung der Besonderheiten des öffentlichen Rechts (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar, § 53 SGB I, Rz 4; Wannagat in: SGB I, Allgemeiner Teil, § 53 AT Rz 6). Nach § 398 BGB kann eine Forderung vom Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen wirksam übertragen werden. Einen solchen Vertrag haben der Kläger, die Beigeladene zu 1) und der verstorbene O. P. am 23. Juli 1998 geschlossen. Der notariell beurkundete Vertrag vom 23. Juli 1998 ist jedoch nichtig.

22

Die Nichtigkeit der Abtretung folgt jedenfalls auch aus § 138 Abs.1 BGB.

23

Ein Rechtsgeschäft ist nach dieser Vorschrift nur dann nichtig, wenn es in seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter den guten Sitten widerspricht, wobei allein auf die Umstände bei Vertragsschluss abzustellen ist (BGH, U.v. 24.2.1994 - IX ZR 93/93 - BGHZ 125, 206). Von einer den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründenden verwerflichen Gesinnung der Vertragsbeteiligten kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn sie aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen von Drittbetroffenen an den Tag legen, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist (vgl. - bezogen auf Fälle einer Übersicherung - BGH, U.v. 12.3.1998 - IX ZR 74/95 - NJW 1998, 2047 [BGH 12.03.1998 - IX ZR 74/95]).

24

Eine sittenwidrige Mitwirkung eines Dritten an einem Vertragsbruch ist nur dann anzunehmen, wenn in seinem Eindringen in die Vertragsbeziehungen ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Betroffenen hervortritt. Eine solche Rücksichtslosigkeit kann vor allem in dem kollusiven Zusammenwirken mit dem Vertragsschuldner gerade zur Vereitelung der Ansprüche des betroffenen Vertragsgläubigers liegen. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist in solchen Fällen dann begründet, wenn es sich um schwerwiegende Verstöße gegen das Anstandsgefühl handelt; er stützt sich auf ein Vorgehen des Dritten, das mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist (BGH, U.v. 19.10.1993 - XI ZR 184/92 - NJW 1994, 128).

25

Auch der mit einem Erfüllungsgeschäft erstrebte Erfolg kann insbesondere wegen dessen Auswirkungen auf Dritte sittlich zu missbilligen sein (BGH, U.v. 12.3.1998 a.a.O.; Palm in: Palandt, BGB, § 138 Rz 32, 36, 38, 40 ff, 53, 54, 85b, 120, 151).

26

Nach Maßgabe der vorstehend erläuterten Grundsätze sind der zwischen dem Kläger, seinem Vater und der Beigeladenen zu 1) am 23. Juli 1998 abgeschlossene notarielle Vertrag und namentlich die in diesem vereinbarte Abtretung von Renten- und Versorgungsansprüchen der Beigeladenen zu 1) als sittenwidrig und damit nichtig zu bewerten. Die Vertragsschließenden haben kollusiv zum Zwecke der Schädigung der Beigeladenen zu 2) zusammengewirkt. Gerade diesem Ziel diente die Abtretung (des pfändbaren Teils) der Renten- und Versorgungsansprüche.

27

Die Beigeladene zu 1) hatte sich am 7. Februar 1992 gegenüber der Beigeladenen zu 2) im Wege einer notariell beurkundeten Schuldübernahme zur Zahlung von 300.000 DM verpflichtet. Dieser Betrag war fällig, da der Hauptschuldner seinen Zahlungspflichten nicht nachgekommen war. Mit Schreiben vom 23. Juli 1997 hatte die Beigeladene zu 2) die Beigeladene zu 1) noch einmal förmlich zur Zahlung des noch fälligen Betrages von rund 290.000 DM innerhalb von 14 Tagen aufgefordert. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der zivilrechtlich begründeten Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 2) sind um so weniger ersichtlich, als die Beigeladene zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 2) keine Rechtsbehelfe namentlich in Form einer sog. Vollstreckungsgegenklage ergriffen hat.

28

Da die Beigeladene zu 1) ansonsten über kein nennenswertes Vermögen verfügte, war sie rechtlich verpflichtet, den pfändbaren Teil ihrer laufenden Renten- und Versorgungseinkünfte an die Beigeladene zu 2) zu zahlen, damit der fällige Betrag von rund 290.000 DM (zuzüglich Zinsen) jedenfalls in Teilen getilgt wurde. Erst recht war die Beigeladene zu 1) verpflichtet, entsprechende Pfändungen ihrer laufenden Renten- und Versorgungseinkünfte durch die Beigeladene zu 2) hinzunehmen, soweit sie der erläuterten Zahlungspflicht nicht von sich aus nachkam.

29

Den Beteiligten des notariellen Vertrages vom 23. Juli 1998 war auch bekannt, dass eine Pfändung des pfändbaren Teils der Renten- und Versorgungseinkünfte der Beigeladenen zu 1) aufgrund ihrer hohen Schulden gegenüber der Beigeladenen zu 2) drohte. Die Beigeladene zu 1) und der Vater des Klägers lebten zusammen und waren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

30

Spätestens mit der Zustellung des vollstreckbaren Schuldtitels am 4. Dezember 1997 hatte die Beigeladene zu 2) deutlich gemacht, dass sie wegen ihrer Zahlungsansprüche aus der Schuldübernahme von 1992 die Zwangsvollstreckung gegen die Beigeladene zu 1) einleiten wollte. Die drohende Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 1) durch die Beigeladene zu 2) hat die Beteiligten des notariellen Vertrages vom 23. Juli 1998 gerade dazu bewogen, den Notar aufzusuchen und sich über "Lösungsmöglichkeiten" beraten zu lassen. Die Beigeladene zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass Anlass zur Konsultation des Notars die Frage gewesen sei, wie man mit dem sich aus der Forderung der Beigeladenen zu 2) ergebenden "Problem" am besten "umgehen" könne. Damit korrespondierend hat der damals beurkundende Notar und heutige Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er vor Abschluss des notariellen Vertrages der Beigeladenen zu 1) verdeutlicht habe, dass diese aufgrund des Schuldbeitrittes auch persönlich in voller Höhe für die noch offene Forderung der Beigeladenen zu 2) haften müsse.

31

Bei dieser Ausgangslage verfolgte der notarielle Vertrag vom 23. Juli 1998 allein das Ziel, einen Zugriff der Beigeladenen zu 2) auf den pfändbaren Teil der Renten- und Versorgungseinkünfte der Beigeladenen zu 1) zu verhindern und damit die der Beigeladenen zu 2) von der Rechtsordnung eingeräumten Vollstreckungsmöglichkeiten zu vereiteln. Die Beteiligten des Vertrages vom 23. Juli 1998 haben aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen der Beigeladenen zu 2) an den Tag gelegt, die nach sittlichen Maßstäben als unerträglich zu werten ist.

32

Es war gerade das Wesen der von der Beigeladenen zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 2) erklärten (und notariell beurkundeten) Schuldübernahme, dass die Beigeladene zu 1) persönlich mit ihrem gesamten Vermögen und allen Einkünften (soweit diese nicht pfändungsfrei sind) für die Erfüllung der mitübernommenen Schuld haften werde. Dies bedeutete, dass die Beigeladene zu 1) bei Inanspruchnahme durch die Beigeladene zu 2) verpflichtet war, ihren Lebensstandard so einzuschränken, dass sie ihren Unterhalt unter Einschluss namentlich der Unterkunftskosten aus dem pfändungsfreien Teil ihrer Renten- und Versorgungseinkünfte bestreiten konnte. Den pfändbaren Teil dieser Einkünfte musste sie hingegen der Beigeladenen zu 2) zahlen bzw., wenn sie dieser Rechtspflicht nicht von sich aus nachkam, jedenfalls eine entsprechende Pfändung durch die Beigeladene zu 2) hinnehmen.

33

Diese rechtlichen Vorgaben sollten mit dem Vertrag vom 23. Juli 1998 unterlaufen werden. Er zielte gerade darauf ab, dass die Beigeladene zu 1) ihren künftigen Unterkunftsbedarf nicht aus dem pfändungsfreien Teil ihrer Renten- und Versorgungseinkünfte, sondern aus dem - von Rechts wegen der Beigeladenen zu 2) zustehenden - pfändbaren Teil dieser Einkünfte bestreiten sollte.

34

Schutzwürdige Interessen der Vertragsbeteiligten, die den sich daran anknüpfenden Vorwurf einer verwerflichen Gesinnung relativieren könnten, sind nicht ersichtlich.

35

Das Ziel einer Vereitelung der rechtlich schutzwürdigen Vollstreckungsmöglichkeiten der Beigeladenen zu 2) im Wege des kollusiven Zusammenwirkens der Vertragsbeteiligten wird auch dadurch verdeutlicht, dass sich nach dem klaren Wortlaut des Vertrages vom 23. Juli 1998 der Übergang vom bloßen (hälftigen) Mitnutzungs- zum Alleinwohnrecht der Beigeladenen zu 1) im Falle des Todes ihres Lebensgefährten trotz des damit verbundenen Wertzuwachses nicht auf die Höhe des Entgeltes auswirken sollte. Die gewählte Konstruktion war von Anfang an darauf angelegt, die Beigeladene zu 2) bei der zu erwartenden Pfändung weitgehend leer ausgehen zu lassen. Nur so erklärt es sich, dass die Beigeladene zu 1) sich in dem notariellen Vertrag vom 23. Juli 1998 mit sofortiger Wirkung zur Zahlung eines monatlichen Betrages von 1.400 DM verpflichtet hat, der erkennbar außer Verhältnis sowohl zu dem Wert des anfänglich lediglich eingeräumten Mitnutzungsrechtes an der dem Lebensgefährten als Altenteiler überlassenen Wohnung als auch zu den infolge der Überschuldung beengten Einkommensverhältnissen der Beigeladenen zu 1) stand.

36

Als Ausdruck des schon bei Abschluss des Vertrages vom 23. Juli 1998 angestrebten kollusiven Zusammenwirkens ist überdies zu werten, dass der Kläger keine rechtlichen Maßnahmen zur Beendigung des Wohnungsüberlassungsverhältnisses namentlich nach § 314 BGB getroffen hat, obwohl die Beigeladene zu 1) ihren vertraglichen Verpflichtungen seit Jahr und Tag nicht nachkommt.

37

2.

Selbst dann, wenn die Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung vom 23. Juli 1998 unterstellt wird, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Auch in diesem Fall könnte der Kläger keine weitergehenden Zahlungen von der Beklagten beanspruchen, da diese den nach dem Wortlaut des Vertrages vom 23. Juli 1998 allein von der Abtretung erfassten pfändbaren Teil der von ihr zu gewährenden Witwenrentenansprüche der Beigeladenen zu 1) nicht zu Lasten des Klägers verkürzt hat.

38

Namentlich hatte die Beklagte - unter der Annahme der Rechtswirksamkeit des Vertrages vom 23. Juli 1998 - den pfändbaren Teil der Witwenrente allein nach dem Zahlbetrag dieser Rente und nicht vermittels einer Zusammenrechnung aller Renten- und Versorgungseinkommen der Beigeladenen zu 1) im Sinne des § 850 e Nr. 2 a ZPO zu ermitteln.

39

§ 53 Abs. 3 SGB I begrenzt den möglichen Umfang der Abtretung auf den Betrag, der den für Arbeitseinkommen geltenden, unpfändbaren Betrag übersteigt. Der Kläger greift die von der Beklagten auf der Grundlage von § 850 c ZPO ermittelten, pfändbaren Beträge aus der Witwenrente nicht an. Er meint lediglich, die Beklagte habe zu seinen Gunsten die Renten- und Versorgungseinkommen der Beigeladenen zu 1) nach § 850e Nr. 2a ZPO zusammenrechnen und die Tabellenwerte nach § 850c ZPO dann auf dieses Gesamteinkommen anwenden müssen. Diese Auffassung überzeugt nicht.

40

Das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der zugunsten der Beigeladenen zu 2) ergangene Zusammenrechnungsbeschluss des Amtsgerichts nicht zugunsten des Klägers wirkt (vgl. LSG Bremen, Urteil vom 13.12.1984, L 1 J 15/84; Münzberg in: Stein/Jonas, ZPO, 20. Auflage, § 850e Rz 32, 37, 44, 48). Ebenfalls zutreffend hat es in seinem Urteil ausgeführt, dass die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 9. April 1987, SozR 1200 § 53 Nr.7) erforderliche Einverständniserklärung der Beigeladenen zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorlag.

41

a)

Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts Hannover, wonach mit dem - als wirksam unterstellten - Vertragsschluss vom 23. Juli 1998 noch keine Zusammenrechnung der Einkünfte vereinbart wurde. Zwar spricht der Wortlaut der Vereinbarung insoweit für eine entsprechende Vereinbarung, als sie den pfändbaren "Anteil ihres Renten- und Versorgungseinkommens" und nicht die pfändbaren "Anteile ihrer Renten- und Versorgungseinkommen" abgetreten hat. Es liefe aber dem Ausnahmecharakter einer vertraglichen Zusammenrechnungsvereinbarung entgegen, wollte man ihr Vorliegen immer schon dann unterstellen, wenn mehrere Sozialleistungsansprüche abgetreten werden. Dies gilt - darauf hat das Sozialgericht zutreffend hingewiesen - umso mehr, wenn verschiedene Sozialleistungsträger betroffen sind. Denn jedenfalls dann muss derjenige Einkommensteil bestimmt werden, aus dem der pfändbare Teil zu entnehmen ist und damit auch derjenige Sozialleistungsträger, der die Zusammenrechnung vorzunehmen hat. Entsprechende Vereinbarungen enthält die Abtretungsvereinbarung weder ausdrücklich, noch können sie ihr im Wege der Auslegung entnommen werden. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Kläger die Abtretung zunächst getrennt sowohl gegenüber der BfA, als auch gegenüber der LVA offen legte, ohne auf die angeblich vereinbarte Zusammenrechnung hinzuweisen, gegen einen von vornherein auf die Zusammenrechnung gerichteten Willen der Vertragsparteien. Mithin spricht die Aktenlage dafür, dass den Beteiligten bei Abschluss des Vertrages vom 23. Juli 1998 die Problematik einer möglichen Zusammenrechnung der Versorgungseinkünfte nach bzw. in entsprechender Anwendung des § 850 e Nr. 2a ZPO nicht bewusst war.

42

b)

Ein erster Hinweis auf die angeblich von Anfang vereinbarte Zusammenrechnung erfolgte erst im Schreiben vom 12. November 1999 und damit erst zu einem Zeitpunkt, als den Beteiligten der entsprechende Beschluss des Amtsgerichts Stadthagen und seine Auswirkungen auf die an die Beigeladene zu 1) auszuzahlende Witwenrente (anstelle der bisher ausgezahlten 1233,06 DM erhielt sie ab Oktober 1999 nur noch 13,06 DM) bekannt geworden waren. Das gesamte Verhalten der Vertragsschließenden lässt nur den Schluss zu, dass sie die Möglichkeit und die Wirkungen der Zusammenrechnung bis dahin nicht kannten und sich dementsprechend auch nicht von Anfang an darauf geeinigt hatten.

43

c)

Auch im späteren Schriftwechsel mit der LVA wurde eine den vorstehend erläuterten Anforderungen genügende Einverständniserklärung der Beigeladenen zu 1) mit einer Zusammenrechnung ihrer Versorgungseinkünfte bei der Ermittlung des an den Kläger abgetretenen pfändbaren Teils nicht vorgelegt. Die Schriftsätze vom 3. und 22. Juni 1999 sowie der Kurzbrief vom 11. Oktober 1999 enthalten keinerlei entsprechende Hinweise. Mit Anwaltschreiben vom 12. November 1999 wurde zwar erstmals darauf hingewiesen, die Abtretung erstrecke sich "selbstverständlich auch" auf den höheren, sich erst durch die Zusammenrechnung der Einkommen ergebenden, pfändbaren Teil. Doch erstens enthält das Schreiben keine neuen Erklärungen, sondern verweist lediglich auf die angeblich von Anfang an vereinbarte Zusammenrechnung. Zweitens ist das Schreiben dem Kläger, nicht der Beigeladenen zu 1) zuzurechnen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte zwar mit Schriftsatz vom 03. Juni 1999 die Interessenvertretung auch für die Beigeladene zu 1) angezeigt. Im nachfolgenden Verfahren hat er aber lediglich eine vom Kläger unterzeichnete Vollmacht vorgelegt und trat auch ausschließlich in seinem Namen auf.

44

d)

Das von der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2007 abgegebene Einverständnis könnte allenfalls für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit wirken (LSG Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 1990, L 17 U 160/89).

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung (Art. 17 Abs.1 S.2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17.08.2001, BGBl. I, 2144, 2158; BSG, Urteile vom 30. 01.2002, B 6 KA 73/00 R und vom 27.11.2003, B 6 KA 79/02 B).

46

Gründe dafür, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).